Zum Inhalt springen

Neues Krankengeld abgelehnt – trotz sechs Monaten ohne Krankschreibung

Sechs Monate lang bekam eine Sozialarbeiterin wieder Gehalt, ohne erneut krankgeschrieben zu werden. Als sie danach mit wenigen Stunden täglich in ihren Beruf zurückkehren wollte, lehnte die Krankenkasse neues Krankengeld ab. Die Frau berief sich auf ärztliche Atteste, um ihren Anspruch durchzusetzen. In der Verhandlung widersprach ihre Hausärztin jedoch der eigenen schriftlichen Einschätzung.

Nach der Reha zunächst Urlaub und Überstunden

Die Sozialarbeiterin war seit Juni 2019 wegen einer chronischen, wiederkehrenden Entzündung von Blutgefäßen im Hirnstamm arbeitsunfähig. Das sogenannte Clippers-Syndrom führte zu mehreren Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten. Nachdem die Höchstdauer des Krankengeldes ausgeschöpft war, erhielt sie Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung für gesundheitlich eingeschränkte Menschen. Während einer weiteren Reha im Sommer 2022 zahlte die Rentenversicherung Übergangsgeld.

Nach ihrer Entlassung am 18. Juli 2022 meldete die Arbeitgeberin sie wieder als Beschäftigte an. Zurück an den Arbeitsplatz ging sie aber noch nicht. Stattdessen baute sie angesammelte Überstunden ab und nahm den Urlaub, der während der langen Krankheitsphase aufgelaufen war. Dafür bekam sie wieder Gehalt, während vom 19. Juli 2022 bis zum 18. Januar 2023 keine neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt wurden.

Ihre Rückkehr bereitete die Hausärztin schon im Herbst vor: Ab dem 23. Januar 2023 sollte die Frau zunächst zwei Stunden täglich arbeiten und die Belastung dann schrittweise steigern. Diesen Wiedereingliederungsplan reichte sie im Dezember bei der Krankenkasse ein. Ab dem 19. Januar wurde sie wegen des Clippers-Syndroms erneut krankgeschrieben und verlangte wieder Krankengeld.

Kasse hielt die Frau weiterhin für arbeitsunfähig

Für die Versicherte sprachen das fortbestehende Arbeitsverhältnis und die sechs Monate ohne Krankschreibung dafür, dass sie erneut Krankengeld bekommen konnte. Ihren früheren Anspruch hatte sie bereits ausgeschöpft: Wegen derselben Krankheit begrenzt § 48 SGB V die Bezugsdauer auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Zwar war dieser Dreijahreszeitraum im Juni 2022 zu Ende gegangen, doch allein dadurch begann der Anspruch nicht von vorn.

Für einen neuen Anspruch musste die Frau bei erneuter Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldanspruch versichert sein. Zusätzlich musste sie mindestens sechs Monate ohne Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nachweisen und in dieser Zeit entweder erwerbstätig gewesen sein oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben. Im Mittelpunkt des Streits stand deshalb, ob sie zwischenzeitlich tatsächlich wieder arbeitsfähig gewesen war.

Krankengeld verweigert: Krankenkasse erkennt Rückkehr in den Job nicht an

Genau das bezweifelte die Krankenkasse. Sie verwies auf den schon im Herbst erstellten Wiedereingliederungsplan: Eine solche Maßnahme nach § 74 SGB V soll Menschen, die noch arbeitsunfähig sind, schrittweise an ihre bisherige Arbeit heranführen. Dass die Hausärztin in der Zwischenzeit keine Krankschreibung ausgestellt hatte, belegte aus Sicht der Kasse daher keine Arbeitsfähigkeit.

Auch die Arbeitgeberin hatte der Kasse geschrieben, dass die Frau ohne Wiedereingliederung noch nicht arbeiten könne. Urlaub und Überstundenabbau hätten ihr Zeit für die weitere Genesung verschaffen sollen, ohne dass die angesammelten Ansprüche verfielen. Die Krankenkasse lehnte die Zahlung ab und hielt auch nach dem Widerspruch daran fest.

Ein Kreuz im Formular sprach für die Klägerin

Allerdings konnte sich die Frau auf eine Entlassungsmitteilung der Reha-Klinik stützen, in der „sofort arbeitsfähig“ angekreuzt war. Der ausführliche Entlassungsbericht widersprach dem: Er bezeichnete sie als arbeitsunfähig und empfahl zunächst mindestens sechs bis acht Wochen Erholung zu Hause, gefolgt von einer stufenweisen Wiedereingliederung. Erst danach rechnete die Klinik damit, dass sie wieder arbeitsfähig sein würde.

Das Sozialgericht Hamburg wies die Klage am 16. April 2025 ab (Az. S 30 KR 794/23). Für das Gericht kam es auf den tatsächlichen Gesundheitszustand an. Nach den Gesamtumständen habe die Frau ihre bisherige Tätigkeit weiterhin nicht ausüben können, auch wenn keine Krankschreibungen vorlagen. Weitere medizinische Ermittlungen seien daran gescheitert, dass sie die erforderliche Schweigepflichtentbindung nicht erteilt habe.

In der Berufung hielt die Klägerin dem entgegen, dass die Personalabteilung ihre Arbeitsfähigkeit medizinisch gar nicht beurteilen könne. Zudem bescheinige der Reha-Bericht ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich. Sie warf dem Sozialgericht auch vor, den bereits im Klageverfahren vorgelegten Bericht ihres Neurologen vom Dezember 2024 übergangen zu haben. Er bescheinigte rückblickend, dass sie in den fraglichen sechs Monaten nicht arbeitsunfähig gewesen sei. Ein im Berufungsverfahren hinzugekommenes Attest der Hausärztin vom Juli 2025 bestätigte diese Einschätzung.

Hausärztin widersprach ihrem eigenen Attest

Als das Landessozialgericht die Hausärztin als Zeugin befragte, beschrieb sie jedoch erhebliche Einschränkungen: Ihre Patientin habe damals nicht an den bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren können, weil die Belastung einen schweren Schub der Grunderkrankung ausgelöst hätte. Sie habe keine acht Stunden am Stück arbeiten können und deshalb langsam an die Tätigkeit herangeführt werden müssen.

Für das Gericht bestätigte diese Schilderung die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit, die auch der ausführliche Reha-Bericht beschrieben hatte. Dass die Hausärztin in ihrem Attest zu einer anderen Einschätzung gekommen war, erklärte es mit ihrer falschen Vorstellung davon, wann Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Dabei hatte auch eine Rolle gespielt, dass die Patientin während des langen Urlaubs keine Krankschreibungen benötigte.

Die rückblickenden Atteste überzeugten das Gericht noch aus einem weiteren Grund nicht: Im fraglichen Halbjahr hatte die Hausärztin die Frau nur zweimal persönlich gesehen, der Neurologe sogar nur einmal. Beide waren zudem von einer Entlassung als arbeitsfähig ausgegangen. Das entsprechende Kreuz in der kurzen Klinikmitteilung hielt das Gericht angesichts des ausführlichen Reha-Berichts jedoch für fehlerhaft.

Auch die Sechsstundenangabe aus der Reha half der Klägerin nicht, denn sie betraf die Erwerbsfähigkeit im Rentenrecht. Für das Krankengeld kam es hingegen darauf an, ob die Frau ihre bisherige Arbeit ohne Gefahr einer gesundheitlichen Verschlechterung ausüben konnte. Das war nach Überzeugung des Gerichts bis zum 2. April 2023 nicht der Fall. Die Einschätzung der Personalabteilung war für dieses Ergebnis nicht ausschlaggebend.

Weil die Frau durchgehend arbeitsunfähig geblieben war, fehlten die erforderlichen sechs Monate für einen neuen Anspruch. Das Landessozialgericht Hamburg wies ihre Berufung deshalb mit Urteil vom 15. Januar 2026 zurück (Az. L 1 KR 44/25). Ob die Gehaltszahlung während Urlaub und Überstundenabbau als Erwerbstätigkeit zählte, konnte offenbleiben. Die Revision ließ das Gericht nicht zu.

Am 3. April 2023 nahm die Sozialarbeiterin ihre Beschäftigung mit halber Arbeitszeit wieder auf, ab Oktober arbeitete sie wieder in Vollzeit. Für die eingeklagte Zeit vom 19. Januar bis zum 2. April 2023 erhält sie kein Krankengeld.