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Grundsicherungsgeld: Ab 2027 soll Betrug schneller auffliegen

Betrug beim Grundsicherungsgeld soll ab 2027 schneller auffliegen. Dafür baut die Bundesagentur für Arbeit Kompetenzzentren auf, die Zusammenhänge über einzelne Jobcenter hinaus erkennen sollen. Computergestützte Analysen sollen den zuständigen Behörden Hinweise darauf liefern, wo mehrere Beteiligte gemeinsam Leistungen erschleichen.

Betrug endet nicht an der Stadtgrenze

Ein Jobcenter prüft, ob Menschen in seinem Zuständigkeitsbereich Anspruch auf Leistungen haben. Arbeiten mehrere Beteiligte über verschiedene Städte hinweg zusammen, kann ihm jedoch der Zusammenhang zwischen den einzelnen Vorgängen entgehen. Genau diese Lücke sollen die neuen Zentren schließen. Das Bundesarbeitsministerium kündigt ihren Aufbau ab 2027 an.

Nach Einschätzung der Bundesregierung gehen die Beteiligten zunehmend arbeitsteilig vor, mitunter auch über Ländergrenzen hinweg. Die Bundesagentur soll deshalb Informationen überregional auswerten und die Behörden dabei unterstützen, gemeinsam gegen solche Netzwerke vorzugehen.

Die Gesetzesbegründung beschreibt organisierten Leistungsmissbrauch als ein Zusammenwirken mehrerer Personen, die unrechtmäßig Sozialleistungen erhalten wollen. Die Spezialisten sollen dabei auch erkennen, wie die Beteiligten vorgehen und welche Schwachstellen sie ausnutzen. So sollen die Behörden solche Betrugsmodelle erkennen, bevor sie unrechtmäßig Geld auszahlen.

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Auch Zahlungsströme geraten in den Fokus

Bei der Suche nach wiederkehrenden Mustern kann die Bundesagentur auch den Zahlungsverkehr analysieren. Das sieht der Bericht des Bundestagsausschusses zur Grundsicherungsreform ausdrücklich vor. Solche Auswertungen sollen Hinweise liefern, wo Behörden genauer hinsehen müssen und an welchen Stellen ihre Verfahren für Missbrauch anfällig sind.

Dafür sieht das Konzept ein zentrales und fünf regionale Kompetenzzentren vor. Die zentrale Ebene soll übergreifende Auswertungen ermöglichen, die regionalen Stellen sollen den Erkenntnissen gemeinsam mit den zuständigen Ermittlungsbehörden nachgehen. Erfahrungen mit erkannten Vorgehensweisen sollen zudem anderen Dienststellen helfen, vergleichbare Fälle früher zu bemerken.

Weil der Auftrag auch Leistungen der Arbeitsförderung nach dem SGB III umfasst, reicht die Suche über das Grundsicherungsgeld hinaus. Die Bundesagentur kann dadurch Strukturen untersuchen, die verschiedene Leistungsbereiche berühren. Dafür arbeitet sie mit anderen Leistungsträgern und Strafverfolgungsbehörden zusammen.

Über die Zahlung entscheidet weiter das Jobcenter

Stoßen die Spezialisten auf Anhaltspunkte für unrechtmäßige Leistungen, müssen sie die jeweils zuständige Stelle informieren. Das Jobcenter entscheidet dann, wie es den Hinweisen nachgeht und ob sie sich auf den Leistungsanspruch auswirken. Die Bundesagentur kann es im Einvernehmen bei der Einordnung der Erkenntnisse und den weiteren Schritten unterstützen.

Diese Aufgabenverteilung legt § 64a SGB II fest. Die Zentren suchen nach übergreifenden Mustern, während das zuständige Jobcenter den konkreten Fall prüft. Auch rein kommunal geführte Jobcenter sollen die Erkenntnisse nutzen können. Der Informationsfluss soll also nicht auf die gemeinsam von Bundesagentur und Kommunen betriebenen Einrichtungen beschränkt bleiben.

Die gesetzliche Grundlage dafür gilt seit Juli 2026. Ab 2027 sollen die Kompetenzzentren die überregionale Auswertung und die Zusammenarbeit mit den örtlichen Behörden übernehmen.

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Bei Scheinjobs haften auch Arbeitgeber

Die Reform setzt zugleich bei Hinweisen an, die Jobcenter in ihrer täglichen Arbeit entdecken. Schon seit Juli 2026 müssen sie konkrete Anhaltspunkte für Schwarzarbeit oder eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns an die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls melden. Solche Anhaltspunkte können etwa bei der Prüfung von Arbeitsverträgen oder Verdienstabrechnungen auffallen.

Daneben können Arbeitgeber für unrechtmäßig gezahlte Leistungen haften. Das betrifft etwa Unternehmen, die eine Beschäftigung nicht zur Sozialversicherung melden oder einen Job anmelden, der tatsächlich weder ausgeübt wird noch ausgeübt werden soll. Hat das Jobcenter deswegen zu Unrecht gezahlt, verpflichtet § 62a SGB II den Arbeitgeber zum Ersatz.

Die Forderung kann neben dem Grundsicherungsgeld auch die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge umfassen. Ist zugleich der Leistungsempfänger zur Erstattung verpflichtet, haften beide als Gesamtschuldner. Das Jobcenter kann die Forderung damit auch beim beteiligten Arbeitgeber geltend machen.