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Bürgergeld: Jobcenter nimmt Sohn in die Pflicht – Mutter zieht vor Gericht

Der Sohn wohnte noch bei seiner Mutter, das Jobcenter führte beide als Bedarfsgemeinschaft. Die Mutter hielt es deshalb für falsch, dass ihr inzwischen volljähriger Sohn selbst Auskünfte erteilen sollte. Entweder müsse er eigenständig Bürgergeld erhalten oder als Familienmitglied ohne eigene Mitwirkungspflichten gelten. Mit dieser Forderung scheiterte sie vor Gericht. Die Richter erklärten auch, warum Rückforderungen den Sohn selbst treffen können.

Mutter verlangt getrennte Berechnung

Mutter und Sohn hatten gemeinsam Bürgergeld vom Jobcenter Berlin Spandau erhalten. Als der Sohn 2024 volljährig wurde, änderte das nach Auffassung der Mutter seine rechtliche Stellung: Er müsse seitdem eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden. Im November 2025 verlangte sie deshalb die Überprüfung aller Bewilligungszeiträume seit seinem 18. Geburtstag. Das Jobcenter habe Einkommen falsch auf seinen Bedarf angerechnet und die Wohnkosten falsch verteilt. Die Behörde lehnte den Antrag ab.

Daraufhin wollte die Mutter im Januar 2026 eine verbindliche Antwort auf die Frage, welche Stellung ihr Sohn gegenüber dem Jobcenter hatte. Sie verlangte dafür einen eigenen Bescheid. Das Jobcenter hielt diesen für überflüssig: Der Sohn unterliege auch als Mitglied ihrer Bedarfsgemeinschaft eigenen Mitwirkungspflichten. Seine Stellung ergebe sich bereits aus den Leistungsbescheiden.

Genau darin sah die Mutter einen Widerspruch. Ohne eigenen Anspruch auf Bürgergeld könne ihr Sohn weder Antragsteller noch Leistungsempfänger sein und deshalb auch nicht selbst zu Auskünften verpflichtet werden. Am 22. Januar 2026 erhob sie Klage. Ihr ging es dabei ausdrücklich um eine verbindliche Klärung für die Zukunft, nicht um eine bestimmte zusätzliche Zahlung.

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Die Mutter wollte eine Grundsatzentscheidung

Das Sozialgericht Berlin wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. März 2026 ab. Die Richter hielten den gewählten Weg für unzulässig. Ob der Sohn zur Bedarfsgemeinschaft gehört und welche Pflichten er erfüllen muss, lasse sich bei einem Streit über die konkreten Leistungsbescheide prüfen. Eine gesonderte Feststellung würde weitere Streitigkeiten auch nicht erledigen: Fragen zum Einkommen, Vermögen oder zur Hilfebedürftigkeit könnten weiterhin offenbleiben.

Die Mutter legte Berufung ein. Einzelne Bescheide anzugreifen, genüge ihr nicht, weil damit nur einzelne Bewilligungszeiträume geklärt würden. Sie verwies unter anderem auf die Anrechnung von Kinder- und Taschengeld sowie darauf, dass bereits eine Forderung gegen ihren Sohn vollstreckt werde. Ohne gesonderte Entscheidung über seine Stellung dürfe das Jobcenter ihm solche eigenen Pflichten nicht auferlegen.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg blieb jedoch bei der Abweisung. Mit Urteil vom 17. Juni 2026 bestätigte es, dass die Klage unzulässig war (Az. L 9 AS 467/26). Die Mutter müsse sich gegen die jeweiligen Bewilligungs-, Ablehnungs- oder Versagungsbescheide wenden. Zudem sei nicht erkennbar, welche konkreten Mitwirkungspflichten sie mit ihrer Klage beanstandete.

Gemeinsamer Antrag, eigene Ansprüche

Ergänzend widersprach der Senat dem Ausgangspunkt der Mutter: Auch innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft hat jedes Mitglied einen eigenen Leistungsanspruch. Das Bürgergeld wird für die Familie gemeinsam beantragt und berechnet, gehört rechtlich aber nicht allein der Person, die den Antrag stellt.

Die Vertretungsregel in § 38 SGB II erleichtert die Beantragung und Entgegennahme der Leistungen. Sie nimmt den übrigen Familienmitgliedern weder ihre eigenen Ansprüche noch die damit verbundenen Pflichten. Auch der volljährige Sohn muss deshalb bei der Klärung seiner persönlichen Verhältnisse mitwirken. Einen zusätzlichen Bescheid, der ihn erst zum eigenständigen Leistungsempfänger erklärt, braucht es dafür nicht.

Auch der 18. Geburtstag beendet die gemeinsame Bedarfsgemeinschaft nicht automatisch. Nach § 7 Abs. 3 SGB II können unverheiratete Kinder unter 25 Jahren weiterhin dazugehören, wenn sie im Haushalt der Eltern leben und ihren Lebensunterhalt nicht selbst aus Einkommen oder Vermögen bestreiten können.

Auch bei Rückforderungen zählt der eigene Leistungsanspruch. Will das Jobcenter zu viel gezahltes Bürgergeld zurück, muss es die Bewilligung gegenüber dem jeweils betroffenen Familienmitglied aufheben und von diesem die Erstattung verlangen. Hat ein Elternteil das Geld stellvertretend entgegengenommen, wird er dadurch nicht automatisch zum Schuldner für die ganze Familie. Eine Rückforderung für Leistungen des Sohnes kann sich deshalb gegen den Sohn richten.

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Auch volljährige Kinder sollten die Bescheide kennen

Wer die Anträge den Eltern überlässt, sollte deshalb trotzdem wissen, welche Angaben das Jobcenter zur eigenen Person erhält und welche Nachweise es verlangt. Eigene Einkünfte oder Änderungen der persönlichen Verhältnisse müssen bei der Berechnung berücksichtigt werden können. Dass die Post über die Mutter oder den Vater läuft, beseitigt die eigenen Mitwirkungspflichten nicht.

Bei einer falschen Berechnung oder Rückforderung kommt es auf den konkreten Bescheid an. Der betroffene Sohn oder die Tochter kann selbst dagegen vorgehen oder sich bevollmächtigt vertreten lassen. Ein gesonderter Streit darüber, ob man überhaupt als eigenständiger Leistungsempfänger zählt, ersetzt diesen Rechtsbehelf nicht.