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Jobcenter fordert 5.151 Euro zurück – Er will die Bescheide nie bekommen haben

Die Bescheide über eine Bürgergeld-Rückforderung von 5.151 Euro will ein Hamburger nie erhalten haben. Er vermutet, dass seine Mitbewohnerin die Post ungeöffnet weggeworfen hat. Das Jobcenter besteht dagegen auf der ordnungsgemäßen Zustellung – und setzt sich vor dem Landessozialgericht durch. Dem Mann wird dabei zum Verhängnis, dass er schon früher eigene Briefe im Altpapier entdeckt hatte.

Leistungen für sechs Monate zurückgefordert

Nach der Aufgabe seines Geschäfts als Augenoptiker war der Mann auf Leistungen vom Jobcenter angewiesen. Im Sommer 2016 zog er nach Hamburg und mietete ein Zimmer in der Wohnung seiner Untervermieterin. Ende des Jahres meldete er ein Gewerbe für den Vertrieb von Brillenfassungen an und gab auch im Weiterbewilligungsantrag vom Januar 2017 an, als selbstständiger Vertreter zu arbeiten.

Das Jobcenter bewilligte ihm für Januar bis Juni 2017 zunächst vorläufig monatlich 858,50 Euro, insgesamt also 5.151 Euro. Dabei ging es nach seinen Angaben von einem Einkommen von null Euro aus. Für die abschließende Berechnung verlangte die Behörde später eine Erklärung zu den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben, Belege und vollständige Kontoauszüge.

Im Rahmen des Weiterbewilligungsantrags für die Zeit ab Juli erklärte er dagegen, nicht mehr selbstständig zu sein. Auf Nachfrage schickte er eine rückwirkende Gewerbeabmeldung zum Jahresende 2016 mit dem Vermerk „Betrieb wurde nie ausgeübt“. Das Jobcenter bewilligte die Unterstützung für den neuen Zeitraum daraufhin endgültig. Die weiterhin verlangten Unterlagen zur Selbstständigkeit reichte er jedoch nicht ein.

Daraufhin setzte das Jobcenter seinen Anspruch für das erste Halbjahr 2017 abschließend auf null fest und forderte die bereits gezahlten 5.151 Euro zurück. Beide Bescheide vom Januar 2018 wurden laut Zustellungsurkunde in den Briefkasten seiner Wohnung eingeworfen.

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Mitbewohnerin soll Post entsorgt haben

Die Forderung blieb offen. Im Mai 2022 kündigte schließlich das Hauptzollamt die Vollstreckung an. Erst im Oktober legte der Mann Widerspruch ein. Von den Bescheiden habe er erst durch nachträglich übersandte Kopien erfahren. Seine damalige Mitbewohnerin habe erhebliche finanzielle Probleme gehabt und möglicherweise auch seine Briefe ungeöffnet entsorgt. Außerdem habe er im fraglichen Zeitraum überhaupt nichts verdient.

Das Jobcenter verwarf den Widerspruch wegen der überschrittenen Monatsfrist, woraufhin der Mann vor das Sozialgericht Hamburg zog. Dort schilderte er, wie seine Untervermieterin ihm die Post gewöhnlich persönlich übergeben habe. Gelegentlich habe er allerdings verschlossene Briefe im Altpapier entdeckt. Weil die Frau psychisch belastet gewesen sei und Insolvenz habe anmelden müssen, vermutete er rückblickend, dass sie amtlich aussehende Schreiben aussortiert habe, ohne auf den Empfänger zu achten.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2025 als unzulässig ab (Az. S 39 AS 2541/23 D). Für die wirksame Zustellung genüge der dokumentierte Einwurf in den gemeinsamen Briefkasten. Dass der Mann die Schreiben anschließend möglicherweise nicht gelesen habe, ändere daran nichts. Auch eine nachträgliche Zulassung seines Widerspruchs lehnte das Gericht ab.

Der Einwurf setzte die Frist in Gang

Mit seiner Berufung wandte der Kläger ein, er habe keinen Anlass gehabt, seiner Mitbewohnerin zu misstrauen. Die beiden hätten in einer reinen Wohngemeinschaft gelebt, und bei Erhalt der Bescheide hätte er ihnen widersprochen. Für das Jobcenter blieb dagegen die Zustellungsurkunde maßgeblich. Was anschließend mit der Post innerhalb der Wohnung geschehen sei, liege in der Verantwortung des Klägers.

Das Landessozialgericht Hamburg hörte den Mann persönlich an, wies seine Berufung aber mit Urteil vom 27. August 2026 zurück (Az. L 4 AS 70/25). Dass die Bescheide in den gemeinsamen Briefkasten eingeworfen worden waren, bestritt auch der Kläger nicht. Bei dieser förmlichen Zustellung gilt ein Schreiben nach § 180 ZPO aber bereits mit dem Einlegen in den dafür vorgesehenen Briefkasten als zugestellt. Die geltende Monatsfrist für den Widerspruch beginnt damit unabhängig davon, ob der Empfänger den Bescheid tatsächlich liest.

Um seinen Widerspruch trotz der Verspätung prüfen zu lassen, hatte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Nach § 67 SGG ist dafür ein Jahr nach dem Ende der versäumten Frist die Grenze erreicht. Danach muss höhere Gewalt den rechtzeitigen Antrag verhindert haben. Fehlendes eigenes Verschulden reicht dann nicht mehr aus. Der Antrag müsste an einem Hindernis gescheitert sein, das auch mit größter zumutbarer Sorgfalt nicht zu vermeiden war.

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Eigene Briefe lagen schon im Altpapier

Den Senat überzeugte schon die Erklärung mit der verschwundenen Post nicht. Der Kläger konnte nicht belegen, dass seine Mitbewohnerin ihm die Bescheide vorenthalten hatte. Zudem hatte er Schreiben zur Weiterbewilligung erhalten und beantwortet, während sämtliche Anforderungen zu seiner früheren Selbstständigkeit verschwunden sein sollten. Das erschien dem Gericht nicht glaubhaft, zumal die Behörde die Schreiben teilweise am selben Tag erstellt hatte.

Selbst wenn die Mitbewohnerin die Bescheide zurückgehalten hätte, wäre das für den Senat keine höhere Gewalt gewesen. Der Mann bestätigte in der Verhandlung, schon Anfang 2017 ungeöffnete eigene Kontoauszüge und Unterlagen zu seinem Insolvenzverfahren im Altpapier gefunden zu haben. Danach stellte er zwar seine Kontoauszüge auf digitalen Versand um, traf aber keine weiteren Vorkehrungen.

Nach Ansicht des Gerichts hätte er mehr tun müssen, um seine Post zuverlässig zu erhalten, etwa auf einem eigenen Briefkastenschlüssel bestehen, täglich nachfragen oder ein Postfach einrichten. Da er weiterhin Bürgergeld bezog, hätte er auch beim Jobcenter klären müssen, ob ihm sämtliche Schreiben vorlagen.

Damit blieb der verspätete Widerspruch unzulässig und die Rückforderung von 5.151 Euro bestehen. Ob das Jobcenter den Leistungsanspruch seinerzeit zu Recht auf null gesetzt hatte, musste das Landessozialgericht nicht mehr prüfen: Die Bescheide waren bestandskräftig.