Dreimal überprüfte das Jobcenter die Wohnung eines Bürgergeld-Empfängers, dreimal stellte der Außendienst unveränderte Wohnverhältnisse fest. Der Mann hatte dort ein eigenes, abschließbares Zimmer und lebte nach seinen Angaben von der Mutter seiner Kinder getrennt. Weil die Behörde dennoch weiter nachforschte, fühlte er sich schikaniert und klagte. Ein gerichtliches Verbot weiterer Hausbesuche erreichte er nicht.
Getrennt, aber weiter unter einem Dach
Der Mann erhielt seit August 2021 Leistungen vom Jobcenter. Wenig später zog er als Untermieter zur Mutter seines ersten Kindes. Dass dort auch das Kind lebte, gab er zunächst nicht an. Ebenso ließ er in einem späteren Fragebogen zur Partnerschaft Angaben zur Mitbewohnerin und zum gemeinsamen Kind offen.
Nach der von beiden angegebenen Trennung zogen sie gemeinsam in eine Drei-Zimmer-Wohnung um. Im Februar 2023 kam ein zweites gemeinsames Kind zur Welt. Die Frau und die Kinder erhielten selbst keine Leistungen vom Jobcenter.
Für seinen Bürgergeld-Anspruch war trotzdem entscheidend, ob die früheren Partner weiter füreinander einstanden. Bei einer Bedarfsgemeinschaft wird auch die finanzielle Situation des Partners berücksichtigt. Der Mann gab die beiden Kinder im Weiterbewilligungsantrag vom Juni 2023 an, reichte die daraufhin verlangten Unterlagen zu den Finanzen ihrer Mutter aber nicht ein.
Deshalb kam der Außendienst Ende August 2023 unangekündigt vorbei. Die Mitarbeiter fanden ein eigenes, abschließbares Zimmer vor, in dem nur dem Mann zuzuordnende Gegenstände standen. Das Jobcenter nahm daraufhin keine Bedarfsgemeinschaft an und bewilligte weiter Leistungen.
Wieder bei der Ex-Frau eingezogen: Jobcenter stoppt Bürgergeld
Neue Hinweise führten zu neuen Besuchen
Damit war die Frage für die Behörde nicht dauerhaft erledigt. Im Juni 2024 bezeichnete die Familienkasse den Mann in einem Schreiben zum Kinderzuschlag als Partner der Frau. Er widersprach: Beide hätten gemeinsame Kinder, seien aber kein Paar. Bei der erneuten Besichtigung im Juli stellte der Außendienst dieselben Wohnverhältnisse fest wie zuvor.
Im August 2024 wurde ein drittes gemeinsames Kind geboren, dessen Geburt dem Jobcenter nicht mitgeteilt wurde. Im folgenden Frühjahr erhielt die Behörde außerdem eine anonyme Mitteilung. Darin hieß es, die beiden seien weiterhin ein Paar und der Mann arbeite unangemeldet in Vollzeit. Das waren Behauptungen des Hinweisgebers. Beim dritten Hausbesuch im Juni 2025 ergaben sich erneut keine veränderten Wohnverhältnisse.
Der Mann wollte die wiederholten Kontrollen nun gerichtlich stoppen. Er hielt sie für unverhältnismäßig, weil sie stets dasselbe Ergebnis gebracht hatten. Zusätzlich warf er seiner Sachbearbeiterin vor, mit einer Einschaltung des Jugendamtes gedroht zu haben. Aus seiner Sicht gab es keinen Anlass, die Wohnverhältnisse der Kinder zu beanstanden.
Die früheren Kontrollen beendeten die Prüfung nicht
Das Sozialgericht Hamburg wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. November 2025 ab. Der Antrag, unverhältnismäßig häufige Hausbesuche zu unterlassen, sei zu unbestimmt. Außerdem drohten keine weiteren grundlosen Besuche so konkret, dass vorbeugender Rechtsschutz nötig wäre. Bei neuen Anhaltspunkten für eine Bedarfsgemeinschaft dürfe die Behörde wieder prüfen.
Grundsicherung: Gemeinsame Wohnung ist noch keine Bedarfsgemeinschaft
Der Mann legte Berufung ein, doch mit Urteil vom 8. Oktober 2026 bestätigte das Landessozialgericht Hamburg das Ergebnis (Az. L 4 AS 407/25). Es sah für jeden der drei Besuche einen nachvollziehbaren Anlass. Beim ersten sprachen das längere Zusammenleben und die gemeinsamen Kinder für eine Prüfung. Nach § 7 Abs. 3a SGB II kann unter solchen Umständen der gegenseitige Wille vermutet werden, füreinander einzustehen. Die späteren Besuche knüpften an das Schreiben der Familienkasse und die anonyme Mitteilung an.
Dass der Außendienst zunächst gegen eine Bedarfsgemeinschaft sprechende Umstände gefunden hatte, band das Jobcenter nach Auffassung des Gerichts nicht für alle Zukunft. Es durfte bei neuen Hinweisen klären, ob sich das Verhältnis verändert hatte. Der Senat berücksichtigte dabei auch, dass nach der angegebenen Trennung ein gemeinsamer Umzug und zwei weitere gemeinsame Kinder folgten. Inzwischen lebten fünf Personen in drei Zimmern. Einen angekündigten eigenen Auszug hatte der Mann über Jahre nicht umgesetzt.
Warum die Klage scheiterte
Für die verlangte gerichtliche Feststellung zu den vergangenen Besuchen fehlte dem Mann nach Auffassung des LSG ein berechtigtes Interesse. Dafür hätte etwa eine konkrete Wiederholungsgefahr bei im Wesentlichen unveränderten Umständen bestehen müssen. Eine solche Gefahr sah der Senat nicht. Dass neue Hinweise künftig eine weitere Prüfung auslösen könnten, genügte dafür nicht.
Auch ein vorbeugendes Verbot setzte voraus, dass eine rechtswidrige Maßnahme ernstlich und unmittelbar drohte und ein späteres gerichtliches Vorgehen nicht zumutbar wäre. Das war hier ebenfalls nicht erkennbar. Die Klage scheiterte damit bereits an diesen Voraussetzungen, zusätzlich hielt das Gericht die bisherigen Hausbesuche für rechtmäßig.
Fehlerfrei hatte das Jobcenter dennoch nicht gearbeitet. Bei der Bearbeitung waren bereits bekannte Angaben zu den Kindern übersehen worden. Außerdem blieb die bewilligte Zahlung für August 2025 wegen eines Bearbeitungsfehlers zunächst aus und wurde erst am 5. August angewiesen. Die Behörde entschuldigte sich und wurde von ihrer Aufsicht zu einem sensibleren und respektvolleren Umgang angehalten. Daraus folgte für das LSG aber keine konkrete Gefahr weiterer grundloser Hausbesuche.
Hausbesuch vom Jobcenter – Was erlaubt ist und was nicht
Der Zutritt bleibt freiwillig
Ein Hausbesuch des Jobcenters setzt weiterhin die Zustimmung des Bewohners voraus. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit sind routinemäßige Kontrollen ohne vorherige Indizien unzulässig. Die Mitarbeiter müssen den Grund erläutern, sich ausweisen und dürfen niemanden unter Druck setzen, sie hereinzulassen.
Wer den Zutritt verweigert, verletzt damit für sich genommen keine Mitwirkungspflicht. Ein Leistungsantrag darf deshalb nicht allein daran scheitern. Lässt sich ein geltend gemachter Bedarf allerdings auch auf anderem Weg nicht feststellen, kann das Bürgergeld abgelehnt werden. So erläutert es die Bundesagentur in ihrem Merkblatt. Bei wiederholten Besuchen kommt es daher auf den konkreten Anlass an, nicht allein auf die Zahl der bisherigen Kontrollen.