Für ihre Wohnung musste eine Frau aus Brake monatlich 500 Euro ohne Heizung zahlen. Das Jobcenter erkannte davon nur 416 Euro an. Vor dem Sozialgericht erstritt sie zunächst höhere Bürgergeld-Leistungen – doch das Landessozialgericht gab dem Jobcenter recht.
Die Mietlücke bestand schon seit Jahren
Die alleinstehende Frau wohnte seit 2014 in einer 75 Quadratmeter großen Dreizimmerwohnung. Zur Grundmiete von 320 Euro kamen 180 Euro kalte Betriebskosten hinzu. Insgesamt musste sie damit jeden Monat 500 Euro zahlen, noch ohne Heizung.
Wohnkostenlücke: Jobcenter zahlt rund 130 Euro zu wenig für die Miete
Als sie 2017 erstmals Leistungen vom Jobcenter bekam, beanstandete die Behörde bereits die Höhe ihrer Miete und forderte sie auf, die Kosten zu senken. Seit Juli 2018 berücksichtigte das Jobcenter nur noch 416 Euro Bruttokaltmiete. Die Differenz von 84 Euro blieb bei der Berechnung ihres Bedarfs unberücksichtigt.
Auch in den beiden Bewilligungszeiträumen von Februar 2023 bis Januar 2024 blieb es bei diesem Betrag. Die Frau arbeitete in Teilzeit und bekam ergänzend Bürgergeld. Weil ihr Einkommen schwankte, bewilligte das Jobcenter die Leistungen zunächst vorläufig und rechnete während der späteren Gerichtsverfahren anhand ihrer tatsächlichen Einkünfte endgültig ab. Für die Bruttokaltmiete setzte es weiterhin 416 Euro an.
Die mit dem Bürgergeld eingeführte Karenzzeit änderte daran nichts. Sie sollte die tatsächlichen Unterkunftskosten zunächst für ein Jahr schützen. Für Wohnungen, deren Kosten das Jobcenter bereits zuvor auf den angemessenen Betrag begrenzt hatte, galt dieser neue Schutz nach der damaligen Übergangsregel jedoch nicht. Das traf auch auf die Wohnung der Klägerin zu.
Die Behörde berief sich auf ein Mietkonzept des Landkreises Wesermarsch aus dem Jahr 2022. Danach lag die Grenze für einen Einpersonenhaushalt im Vergleichsgebiet um Brake sogar nur bei 363,50 Euro bruttokalt. Dennoch erkannte das Jobcenter aus Bestandsschutz weiterhin die bisherigen 416 Euro an. Die Heizkosten berücksichtigte es zusätzlich in tatsächlicher Höhe.
Das Sozialgericht sprach ihr mehr für die Wohnung zu
Die Frau hielt die Berechnung der Mietgrenze für fehlerhaft. Nachdem ihre Widersprüche erfolglos geblieben waren, erhob sie für beide Bewilligungszeiträume Klage gegen das Jobcenter. Ihr Ziel waren höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung. Statt der örtlichen Grenze sollten mindestens die Werte der Wohngeldtabelle mit einem Sicherheitszuschlag von zehn Prozent gelten.
Mietobergrenzen: So hoch darf die Miete in 2026 sein
Diese Forderung hatte einen rechtlichen Hintergrund: Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Unterkunftskosten grundsätzlich anerkannt, soweit sie angemessen sind. Welche Miete vor Ort angemessen ist, muss der Leistungsträger nachvollziehbar anhand des Wohnungsmarkts ermitteln. Fehlt eine tragfähige Grundlage und lässt sie sich nicht nachbessern, können die Wohngeldwerte mit Sicherheitszuschlag als Ersatzmaßstab dienen.
Genau diesen Fall sah das Sozialgericht Oldenburg. Der Landkreis hatte sein Gebiet für die Mietberechnung in drei Bereiche aufgeteilt. Für jeden dieser Bereiche wurden Mietgrenzen nach Haushaltsgröße ermittelt. Welche Gemeinden zusammengefasst wurden, bestimmte damit auch, welche Mieten in den Vergleich eingingen. Die Stadt Elsfleth ordnete er dabei nicht dem Bereich um Brake zu, sondern den südlich gelegenen Gemeinden Berne und Lemwerder. Das Sozialgericht sah Elsfleth nach der zugrunde gelegten Regionalplanung jedoch auf Brake ausgerichtet. Die vom Jobcenter angeführten Verbindungen nach Bremen erkannte es für Elsfleth nicht an. Deshalb bewertete es die neue Zuordnung als willkürliche Aufspaltung eines zusammengehörenden Wohn- und Lebensraums. Dass die beiden Gemeinden allein einen zu kleinen Wohnungsmarkt bildeten, rechtfertigte aus seiner Sicht nicht, Elsfleth hinzuzunehmen.
Das Jobcenter hielt trotz Gelegenheit zur Nachbesserung an dem Konzept fest. Deshalb griff das Sozialgericht auf die Wohngeldtabelle zurück, rechnete den Sicherheitszuschlag und zusätzlich die Klimakomponente ein. So kam es auf 452,32 Euro anerkannte Bruttokaltmiete. Mit zwei Urteilen vom 20. Juni 2024 sprach es der Frau monatlich 36,32 Euro mehr zu (Az. S 37 AS 146/23 und S 37 AS 506/23).
Bürgergeld: Bei der Miete wird mit zweierlei Maß gemessen
Warum das Landessozialgericht anders entschied
Gegen beide Urteile legte das Jobcenter Berufung ein. Es verteidigte die Einteilung des Landkreises und verwies auf die Verbindungen der südlichen Gemeinden nach Bremen. Auch Elsfleth gehöre zum dortigen Pendeleinzugsgebiet. Die Zusammenfassung sei deshalb sachlich begründet.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen folgte dieser Argumentation mit Urteil vom 25. März 2026 (Az. L 13 AS 191/24). Es hob die Entscheidungen des Sozialgerichts auf und wies die Klagen ab.
Für den Senat schlossen Verbindungen nach Brake nicht aus, dass Elsfleth zugleich auf Bremen ausgerichtet war. Eine wissenschaftliche Untersuchung stützte die Pendlerverbindungen. Bremen war außerdem ein wichtiger Versorgungsort für Elsfleth. Zusammen mit dem zu kleinen Wohnungsmarkt der beiden anderen Gemeinden ergab das aus Sicht des Gerichts einen nachvollziehbaren Grund für den gemeinsamen Bereich.
Die Klägerin hatte dagegen gefordert, Städte wie Brake jeweils getrennt zu betrachten, statt sie mit ländlichen Gemeinden zusammenzufassen. Auch damit setzte sie sich nicht durch. Solche gemeinsamen Gebiete sind nach dem Urteil grundsätzlich zulässig. Dass eine andere Aufteilung ebenfalls denkbar wäre, macht die gewählte Einteilung noch nicht rechtswidrig.
Einwände trafen das frühere Mietkonzept
Auch die Datengrundlage griff die Frau an. Private Vermieter seien viel zu schwach vertreten, die Daten veraltet und Nebenkosten nicht erhoben worden. Das Landessozialgericht stellte jedoch fest, dass sich wesentliche Einwände auf das frühere Konzept von 2018 bezogen.
Für das hier maßgebliche Konzept waren die Vermieter von Dezember 2021 bis Februar 2022 neu befragt worden. Dabei hatte man auch kalte Betriebskosten erhoben. Private Vermieter waren stärker vertreten als zuvor und ihre Daten bei der Auswertung entsprechend gewichtet worden. Der Senat sah deshalb keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Mietgrenze. Damit entfiel die Grundlage, auf die höheren Wohngeldwerte auszuweichen.
Das erforderliche Kostensenkungsverfahren hatte die Behörde nach Auffassung des Gerichts durchgeführt. Dass die Frau ihre Wohnkosten nicht senken konnte oder ihr dies nicht zumutbar war, war weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Für die streitigen Monate blieb es daher bei den anerkannten 416 Euro Bruttokaltmiete zuzüglich Heizkosten. Die Revision ließ das Landessozialgericht nicht zu.