Um 13 Uhr sollte das Jobcenter anrufen. Als das Telefon acht Minuten später klingelte, versorgte der Mann gerade seine schwer pflegebedürftige Partnerin. Viermal versuchte er anschließend vergeblich zurückzurufen. Dennoch warf ihm die Behörde ein versäumtes Gespräch vor und stellte eine Kürzung seines Bürgergelds in Aussicht. Als er sich dagegen anwaltlich wehrte, wollte sie auch die Kosten dafür nicht übernehmen. Das Sozialgericht Itzehoe gab ihm recht und kritisierte das Vorgehen ungewöhnlich scharf.
Die Pflegesituation war längst bekannt
Der Mann bezog seit Jahren Bürgergeld und pflegte seine Lebensgefährtin zu Hause. Sie hatte Pflegegrad 5, war auf einen Rollstuhl angewiesen und nahezu vollständig von fremder Hilfe abhängig. Wegen des Pflegeaufwands konnte er sich nicht um eine Arbeit bemühen. Dem Jobcenter war das aus mehreren Verfahren bekannt, darunter einem sozialgerichtlichen Verfahren mit einem Ortstermin in der Wohnung.
Mit einem Telefonat wollte die Behörde den aktuellen Betreuungsbedarf und die berufliche Situation des Mannes besprechen. Dafür kündigte sie mit Schreiben vom 20. Mai 2025 einen Anruf am 2. Juni um 13 Uhr an. Das Schreiben enthielt weder eine Rechtsgrundlage noch eine Belehrung über mögliche Sanktionen oder Rechtsbehelfe.
Der Sachbearbeiter rief erst um 13.08 Uhr an. Zu diesem Zeitpunkt war der Mann nach seiner Darstellung mit der Pflege beschäftigt und konnte nicht ans Telefon gehen. Seine vier Rückrufversuche zwischen 13.17 und 13.36 Uhr blieben erfolglos. Die Uhrzeiten und Anrufversuche ließen sich später anhand seines Telefonverzeichnisses nachvollziehen.
Angehörige pflegen: Jobcenter darf nicht jede Arbeit verlangen
Aus dem verpassten Anruf wird eine Sanktionsdrohung
Noch am selben Tag verschickte das Jobcenter eine Folgeeinladung. Diesmal sollte der Mann am 30. Juni persönlich erscheinen und Bewerbungsunterlagen sowie einen ausgedruckten Lebenslauf mitbringen. Zugleich hörte die Behörde ihn zu einer beabsichtigten Sanktion an: Er sei dem Telefontermin ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen. Im Raum stand eine Kürzung um zehn Prozent des maßgebenden Regelbedarfs für einen Monat.
Angesichts dieser Drohung beauftragte er einen Rechtsanwalt. Der legte am 13. Juni Widerspruch gegen die Folgeeinladung ein, schilderte die Pflegesituation und verwies auf die erfolglosen Rückrufe. Doch selbst auf eine Nachfrage vor dem angesetzten Termin teilte das Jobcenter nicht mit, ob der Mann weiterhin erscheinen sollte. Den Eingang des Widerspruchs bestätigte es erst am 4. Juli.
Schließlich nahm die Behörde von der persönlichen Vorsprache Abstand. In einem internen Vermerk vom 30. Juli hielt sie fest, wegen des Pflegegrads der Partnerin hätte ein Telefonat ausgereicht. Inzwischen habe auch ein Beratungsgespräch stattgefunden, weshalb sich der Widerspruch erledigt habe. Der genaue Ablauf dieses Gesprächs war allerdings nicht ausreichend dokumentiert.
Den Anwalt sollte der Mann selbst bezahlen
Damit war der Streit um den Termin beendet, aber die Anwaltsrechnung blieb. Im Oktober beantragte der Mann deshalb beim Jobcenter die Erstattung seiner Anwaltskosten. Das Jobcenter lehnte ab und blieb auch nach seinem erneuten Widerspruch dabei.
Seine Begründung: Der Mann sei telefonisch nicht erreichbar gewesen und hätte die Gründe gegen eine persönliche Vorsprache selbst schriftlich oder telefonisch erklären können. Einen Anwalt habe er dafür nicht gebraucht. Außerdem sei der Erfolg nicht auf den Widerspruch zurückzuführen. Er habe lediglich Informationen nachgereicht, die er vorher hätte mitteilen müssen. Später berief sich das Jobcenter auch darauf, dass der persönliche Termin wegen der Erkrankung des Sachbearbeiters ausgefallen sei.
Der Mann hielt dagegen, dass er den Telefontermin sehr wohl habe wahrnehmen wollen und die Behörde seine Lebensumstände längst kannte. Nachdem sie die Kostenübernahme mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2026 endgültig abgelehnt hatte, klagte er. Das Sozialgericht Itzehoe verpflichtete das Jobcenter mit Urteil vom 27. August 2026, die Kosten des Widerspruchs gegen die Folgeeinladung zu übernehmen und die Beauftragung des Rechtsanwalts als erforderlich anzuerkennen (Az. S 16 AS 38/26).
Widerspruch erfolgreich – aber Jobcenter muss nicht alle Anwaltskosten übernehmen
Das Gericht wirft dem Jobcenter falsche Angaben vor
Für das Gericht war der angebliche Pflichtverstoß konstruiert: Das Jobcenter hatte selbst die angekündigte Uhrzeit nicht eingehalten und ließ die vier belegten Rückrufversuche außer Acht. Seine Behauptung, der Mann sei nicht erreichbar gewesen, bezeichnete das Gericht als „unvollständig bis wahrheitswidrig“.
Auch die Aufforderung, Bewerbungsunterlagen mitzubringen, passte aus Sicht des Gerichts nicht zum eigentlichen Anliegen, den Betreuungsbedarf der Partnerin zu klären. Eine Arbeit hätte der Mann erst aufnehmen können, wenn die Pflege anderweitig gesichert gewesen wäre. Dennoch setzte ihn das Jobcenter mit der Aussicht auf Sanktionen unter Druck.
Die Kammer sah darin ein Vorgehen, das umgangssprachlich als „Amtsmissbrauch“ bezeichnet werde. Aus der Häufung der Fehler konnte nach ihrer Bewertung der Eindruck „willkürlicher Schikane“ entstehen. Gerade deshalb durfte der Mann anwaltliche Hilfe suchen. Dass das Jobcenter seine Darstellung selbst nach den konkreten Hinweisen des Anwalts verteidigte, sprach gegen die Behauptung, er hätte die Sache ohne Beistand klären können.
Bürgergeld-Willkür: Gericht kritisiert Jobcenter-Schikane scharf
Das Abwarten ersparte der Behörde keine Kosten
Nach § 63 SGB X sind bei einem erfolgreichen Widerspruch die notwendigen Kosten zu erstatten. Zwar war nicht nachgewiesen, dass das Jobcenter die Einladung förmlich aufgehoben hatte. Es verlangte aber nicht mehr, dass der Mann persönlich erschien und Bewerbungsunterlagen vorlegte. Damit hatte er erreicht, worum es ihm mit seinem Widerspruch ging.
Das Gericht ließ offen, ob der Kostenanspruch unmittelbar oder durch entsprechende Anwendung dieser Vorschrift entstand. Beide Wege führten in diesem Fall zum selben Ergebnis. Die Behörde konnte die Erstattung nicht dadurch vermeiden, dass sie den Termin verstreichen ließ.
Auch die Erklärung, der Termin sei wegen eines erkrankten Sachbearbeiters entfallen, überzeugte das Gericht nicht. Das Jobcenter hatte selbst festgehalten, dass eine persönliche Vorsprache wegen der bekannten Pflegesituation nicht erforderlich war. Deshalb maß das Gericht dem Widerspruch das entscheidende Gewicht bei. Neben den Kosten dieses Widerspruchsverfahrens muss die Behörde auch die außergerichtlichen Kosten des Mannes für die anschließende Klage tragen.
Bei einer Sanktionsdrohung Belege sichern
Wer einen Termin beim Jobcenter nicht wahrnehmen kann, sollte den Grund möglichst sofort mitteilen und belegen. Bei Telefonterminen helfen Screenshots der Anrufliste, verspätete Anrufe und eigene Rückrufversuche nachzuweisen. Kündigt das Jobcenter eine Kürzung an, können Betroffene in der Anhörung erklären, weshalb sie den Termin nicht wahrnehmen konnten, etwa wegen notwendiger Pflege.
Bei einem erfolgreichen Widerspruch muss das Jobcenter die notwendigen Kosten erstatten. Dazu gehören auch Anwaltskosten, wenn die anwaltliche Hilfe erforderlich war. Im entschiedenen Fall konnte die Behörde die Erstattung nicht dadurch vermeiden, dass sie den Termin verstreichen ließ: Der Mann hatte mit seinem Widerspruch erreicht, dass er nicht persönlich erscheinen musste. Wer sich anwaltliche Beratung nicht leisten kann, kann beim Amtsgericht Beratungshilfe beantragen.
