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Bürgergeld-Betrug: Einnahmen verschwiegen – sieben Monate auf Bewährung

Ein Geschäftsführer bezog Bürgergeld, verschwieg aber einen Teil seiner Einnahmen und erhielt dadurch insgesamt fast 5.000 Euro zu viel vom Jobcenter. Eine anonyme Anzeige brachte die Ermittlungen ins Rollen. Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) verhängte sieben Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung und ordnete an, das zu Unrecht bezogene Geld einzuziehen.

Einnahmen nur teilweise angegeben

Der Unternehmer aus dem Raum Seelow arbeitete als Geschäftsführer im Gebäudeservice und lebte in einer Bedarfsgemeinschaft. Zwischen April 2022 und April 2024 teilte er dem Jobcenter Märkisch-Oderland seine Einnahmen aus dieser Tätigkeit nur unvollständig mit.

Nachdem der anonyme Hinweis beim Jobcenter eingegangen war, übernahm die Finanzkontrolle Schwarzarbeit die Ermittlungen. Weil der Mann seine Einnahmen nur teilweise angegeben hatte, zahlte ihm das Jobcenter nach Angaben des Hauptzollamts Frankfurt (Oder) insgesamt fast 5.000 Euro mehr, als ihm zustanden.

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Bewährungsstrafe und Einziehung der Leistungen

Das Amtsgericht erließ einen Strafbefehl wegen Betrugs durch Unterlassen in einem besonders schweren Fall. Die Freiheitsstrafe setzte es zur Bewährung aus, zugleich ordnete es die Einziehung der zu Unrecht bezogenen Leistungen an. Der Mann darf den finanziellen Vorteil aus der Tat also nicht behalten und muss zusätzlich die Verfahrenskosten tragen.

Ein Strafbefehl ergeht ohne Hauptverhandlung. Nach § 407 StPO kann darin auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Einkommen muss vollständig angegeben werden

Wer Bürgergeld beantragt oder erhält, muss dem Jobcenter alle Tatsachen mitteilen, die für den Anspruch wichtig sind. Dazu gehören die Einnahmen und Änderungen beim Verdienst. Nur mit vollständigen Angaben kann die Behörde prüfen, ob jemand Hilfe benötigt und wie viel sie zahlen muss. Diese Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 60 SGB I.

Einnahmen müssen auch dann angegeben werden, wenn sie wegen eines Freibetrags möglicherweise nicht vollständig angerechnet werden. Wer nach der Bewilligung mehr verdient, muss das unverzüglich melden und darf nicht bis zum nächsten Antrag warten. Ein Nachweis über die Mitteilung hilft später, wenn darüber gestritten wird, wann das Jobcenter informiert wurde.