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Klage auf mehr Geld vom Jobcenter endet mit 335 Euro Strafgebühr

Im Streit mit dem Jobcenter über die Grundsicherung zog zunächst eine Mutter vor Gericht, später legte auch ihr Sohn Berufung ein. Am Ende verlangte das Landessozialgericht von ihm 335 Euro Missbrauchskosten. Zuvor hatte es ihn mehrfach auf die fehlenden Erfolgsaussichten hingewiesen und ausdrücklich vor möglichen Kosten gewarnt.

Zunächst klagte nur die Mutter

Ausgangspunkt waren die Leistungen der Familie für April bis September 2018. Die Mutter war mit der Berechnung nicht einverstanden: Das Jobcenter habe ihren Sohn zu Unrecht zur Bedarfsgemeinschaft gezählt, obwohl er seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen bestreiten könne. Zugleich habe es ihr dessen Kindergeld als Einkommen angerechnet, obwohl der Sohn das Geld selbst benötige.

Nachdem das Jobcenter über ihren Widerspruch entschieden hatte, erhob sie im Januar 2019 Klage beim Sozialgericht. In ihrem Schreiben verlangte sie für sich den damaligen Regelbedarf von 416 Euro und die Hälfte der monatlichen Miete, also 375 Euro. Ihren Sohn erwähnte sie zwar im Zusammenhang mit seiner schulischen Ausbildung und der Einkommensanrechnung. Einen Zahlungsanspruch für ihn machte sie nach der späteren Auslegung des Gerichts aber nicht geltend.

Erst im Juni 2023 erklärte die Mutter, auch ihrem Sohn hätten höhere Leistungen zugestanden. Nun ging es zusätzlich um seine Ausbildungsgebühren, die Anrechnung von BAföG und Unterhaltsvorschuss sowie die vollständige Miete der Familie. Die Ausbildungsgebühren hätten die BAföG-Zahlungen überstiegen, argumentierte sie. Eine vergleichbare kostenlose staatliche Ausbildung habe es nicht gegeben.

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Der Sohn legt selbst Berufung ein

Das Sozialgericht Berlin sprach der Mutter mit Gerichtsbescheid vom 28. Januar 2024 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu und wies ihre Klage im Übrigen ab. Die Ansprüche des Sohnes prüfte es dabei nicht inhaltlich. Geklagt habe allein die Mutter, deshalb sei auch nur ihr eigener Anspruch Gegenstand des Verfahrens. Forderungen ihres volljährigen Sohnes könne sie nicht im eigenen Namen verfolgen.

Dagegen legten beide Berufung ein. Die Mutter vertrat dabei auch ihren Sohn und hielt dem Sozialgericht entgegen, es hätte von Anfang an erkennen müssen, dass sie für beide habe klagen wollen. Durch eine Nachfrage und die Gelegenheit, eine Vollmacht nachzureichen, hätte sich das klären lassen. Außerdem habe sie finanziell in Vorleistung gehen müssen und der Sohn seine Ansprüche deshalb an sie abgetreten.

Das Jobcenter widersprach dieser Darstellung. Noch im Widerspruch habe die Mutter ausdrücklich auf Leistungen für den Sohn im betroffenen Zeitraum verzichtet. Erst Jahre später habe sie auch für ihn Geld verlangt. Aus Sicht der Behörde ließ sich die ursprüngliche Klage auf diesem Weg nicht nachträglich erweitern.

Das Landessozialgericht trennte die Berufungsverfahren der beiden. Im Verfahren des Sohnes ging es fortan um seine eigenen Ansprüche für August und September 2018.

Keine Entscheidung über seinen Anspruch

Mit Urteil vom 23. April 2026 verwarf das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg seine Berufung als unzulässig (Az. L 35 AS 626/24). Der Sohn konnte die Entscheidung des Sozialgerichts nicht mit einer eigenen Berufung angreifen, weil sie ihn rechtlich nicht belastete: Das Sozialgericht hatte ausschließlich über die Ansprüche seiner Mutter entschieden.

Auch der Einwand, die Mutter habe von Anfang an für ihn mitklagen wollen, überzeugte die Richter nicht. Maßgeblich war, wie das Gericht ihre damalige Klageschrift verstehen musste. Darin hatte sie durchgehend für sich selbst gesprochen und Zahlungen an sich verlangt. Den Sohn hatte sie gerade deshalb erwähnt, weil sie seine Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaft beanstandete. Unterlagen, aus denen sich eine zusätzliche Klage für ihn hätte ergeben können, waren nicht beigefügt.

Für den Senat gab es deshalb auch keinen Anlass zu einer Nachfrage durch das Sozialgericht. Die spätere Erklärung der Mutter änderte nichts daran, dass innerhalb der Klagefrist nur ihre eigenen Forderungen erhoben worden waren. Mit seiner Berufung konnte der Sohn die fehlende Klage für sich nicht nachholen. Die behauptete Abtretung an seine Mutter half ihm ebenfalls nicht: Hätte er ihr seine Forderungen tatsächlich übertragen, würde das nach Auffassung des Senats erst recht gegen seine eigene Berufung sprechen.

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Ignorierte Warnungen werden teuer

Bei der Verwerfung der Berufung blieb es jedoch nicht. Dass der Sohn trotz gerichtlicher Warnungen weiterstritt, brachte ihm zusätzlich eine Zahlungspflicht ein. Bereits im September 2024 hatte eine Richterin erläutert, warum sein Rechtsmittel voraussichtlich unzulässig war. Im März 2026 erklärte der Vorsitzende die fehlenden Erfolgsaussichten erneut ausführlich und wies zugleich auf mögliche Kosten bei einer Fortführung hin.

Nach § 192 Abs. 1 SGG kann das Gericht einem Beteiligten Kosten auferlegen, wenn dieser den Rechtsstreit trotz des Hinweises auf eine missbräuchliche Rechtsverfolgung und deren mögliche Kostenfolgen fortsetzt. Im Fall des Sohnes hielt der Senat das weitere Verfahren für offensichtlich aussichtslos. Dabei musste er sich auch das Verhalten seiner Mutter als Prozessbevollmächtigter zurechnen lassen.

Diese Missbrauchskosten setzte das Gericht auf 335 Euro fest. Bei der Bemessung schätzte es den Aufwand für die weitere Bearbeitung des Verfahrens und berücksichtigte neben der Arbeit der Richter und Mitarbeiter auch die allgemeinen Gerichtskosten. Zahlen muss der Sohn an die Justizkasse. Die Revision ließ der Senat nicht zu.