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Zu wenig Bürgergeld nach Firmenpleite – Jobcenter muss nachzahlen

Nach der Insolvenz seines Arbeitgebers erhielt ein Mann knapp 2.700 Euro für ausgefallenen Lohn. Das Jobcenter strich daraufhin zunächst seine Leistungen und bewilligte später nur noch einen kleinen Restbetrag. Einen Freibetrag wollte die Behörde ihm dabei nicht zugestehen, weil er inzwischen nicht mehr arbeitete. Vor dem Sozialgericht Dresden setzte sich der Mann durch.

Nach dem Insolvenzgeld stellte das Jobcenter die Zahlung ein

Für Januar bis Juni 2017 hatte das Jobcenter des Landkreises Bautzen dem Mann zunächst vorläufig monatlich 409 Euro bewilligt. Als Anfang Januar 2.685,42 Euro Insolvenzgeld der Arbeitsagentur auf seinem Konto eingingen, hob das Jobcenter die Bewilligung ab Februar vollständig auf. Dabei ersetzte die Zahlung den ausgefallenen Verdienst aus drei Monaten.

Dagegen legte der Mann über seinen Anwalt Widerspruch ein. Dass das Insolvenzgeld als Einkommen berücksichtigt werden durfte, bestritt er nicht. Aus seiner Sicht musste die Behörde zuvor aber dieselben Freibeträge abziehen, die ihm beim Lohn zugestanden hätten. Erst der verbleibende Betrag dürfe seine Leistungen mindern.

Weil die Zahlung ausblieb, beantragte er im April auch gerichtlichen Eilrechtsschutz. Dabei kam eine weitere Einnahme zur Sprache: Der ehemalige Arbeitgeber hatte ihm Ende Januar 283,33 Euro netto für einen nicht genommenen Urlaub aus dem Jahr 2015 gezahlt.

Noch im April nahm das Jobcenter den vollständigen Leistungsstopp zurück, bewilligte für Februar bis Juni aber nur 70,94 Euro monatlich. Es hatte vom anerkannten Bedarf von 409 Euro ein Einkommen von 338,06 Euro abgezogen. Der Mann hielt auch diese Berechnung für falsch und erhob Klage, nachdem das Jobcenter seinen Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen hatte.

Bürgergeld Zuverdienst – Freibeträge vom Einkommen

Jobcenter verweigerte die 100-Euro-Pauschale

Das Jobcenter hatte das Insolvenzgeld inzwischen teilweise wie Arbeitslohn behandelt: Für jeden der drei ersetzten Lohnmonate zog es einen prozentualen Erwerbstätigenfreibetrag von 159,03 Euro ab. Die auch beim Bürgergeld geltende 100-Euro-Pauschale nach § 11b Abs. 2 SGB II ließ es dagegen unberücksichtigt.

Im Klageverfahren begründete die Behörde ihre Ablehnung damit, dass die 100 Euro Ausgaben im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit abdecken sollten. Während das Insolvenzgeld auf seine Leistungen angerechnet wurde, arbeitete der Mann jedoch nicht mehr. Solche Ausgaben seien ihm deshalb nicht entstanden. Außerdem befürchtete das Jobcenter, Versicherungsbeiträge würden doppelt abgezogen, wenn neben den bereits berücksichtigten Abzügen auch die Pauschale gewährt werde.

Der Kläger hielt dem entgegen, dass die Zahlung gerade seinen früheren Lohn ersetzte. Ob der Arbeitgeber verspätet zahle oder die Arbeitsagentur wegen der Insolvenz einspringe, dürfe bei den Freibeträgen keinen Unterschied machen. Für die drei ausgefallenen Lohnmonate verlangte er deshalb auch dreimal den Grundfreibetrag.

Die Firmenpleite darf den Arbeitnehmer nicht schlechterstellen

Das Sozialgericht Dresden gab ihm mit Urteil vom 22. Juni 2026 recht (Az. S 12 AS 756/24 FS). Insolvenzgeld trete an die Stelle des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts und müsse bei den Abzügen entsprechend behandelt werden. Hätte der Arbeitgeber den Lohn ordnungsgemäß gezahlt, wäre auch der Grundfreibetrag berücksichtigt worden.

Dass der Mann bei der späteren Anrechnung nicht mehr beschäftigt war, änderte daran für das Gericht nichts. Er hatte weder den Auszahlungszeitpunkt des Insolvenzgeldes in der Hand noch durfte die wirtschaftliche Lage seines Arbeitgebers bei der Einkommensanrechnung zu seinen Lasten gehen. Maßgeblich waren damit die Monate, deren Lohn die Arbeitsagentur ersetzte.

Das Jobcenter berief sich außerdem auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Mai 2022 (Az. B 7/14 AS 9/21 R), in dem bei einer nachgezahlten Überstundenvergütung kein zusätzlicher Grundfreibetrag abgezogen worden war. Für das Dresdner Gericht ließ sich das jedoch nicht auf den Mann übertragen: Sein Insolvenzgeld ersetzte den regulären Lohn aus drei Monaten, während es im BSG-Verfahren um eine gesonderte Vergütung für Überstunden ging.

Am Ende stehen dem Mann 168,30 Euro mehr zu

Gegen eine Nachzahlung hatte das Jobcenter allerdings auch die Urlaubsabgeltung von 283,33 Euro angeführt. Weil diese Einnahme in seiner ursprünglichen Berechnung noch fehlte, sei bereits zu viel Geld bewilligt worden.

Das Gericht bezog beide Einnahmen ein. Vom Insolvenzgeld blieben nach Abzug der Freibeträge 1.908,33 Euro übrig, hinzu kam die Urlaubsabgeltung. Nach den damals geltenden Regeln wurden die Zahlungen auf sechs Monate verteilt. Weil die Anrechnung erst im Februar begann, fielen jeweils fünf Teilbeträge in den Bewilligungszeitraum von Januar bis Juni. Für das monatliche Durchschnittseinkommen teilte das Gericht die Summe dieser Teilbeträge anschließend durch die sechs Monate des Bewilligungszeitraums.

So ergaben sich 304,40 Euro anrechenbares Einkommen statt der vom Jobcenter angesetzten 338,06 Euro. Für die fünf umstrittenen Monate Februar bis Juni sprach das Gericht dem Mann deshalb jeweils weitere 33,66 Euro zu, insgesamt 168,30 Euro.

Was Betroffene beim Insolvenzgeld im Bescheid prüfen können

Wird nachgezahltes Insolvenzgeld auf das Bürgergeld oder Grundsicherungsgeld angerechnet, lohnt sich ein Blick auf die Freibeträge: Nach dem Dresdner Urteil sind neben dem prozentualen Erwerbstätigenfreibetrag auch 100 Euro Grundfreibetrag für jeden ersetzten Lohnmonat abzuziehen – selbst wenn die Beschäftigung inzwischen beendet ist. Fehlt dieser Abzug, können Betroffene innerhalb der Widerspruchsfrist auf das Urteil verweisen. Abschließend geklärt ist die Frage noch nicht, weil das Sozialgericht die Berufung zugelassen hat.