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Alte Bürgergeld-Schulden: Mit 18 kann die Rückzahlung entfallen

Für Leistungen aus der Kindheit kann das Jobcenter noch Jahre später Geld zurückfordern. Junge Erwachsene müssen solche Forderungen allerdings nicht immer bezahlen: Sie können ihre Haftung auf das Vermögen begrenzen, das sie am 18. Geburtstag hatten. Wer seit 2023 volljährig geworden ist, hat dabei einen zusätzlichen Schutz von 15.000 Euro. Dass sich selbst eine angekündigte Vollstreckung noch abwehren lässt, zeigt ein Fall aus Mecklenburg-Vorpommern.

Das Hauptzollamt wollte vollstrecken

Die betroffene Frau war im Mai 2022 volljährig geworden. Später erhielt sie eine Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamts wegen zu Unrecht gezahlter Leistungen aus dem Jahr 2019. Damals war sie noch minderjährig. Das Hauptzollamt verlängerte zunächst die Frist, damit sie die Forderung mit dem Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit klären konnte.

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Auf Rat des Bürgerbeauftragten berief sie sich auf die beschränkte Minderjährigenhaftung. Daraufhin prüfte der Inkasso-Service ihre Vermögensaufstellung. Weil sie bei Eintritt der Volljährigkeit kein Vermögen gehabt hatte, wurde die Vollstreckung eingestellt. Den Fall schildert der Bürgerbeauftragte in seinem Bericht für 2025. Entscheidend war also ihre finanzielle Situation am 18. Geburtstag.

Warum Kinder eigene Schulden haben können

Auch innerhalb einer Familie hat jedes Mitglied einen eigenen Anspruch auf Leistungen vom Jobcenter. Wurde für ein Kind zu viel gezahlt, kann deshalb eine Rückforderung gegen dieses Kind entstehen, obwohl die Eltern den Antrag gestellt und das Geld verwaltet haben. Solange es minderjährig ist, richtet sich die entsprechende Post an seine gesetzliche Vertretung.

Mit der Volljährigkeit müssen sich die jungen Erwachsenen dann selbst mit der Forderung auseinandersetzen. Dabei geht es um überzahlte Leistungen für ihren eigenen Lebensunterhalt, nicht um die Übernahme persönlicher Schulden der Eltern. Die Bundesagentur erläutert diesen Zusammenhang in ihren Hinweisen zu Rückforderungen und zum Inkasso-Service.

15.000 Euro bleiben geschützt

Damit solche Verpflichtungen den Start ins Erwachsenenleben nicht unbegrenzt belasten, sieht § 1629a BGB eine Haftungsbeschränkung vor. Sie erfasst unter anderem Schulden, die Eltern durch ihr Handeln als gesetzliche Vertreter für das Kind begründet haben. Maßgeblich ist der Vermögensbestand beim Eintritt der Volljährigkeit.

Für Rückforderungen des Jobcenters kommt ein zusätzlicher Schutz hinzu: Nach § 40 Abs. 9 SGB II haftet die volljährig gewordene Person nur mit dem Teil dieses Vermögens, der 15.000 Euro übersteigt. Lag es darunter oder genau bei dieser Grenze, steht daraus nichts für die Rückzahlung zur Verfügung. Bei höherem Vermögen ist die Haftung auf den übersteigenden Betrag begrenzt.

Diese günstigere Regel gilt für Menschen, die am 1. Januar 2023 oder später 18 geworden sind. Wer vorher volljährig wurde, kann sich ebenfalls auf die Minderjährigenhaftung berufen, bekommt aber den zusätzlichen Schutz von 15.000 Euro nicht. Die Frau aus Mecklenburg-Vorpommern war auf diesen zusätzlichen Freibetrag nicht angewiesen: Sie hatte an ihrem 18. Geburtstag überhaupt kein Vermögen.

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Die Haftungsbegrenzung geltend machen

Liegt bereits eine Zahlungsaufforderung vor, sollten Betroffene ausdrücklich die „Einrede der beschränkten Minderjährigenhaftung“ erheben. Damit machen sie geltend, dass die alte Forderung wegen des gesetzlichen Schutzes nicht oder nur teilweise eingezogen werden darf. Ein schriftlicher Hinweis auf den 18. Geburtstag und die betroffenen Forderungen ermöglicht die Zuordnung. Bei Schreiben des Inkasso-Service gehört die dort genannte Vertragsgegenstandsnummer dazu.

Zur Prüfung wird eine Vermögensaufstellung benötigt. Kontoauszüge und weitere Nachweise sollten den Bestand am 18. Geburtstag belegen. Ein heutiger Kontostand beantwortet diese Frage nicht. Maßgeblich ist nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur das damals vorhandene pfändbare Vermögen. Die allgemeinen Vermögensfreibeträge für den laufenden Leistungsanspruch werden bei dieser Prüfung nicht angewendet.

Auch ein längst bestandskräftiger Erstattungsbescheid schließt die Einrede im Einziehungsverfahren nicht aus. Ist dagegen noch ein Widerspruchs- oder Klageverfahren offen, muss die Haftungsbeschränkung nach Eintritt der Volljährigkeit bereits dort von Amts wegen berücksichtigt werden. Betroffene sollten den Geburtstag und die Vermögensnachweise deshalb auch in das laufende Verfahren einbringen.

Bescheid und Zahlungsaufforderung unterscheiden

Wer gerade erst einen Erstattungsbescheid erhält und sich dagegen wehren will, sollte die Rechtsbehelfsfrist beachten. Für einen Widerspruch gilt regelmäßig ein Monat nach Bekanntgabe. Fragen dazu, weshalb überhaupt Leistungen zurückverlangt werden, gehören an das Jobcenter, das den Bescheid erlassen hat.

Geht es bereits um die Einziehung, ist die im Zahlungsschreiben genannte Stelle anzusprechen. Kündigt das Hauptzollamt eine Vollstreckung an, sollte es über die erhobene Einrede informiert und um Aussetzung bis zur Klärung gebeten werden. Der Fall aus Mecklenburg-Vorpommern zeigt, warum sich diese Prüfung auch dann noch lohnt, wenn die ursprüngliche Überzahlung mehrere Jahre zurückliegt.