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Möbel verkauft – jetzt soll das Jobcenter 1.000 Euro für neue Einrichtung zahlen

Seine alte Wohnungseinrichtung hatte er verkauft, für die neue sollte das Jobcenter knapp 1.000 Euro übernehmen. Der Mann begründete seinen Antrag auf eine Erstausstattung beim Bürgergeld damit, dass er nach der Aufgabe seines Restaurants zeitweise im Wohnwagen gelebt hatte. Vor Gericht setzte er sich damit nicht durch: Die Richter sahen einen freiwilligen Verkauf und genügend Geld für die Neuanschaffungen.

Mit dem Restaurant ging auch die Wohnung

Der damals knapp 60-Jährige hatte mehrere Jahre ein Restaurant betrieben und mit seiner Partnerin in der dazugehörigen Pächterwohnung gelebt. Als er den Betrieb Ende November 2017 aufgab, übernahm die Nachmieterin auch die Einrichtung. Die bereits im Oktober geschlossene Vereinbarung sah eine Ablöse von insgesamt 15.000 Euro für Gegenstände aus dem Restaurant und Möbel aus dem Wohnhaus vor. Den Erlös wollte der Mann nach eigenen Angaben allerdings für etwa 10.000 Euro Geschäftsschulden einsetzen, darunter rückständige Pacht und ein Firmendarlehen.

Anschließend zog das Paar auf einen Campingplatz. Der Wohnwagen sollte nur eine Zwischenlösung sein, denn beide wollten an die Ostsee umziehen. Ab Januar 2018 bekam das Paar Leistungen von dem Jobcenter, das am vorübergehenden Wohnort zuständig war. Für den geplanten Neustart beantragte der Mann am 9. Januar beim Jobcenter am neuen Wohnort eine Erstausstattung für die Wohnung und die Zusicherung zum Umzug.

Den Zuschuss für die Einrichtung begründete er mit seiner Wohnsituation: Nach der Geschäftsübergabe habe er auch die dazugehörige Wohnung aufgeben müssen. Im Wohnwagen sei kein Platz für größere Möbel gewesen, eine andere Unterstellmöglichkeit habe es nicht gegeben. Deshalb habe sich das Paar von seiner Einrichtung trennen müssen. Die Zeit auf dem Campingplatz setzte er einer Obdachlosigkeit gleich, nach der eine Wohnung neu ausgestattet werden müsse.

Die Zusicherung zum Umzug erteilte das Jobcenter am 11. Januar 2018. Zwei Tage später unterschrieb das Paar den neuen Mietvertrag. Damit war der beantragte Zuschuss für die Möbel jedoch noch nicht bewilligt. Die benötigte Einrichtung beschafften beide zunächst selbst, darunter eine Couch, Schränke, zwei Polsterliegen und eine Waschmaschine. Für Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gab der Mann nach den Feststellungen des Gerichts 993,99 Euro aus. Seine spätere Forderung belegte er mit Quittungen von IKEA und Angeboten von Kleinanzeigen.

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Jobcenter lehnt den Zuschuss ab

Im August 2018 lehnte das Jobcenter den Antrag auf Erstausstattung ab. Es wertete die Käufe als Ersatz für früher bereits vorhandene Möbel und verwies auf die Möglichkeit eines Darlehens. Der Mann wollte die Kosten dagegen als Zuschuss erstattet bekommen und legte Widerspruch ein: Auch nach einem vollständigen Verlust der Einrichtung, etwa durch Obdachlosigkeit, könne eine Erstausstattung zustehen. Seine Lage sei damit vergleichbar.

Die Behörde blieb bei ihrer Ablehnung. Für sie war entscheidend, dass die frühere Wohnung bereits eingerichtet gewesen war und der Mann diese Gegenstände nun ersetzte. Im Oktober 2018 wies sie seinen Widerspruch zurück.

Daraufhin klagte er vor dem Sozialgericht Stralsund. Dort verwies er zusätzlich darauf, dass die früheren Möbel wohl ohnehin einem Vermieterpfandrecht unterlegen hätten. Das Gericht wies die Klage am 22. Oktober 2019 ab (Az. S 6 AS 878/18). Es sah keinen außergewöhnlichen Verlust der Einrichtung, sondern einen Verkauf: Der Kläger habe die Möbel freiwillig abgegeben und dafür Geld erhalten, das er für Ersatz verwenden könne. Auch eine Einlagerung und ein Transport zum neuen Wohnort seien möglich gewesen. Die Umzugskosten hatte das zuvor zuständige Jobcenter übernommen.

Ein leerer Haushalt genügte nicht

In der Berufung widersprach der Mann vor allem der Darstellung, er habe freiwillig auf seine Möbel verzichtet. Wegen der bevorstehenden Obdachlosigkeit sei ihm keine andere Wahl geblieben. Eine Einlagerung hätte Kosten verursacht, die ihm nicht erstattet worden wären. Außerdem hielt er es für unerheblich, weshalb die Einrichtung fehlte. Zugleich verlangte er nun auch Geld für Kleidung und Fahrten zur Beschaffung der Gegenstände und machte Ansprüche seiner inzwischen mit ihm verheirateten Partnerin geltend.

Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte jedoch mit Urteil vom 20. März 2025 die Ablehnung (Az. L 10 AS 542/19). Zwar kann eine Erstausstattung auch dann zustehen, wenn jemand früher bereits einen vollständigen Haushalt hatte. Die gesonderte Leistung nach § 24 Abs. 3 SGB II ist also nicht auf die erste Wohnung im Leben beschränkt. Für eine erneute Ausstattung müssen aber besondere Umstände den Bedarf ausgelöst haben, etwa ein Wohnungsbrand.

Solche Umstände sah der Senat hier nicht. Die Ablösevereinbarung war schon deutlich vor dem Ende der Wohnungsnutzung geschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte nach seiner Bewertung keine unmittelbare Obdachlosigkeit gedroht. Ebenso wenig war erkennbar, dass das Paar weder in der bisherigen Umgebung noch am gewünschten neuen Wohnort eine Wohnung hätte finden können. Den kurzen Aufenthalt im Wohnwagen werteten die Richter deshalb als selbst gewählte Übergangslösung. Er machte den vorherigen Möbelverkauf nicht nachträglich zu einem außergewöhnlichen Verlust der Einrichtung.

Verkaufserlös für die neue Einrichtung

Hinzu kam, dass aus dem Verkauf tatsächlich Geld geflossen war. Nach Angaben der Nachmieterin hatte sie im November 2017 zunächst 5.000 Euro gezahlt. Weitere 2.404,47 Euro gingen nachweislich am 5. Februar 2018 auf dem Konto des Mannes ein. Schon diese zweite Zahlung überstieg die Kosten der neuen Einrichtung deutlich. Die Kaufbelege stammten aus den Monaten Januar bis März 2018. Das Gericht sah deshalb keine Finanzierungslücke bei den Möbelkäufen: Der Mann hatte genügend Mittel zur Verfügung und die benötigten Gegenstände bereits angeschafft.

Dass er den Verkaufserlös nach eigenen Angaben für seine Geschäftsschulden brauchte, änderte für das Gericht nichts am Ergebnis. Würde das Jobcenter die neue Einrichtung finanzieren, damit der Verkaufserlös für alte Geschäftsschulden eingesetzt werden kann, würden diese Schulden letztlich aus öffentlichen Mitteln beglichen.

Mit den erst in der Berufung hinzugekommenen Forderungen kam der Mann ebenfalls nicht weiter. Über Kleidung und Beschaffungsfahrten hatten weder das Jobcenter noch das Sozialgericht entschieden, weshalb der Senat diese Ansprüche nicht inhaltlich prüfte. Für seine Ehefrau konnte er in der allein von ihm erhobenen Klage ebenfalls keine Leistungen durchsetzen. Die Berufung blieb damit insgesamt erfolglos. Eine Revision ließ das Landessozialgericht nicht zu.