Brillengläser springen, Bügel verbiegen sich und beim Optiker wird es schnell teuer – Brillenträger kennen das Problem. Wer Bürgergeld nach dem SGB II bezieht, kann sich die Reparaturkosten für seine Brille vom Jobcenter erstatten lassen. Denn eine Brille gilt als therapeutisches Gerät, wie das Bundessozialgericht bereits in seinem Urteil B 14 AS 4/17 R bestätigt hat.
Sonderbedarf
Da eine Brille eben als therapeutisches Gerät gilt, sind ihre Reparaturen nicht im Bürgergeld-Regelsatz enthalten. In solchen Fällen greift § 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II: Er eröffnet einen Sonderbedarf, der die Kosten übernimmt, wenn ein therapeutisches Gerät – also die Brille – instandgesetzt werden muss.
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Der zusätzliche Bedarf deckt ausschließlich echte Reparaturen ab, etwa den Austausch gesprungener Gläser oder das Richten eines verbogenen Gestells. Geht die Brille verloren oder ist sie irreparabel beschädigt, handelt es sich um eine Neuanschaffung. Für eine Ersatzbeschaffung erbringt das Jobcenter keine abweichende Leistung. In diesen Fällen sind – sofern die Voraussetzungen vorliegen – die Krankenkasse oder letztlich der eigene Regelsatz zuständig.
Kostenerstattung für Brillenreparatur beantragen
Damit das Jobcenter die Reparaturkosten übernimmt, muss dem Antrag ein Kostenvoranschlag Ihres Optikers beiliegen. Wichtig: Beauftragen Sie die Instandsetzung erst, nachdem Sie den Antrag zur Kostenübernahme eingereicht haben – Leistungen nach dem SGB II werden nicht rückwirkend bewilligt.
Reichen Sie den Antrag am besten persönlich gegen Empfangsbestätigung ein oder nutzen Sie – falls Ihr Jobcenter dies anbietet – das Online-Postfach auf jobcenter.digital. Alternativ können Sie faxen und das Sendeprotokoll aufbewahren.
Gutachter für Brillen und Sehhilfen gibt es im Jobcenter nicht, eine Kopie des Kostenvoranschlags vom Optiker reicht daher als Nachweis aus. Fotos der beschädigten Brille müssen Sie in der Regel nicht beifügen.
Muster-Vorlage
Das Jobcenter stellt für den Reparaturantrag kein eigenes Formular oder Formblatt bereit, daher können Sie ihn frei formulieren. Zum Beispiel:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Übernahme der Reparaturkosten für meine Brille gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II. Ich verweise auf die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 24 SGB II (Rz. 24.24) sowie auf das Urteil des Bundessozialgerichts B 14 AS 4/17 R.
Einen Kostenvoranschlag des Optikers lege ich bei.
Da ich ohne Sehhilfe im Alltag und bei meinen Bemühungen um Arbeitsaufnahme erheblich eingeschränkt bin, bitte ich um zügige Bearbeitung meines Antrags.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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Hinweis: Rein vom Gesetz her hat das Jobcenter bis zu sechs Monate Zeit, über den Antrag zu entscheiden – für eine im Alltag unverzichtbare Sehhilfe ist das natürlich wenig praktikabel. Darum können Sie die Reparatur in der Regel schon beauftragen, sobald der Antrag auf Kostenübernahme samt Kostenvoranschlag beim Jobcenter eingegangen ist. Die Entscheidung muss nicht abgewartet werden, wenn dringender Bedarf besteht.