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Krankenkasse verrechnet Krankengeld mit alten Beitragsschulden – LSG stoppt den Abzug

Von seinem bewilligten Krankengeld bekam ein Versicherter nur die Hälfte ausgezahlt, den Rest behielt die Krankenkasse für offene Beiträge ein. Auch als er seine Ausgaben für Miete und Unterhalt belegte, bestand sie auf einem zusätzlichen Nachweis vom Jobcenter. Ohne dieses Papier scheiterte der Mann zunächst vor dem Sozialgericht. Erst das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg stoppte den Abzug im Eilverfahren.

Alte Beiträge, halbes Krankengeld

Als der Mann im August 2024 arbeitsunfähig wurde, zahlte zunächst sein Arbeitgeber weiter. Nach dem Ende der Lohnfortzahlung am 6. Oktober übernahm die Krankenkasse. Sie bewilligte ihm für die Zeit vom 7. Oktober bis zum 1. November 2024 täglich 55,74 Euro Krankengeld.

Bei der Auszahlung griff sie jedoch auf alte Schulden zurück: Aus Beitragsbescheiden von 2016 und 2019 waren noch 4.787,77 Euro offen. Die Forderungen hatte sie zur Insolvenztabelle angemeldet. Das Insolvenzverfahren des Mannes war inzwischen aufgehoben, er befand sich in der anschließenden Wohlverhaltensphase.

Für den bewilligten Zeitraum zahlte die Kasse zunächst nur 724,62 Euro aus und behielt damit die Hälfte ein. Bei der Anhörung zur beabsichtigten Verrechnung erklärte der Versicherte, dass er das Krankengeld zum Leben brauche. Seinen Mietvertrag über monatlich 442,02 Euro einschließlich Heizkosten legte er ebenso vor wie Nachweise über 426 Euro Unterhalt, die er monatlich aufgrund eines Unterhaltstitels zahlte.

Zu viel Krankengeld bekommen – wann Versicherte das Geld behalten dürfen

Die Kasse verlangte einen Jobcenter-Nachweis

Ob dem Mann nach dem Abzug genug blieb, war für die Verrechnung entscheidend. Nach § 51 Abs. 2 SGB I dürfen Krankenkassen offene Beiträge mit bis zur Hälfte einer laufenden Geldleistung verrechnen. Diese Möglichkeit endet aber dort, wo Versicherte nachweisen, dass sie dadurch auf existenzsichernde Leistungen angewiesen wären.

Die Kasse wollte dafür Unterlagen des Jobcenters oder eines anderen zuständigen Sozialleistungsträgers sehen. Aus ihrer Sicht konnte nur diese Stelle die Hilfebedürftigkeit feststellen. Mit Bescheid vom 18. November 2024 setzte sie den täglichen Abzug auf 27,87 Euro fest. Um wieder über das einbehaltene Krankengeld verfügen zu können, zog der Mann im Eilverfahren vor das Sozialgericht und legte auch Widerspruch bei der Kasse ein.

Das Sozialgericht Berlin lehnte seinen Antrag am 24. Januar 2025 ab. Nach seiner Auffassung hatte der Versicherte nicht ausreichend nachgewiesen, dass ihn der Abzug hilfebedürftig machte. Eine bloße Erklärung über Einkommen und Vermögen genüge nicht, eine Bedarfsberechnung vom Jobcenter oder Sozialamt habe er nicht eingeholt.

In seiner Beschwerde verwies der Mann dagegen auf die bereits eingereichten Kontoauszüge, den Mietvertrag und die belegten Unterhaltszahlungen. Außerdem hatte er nach seinen Angaben schon am 2. November 2024 eine Bescheinigung beim Jobcenter beantragt. Selbst mit Unterstützung von drei Schuldnerberatungen und des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten hatte er sie nicht bekommen.

Die Kasse musste selbst prüfen

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gab ihm mit Beschluss vom 13. März 2025 recht (Az. L 14 KR 29/25 B ER). Der Versicherte musste seine finanzielle Lage zwar nachvollziehbar belegen. Daraus folgte aber keine Pflicht, einen Bescheid des Jobcenters oder Sozialamtes vorzulegen. Die Krankenkasse blieb dafür verantwortlich, anhand der Unterlagen selbst zu ermitteln, ob ihre Verrechnung den Lebensunterhalt gefährdete.

Der Mann hatte bei Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit keine existenzsichernden Leistungen bezogen und konnte deshalb auch keinen schon vorhandenen Bewilligungsbescheid vorlegen. Nach Auffassung des LSG musste er solche Leistungen weder beantragen noch beziehen, um sich gegen die Aufrechnung zu wehren. Seine umfassenden Angaben und Nachweise zu Einkommen, Miete und Vermögen ermöglichten die Prüfung auch ohne einen zusätzlichen Behördenbescheid.

Nach dem Abzug blieb zu wenig

Das Gericht berechnete für den alleinlebenden Mann einen monatlichen Existenzsicherungsbedarf von 1.005,02 Euro. Darin enthalten waren der damalige Regelbedarf von 563 Euro und seine Unterkunftskosten von 442,02 Euro. Auf der Einkommensseite berücksichtigte es für Oktober 2024 neben dem Krankengeld auch das noch vorhandene Arbeitseinkommen. Die nachweislich gezahlten 426 Euro Unterhalt musste es davon abziehen.

So kam das LSG in seiner Berechnung auf 1.235,25 Euro anrechenbares Einkommen vor der Aufrechnung. Über dem notwendigen Lebensunterhalt lagen damit lediglich 230,23 Euro. Der Abzug der Kasse ging deutlich darüber hinaus und machte den Mann nach Überzeugung des Gerichts hilfebedürftig.

Hinzu kam ein zweiter Fehler: Die Kasse hatte ihr Ermessen nicht ausgeübt. Die gesetzliche Möglichkeit, Beiträge zu verrechnen, ersetzte keine Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang sie davon Gebrauch machen sollte. Die Kasse räumte den Mangel ein und kündigte an, ihre Erwägungen im Widerspruchsverfahren nachzuholen. Als das LSG entschied, war das noch nicht geschehen.

Krankenkasse muss vorläufig auszahlen

Der Widerspruch allein hatte die Verrechnung der Beitragsforderungen nicht gestoppt. Das LSG ordnete nun nach § 86b Abs. 1 SGG seine aufschiebende Wirkung an und hob auch die bereits erfolgte Vollziehung auf. Damit musste die Kasse die einbehaltenen Beträge vorläufig auszahlen.

Sie hatte eingewandt, eine Auszahlung würde den Streit unumkehrbar entscheiden. Das Gericht hielt ihr entgegen, dass eine spätere Rückforderung bei einem Unterliegen des Mannes im Hauptverfahren rechtlich möglich blieb. Eine solche neue Forderung wäre erst nach Eröffnung seines Insolvenzverfahrens entstanden und würde deshalb nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.

Nicht auf eine Jobcenter-Bescheinigung warten

Wer durch die Verrechnung von Beitragsschulden mit dem Krankengeld nicht mehr genug zum Leben hat, kann seine finanzielle Lage direkt gegenüber der Krankenkasse belegen. Dafür kommen Einkommensnachweise, Kontoauszüge, der Mietvertrag und Angaben zum Vermögen infrage. Auch tatsächlich gezahlter Unterhalt sollte mit dem Unterhaltstitel und Zahlungsbelegen nachgewiesen werden. Nach der Entscheidung des LSG muss die Kasse diese Unterlagen selbst prüfen, statt Betroffene allein auf eine Bescheinigung vom Jobcenter oder Sozialamt zu verweisen.

Bleibt sie bei dem Abzug, stoppt ein Widerspruch gegen die Aufrechnung von Beitragsforderungen die Kürzung nicht automatisch. Fehlt dadurch Geld für den Lebensunterhalt, können Betroffene beim Sozialgericht zusätzlich beantragen, den Abzug im Eilverfahren auszusetzen.