Seine Beschäftigung verschwieg ein 33-Jähriger dem Jobcenter und erhielt dadurch weiter Bürgergeld, das ihm nicht zustand. Ein Abgleich der Sozialversicherungsdaten brachte den Fall ins Rollen. Inzwischen ist die Verurteilung rechtskräftig: Neben 5.178 Euro Rückzahlung muss der Mann eine Geldstrafe von 4.800 Euro zahlen.
Datenabgleich führte zu Ermittlungen
Der Mann aus dem Landkreis Heilbronn hatte seine Beschäftigung von Sommer 2024 bis Januar 2025 beim Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis nicht angegeben. Der Abgleich der Sozialversicherungsdaten weckte den Verdacht, dass er zu Unrecht Bürgergeld erhielt. Die anschließenden Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Heilbronn bestätigten diesen Verdacht, wie der Zoll mitteilte.
Das Amtsgericht Heilbronn verhängte wegen Betrugs 120 Tagessätze zu jeweils 40 Euro. Zusammen mit den 5.178 Euro Bürgergeld, die er an das Jobcenter zurückzahlen muss, muss der Mann damit insgesamt 9.978 Euro zahlen.
Bürgergeld-Betrug: Einnahmen verschwiegen – sieben Monate auf Bewährung
Wie das Jobcenter von einer Beschäftigung erfährt
Jobcenter sind bei der Kontrolle von Beschäftigungen nicht allein auf die Angaben im Antrag angewiesen. § 52 SGB II erlaubt einen automatisierten Datenabgleich. Dabei wird unter anderem geprüft, ob Zeiten des Leistungsbezugs mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder einem Minijob zusammenfallen. Der Abgleich findet zu Beginn jedes Quartals statt, bei Beschäftigungszeiten ist er auch monatlich erlaubt.
Ob eine Beschäftigung den Bürgergeld-Anspruch entfallen lässt, hängt vom Verdienst ab. Reicht das anrechenbare Einkommen nicht für den Lebensunterhalt, ist ergänzend Bürgergeld möglich. Bei der Berechnung bleiben außerdem Freibeträge vom Erwerbseinkommen unberücksichtigt. Ob und wie viel das Jobcenter weiterzahlen muss, lässt sich erst mit den konkreten Angaben zum Verdienst feststellen.
Den Jobstart selbst mitteilen
Wer während des Leistungsbezugs eine Arbeit aufnimmt, muss das Jobcenter deshalb selbst darüber informieren. Die Pflicht, leistungsrelevante Änderungen unverzüglich mitzuteilen, steht in § 60 SGB I. Die Meldung des Arbeitgebers zur Sozialversicherung ersetzt diese Mitteilung nicht.
Die Bundesagentur für Arbeit empfiehlt dafür die Veränderungsmitteilung. Sie kann online, per Post oder persönlich abgegeben werden. Sobald die erste Lohnabrechnung vorliegt und das Gehalt eingegangen ist, sollen auch die Abrechnung und der entsprechende Kontoauszug nachgereicht werden. Damit kann das Jobcenter den verbleibenden Anspruch berechnen, statt weiter nach den bisherigen Einkommensverhältnissen zu zahlen.