Eine Frau hatte ihren Krankengeldanspruch wegen einer Depression ausgeschöpft. Als eine Nervenschädigung an der rechten Hand hinzukam, beantragte sie erneut Krankengeld: Die neue Erkrankung mache sie unabhängig von der Depression arbeitsunfähig und müsse deshalb einen eigenen Anspruch begründen. Die Krankenkasse lehnte weitere Zahlungen jedoch ab. Auch im Eilverfahren konnte die Frau kein neues Krankengeld durchsetzen.
Aussteuerung nach 78 Wochen
Die Frau war seit Ende August 2023 arbeitsunfähig, zunächst wegen Schwindels und kurz darauf wegen einer schweren depressiven Episode. Als die Höchstdauer von 78 Wochen erreicht war, stellte ihre Krankenkasse die Zahlung mit Ablauf des 26. Februar 2025 ein. Nach dieser sogenannten Aussteuerung bezog sie Arbeitslosengeld I, bis auch diese Leistung am 18. Dezember 2025 auslief.
Am folgenden Tag bescheinigte eine Ärztin ihr Arbeitsunfähigkeit wegen einer Nerven- und einer Sehnenerkrankung der rechten Hand. Mit diesen neuen Diagnosen wandte sich die Versicherte noch am selben Tag an ihre Krankenkasse. Sie beantragte Krankengeld ab dem 19. Dezember 2025, weil sie die Handerkrankung als eigenen Krankheitsfall ansah.
Die Kasse hielt dem entgegen, dass die Frau weiterhin wegen ihrer Depression arbeitsunfähig sei. Die zusätzliche Handerkrankung verlängere die bereits ausgeschöpfte Bezugsdauer deshalb nicht. Ende Dezember lehnte sie den Antrag ab.
Dagegen legte die Frau Widerspruch ein. Weil sie nach eigenen Angaben inzwischen weder Arbeitslosengeld noch Krankengeld erhielt und eine existenzielle Notlage befürchtete, beantragte sie zusätzlich Eilrechtsschutz beim Sozialgericht München. Dort wollte sie vorläufige Krankengeldzahlungen ab dem 29. Dezember 2025 erreichen.
Neues Krankengeld abgelehnt – trotz sechs Monaten ohne Krankschreibung
Streit um die neue Handerkrankung
Vor Gericht warf sie der Krankenkasse vor, die orthopädischen und neurologischen Befunde nicht ausreichend berücksichtigt zu haben. Diese belegten aus ihrer Sicht, dass die Handerkrankung unabhängig von der Depression bestand. Das Sozialgericht sah darin jedoch keinen Grund für einen neuen Krankengeldanspruch. Es folgte der Krankenkasse und lehnte den Eilantrag am 19. Januar 2026 ab, weil die weitere Erkrankung während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit hinzugekommen sei.
In ihrer Beschwerde erläuterte die Frau, der Nervenschaden an ihrer dominanten rechten Hand sei bei einer medizinischen Behandlung entstanden und habe mit der psychischen Erkrankung nichts zu tun. Selbst ohne die Depression wäre sie allein wegen der Handverletzung vollständig arbeitsunfähig gewesen. Ihr Hausarzt habe ebenfalls bestätigt, dass es sich um zwei voneinander zu trennende Krankheitsbilder handele. Aus ihrer Sicht durfte die bloße zeitliche Überschneidung daher nicht dazu führen, ihr das Krankengeld für die neue Erkrankung zu verweigern.
Die Überschneidung entscheidet
Das Bayerische Landessozialgericht hielt gerade diese Überschneidung für entscheidend und wies die Beschwerde mit Beschluss vom 3. März 2026 zurück (Az. L 5 KR 38/26 B ER). Dabei stellte es nicht infrage, dass die Handerkrankung medizinisch unabhängig von der Depression war. Für die Dauer des Krankengeldanspruchs kam es darauf jedoch nicht an.
Die ärztlichen Bescheinigungen zeigten, dass beide Erkrankungen gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit verursachten: Am 18. Dezember 2025 war die Frau wegen der schweren depressiven Episode bis zum 15. Januar 2026 krankgeschrieben worden. Diese Arbeitsunfähigkeit dauerte noch an, als ihr am 19. Dezember die Nerven- und Sehnenerkrankung bescheinigt wurde.
Nach § 48 Abs. 1 SGB V ist der Anspruch wegen derselben Krankheit auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt. Kommt während dieser Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, gilt für beide zusammen dieselbe Grenze, auch wenn sie medizinisch nichts miteinander zu tun haben. Nach der vom LSG herangezogenen Rechtsprechung reicht dafür ein einziger Tag, an dem beide Erkrankungen gleichzeitig arbeitsunfähig machen. Eine andere Krankheit, die erst nach Ende der bisherigen Arbeitsunfähigkeit auftritt, ist dagegen eigenständig zu beurteilen.
Die Frau konnte deshalb für die Handerkrankung keine weiteren 78 Wochen beanspruchen. Dass sie schon seit Ende Februar kein Krankengeld mehr erhielt, änderte daran nichts: Der Zahlungsanspruch war ausgeschöpft, die Arbeitsunfähigkeit wegen der Depression bestand beim Hinzukommen der Handerkrankung aber weiterhin. Selbst wenn später nur noch die Handverletzung arbeitsunfähig gemacht hätte, hätte sich die gemeinsame Bezugsdauer innerhalb dieses Dreijahreszeitraums nicht verlängert.
Arbeitslosengeld allein genügt nicht
Auch mit einem zweiten Argument hatte die Frau keinen Erfolg. Schon vor dem Sozialgericht hatte sie vorgetragen, nach dem Krankengeldstopp ihre Erwerbsfähigkeit weitgehend wiedererlangt und sich arbeitsuchend gemeldet zu haben. Der anschließende Arbeitslosengeldbezug belege eine mindestens sechsmonatige Phase ohne Arbeitsunfähigkeit wegen Depressionen. Deshalb müsse ihr erneut Krankengeld zustehen.
Ein neuer Krankengeldanspruch nach ausgeschöpften 78 Wochen setzt bei derselben Krankheit nach § 48 Abs. 2 SGB V unter anderem einen neuen Dreijahreszeitraum voraus. Zwischen dem Ende des früheren Krankengeldbezugs und der erneuten Arbeitsunfähigkeit müssen Versicherte mindestens sechs Monate ohne Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit erwerbstätig gewesen sein oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben. Bei der erneuten Arbeitsunfähigkeit müssen sie außerdem mit Krankengeldanspruch versichert sein. Der Bezug von Arbeitslosengeld allein erfüllt diese Voraussetzungen aber nicht.
Im Fall der Frau waren auch während des Arbeitslosengeldbezugs mehrfach Krankschreibungen wegen der Depression dokumentiert. Die erforderliche Zwischenzeit ohne Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit war für das Gericht daher nicht ersichtlich. Zudem lief damals noch derselbe Dreijahreszeitraum, die sogenannte Blockfrist vom 31. August 2023 bis zum 30. August 2026.
Weil die Frau ihren Zahlungsanspruch im Eilverfahren nicht glaubhaft gemacht hatte, musste das LSG nicht mehr entscheiden, ob ihre finanzielle Lage eine sofortige gerichtliche Anordnung erforderte. Der unanfechtbare Beschluss beendete das vorläufige Rechtsschutzverfahren.
