Eine Hamburger Familie wollte ihre Nebenkostenguthaben behalten. Schließlich habe sie die Heizung heruntergedreht und dem Jobcenter damit mögliche Nachzahlungen erspart. Doch als die Behörde von den Guthaben erfuhr, forderte sie knapp 1.475 Euro zurück. Auch vor dem Landessozialgericht konnte die Familie die Rückforderung mit ihrem Sparargument nicht abwenden.
Jobcenter erfährt erst später von den Guthaben
Das Ehepaar lebte mit seinen vier Kindern zusammen und erhielt vom Jobcenter neben dem Regelbedarf auch Leistungen für Unterkunft und Heizung. Für die Heizkosten waren monatlich 95 Euro vorauszuzahlen, doch aus den späteren Jahresabrechnungen ergaben sich Guthaben: Im Dezember 2020 wurden der Familie 699,22 Euro gutgeschrieben, im Dezember 2021 weitere 805,80 Euro.
Dem Jobcenter legte die Familie die Abrechnungen allerdings erst im November 2022 auf Aufforderung vor. Weil die Guthaben bis dahin nicht in die Berechnung eingeflossen waren, hatte das Amt zu viel gezahlt. Sie kündigte deshalb eine Rückforderung an und gab der Familie Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Eine inhaltliche Antwort blieb jedoch aus.
Im März 2023 hob die Behörde ihre Bewilligungen für Januar 2021 und Januar 2022 teilweise auf und forderte insgesamt 1.474,97 Euro Bürgergeld zurück. Die Forderung war auf die einzelnen Familienmitglieder aufgeteilt. Die beiden Januarmonate waren betroffen, weil die Gutschriften jeweils im Dezember zuvor eingegangen waren: Guthaben für Unterkunft und Heizung mindern nach § 22 Abs. 3 SGB II die Wohnkosten nach dem Monat der Gutschrift.
Jobcenter darf Stromguthaben nicht mit Heizkosten verrechnen
Die Familie verweist aufs Sparen
Die Familie widersprach den Bescheiden, begründete ihre Widersprüche aber nicht. Als das Jobcenter sie im Mai 2023 zurückwies, zog sie vor das Sozialgericht Hamburg. Dort berief sie sich auf Verjährung und hielt der Behörde entgegen, dass sie selbst Heizkosten gespart habe. Ohne das Herunterdrehen der Heizung hätte das Jobcenter womöglich sogar nachzahlen müssen.
Während des Verfahrens fiel die Forderung gegen eine Tochter weg: Das Sozialgericht hatte auf die beschränkte Haftung für Schulden aus der Minderjährigkeit hingewiesen. Nachdem die Tochter volljährig geworden war, nahm das Jobcenter den gegen sie gerichteten Bescheid über 216,93 Euro zurück. Damit war dieser Teil des Streits erledigt.
Für die Eltern und die drei anderen Kinder blieb es dagegen bei der Rückforderung. Ihre Klage wies das Sozialgericht im April 2025 ab, das Landessozialgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung mit Urteil vom 21. Januar 2026 und schloss sich der Begründung der Vorinstanz an (Az. L 4 AS 139/25).
Die Guthaben senkten die vom Jobcenter zu tragenden Wohn- und Heizkosten. Deshalb durfte die Familie sie nicht zusätzlich zu den ungekürzten Leistungen behalten, auch wenn sie nach eigener Darstellung sparsam geheizt hatte. Mit der Übernahme der Heizkosten finanziert das Jobcenter den anerkannten Bedarf. Werden Vorauszahlungen erstattet, sinkt dieser Bedarf entsprechend.
Mieterhöhungen wurden sofort gemeldet
Dass die Leistungen längst bewilligt waren, stand der Rückforderung ebenfalls nicht entgegen. Für Januar 2021 hatte sich der Anspruch nachträglich verringert, weil das Guthaben erst nach dem maßgeblichen Bewilligungsbescheid hinzugekommen war. Die Behörde durfte die Überzahlung deshalb zurückverlangen, ohne dass es nach Auffassung des Gerichts auf ein Verschulden der Familie ankam.
377 Euro Nebenkostenguthaben – Jobcenter fordert Bürgergeld zurück
Anders bei den Leistungen für Januar 2022: Über diese hatte das Jobcenter noch einmal mit einem Änderungsbescheid vom April 2022 entschieden. Zu diesem Zeitpunkt war das zweite Guthaben bereits da, die Bewilligung also von Anfang an zu hoch. Die Behörde hatte sich dennoch auf eine nachträgliche Änderung berufen. Das Gericht ersetzte die falsche Rechtsgrundlage durch § 45 SGB X, der die Rücknahme einer bereits bei Erlass rechtswidrigen Bewilligung regelt.
Auch danach durfte das Jobcenter das Geld zurückfordern. Die Familie konnte sich nicht darauf berufen, auf die bewilligte Summe vertraut zu haben: Mieterhöhungen hatte sie umgehend gemeldet und wegen einer früheren Nebenkostennachzahlung ebenfalls das Jobcenter eingeschaltet. Die Guthaben teilte sie dagegen nicht mit. Selbst beim Weiterbewilligungsantrag im Dezember 2021 fehlte die aktuelle Abrechnung, obwohl das Formular ausdrücklich Nachweise zu den Unterkunftskosten verlangte. Das Gericht sah darin grobe Fahrlässigkeit.
Die Rückforderung kam rechtzeitig
Der Verweis auf die lange zurückliegenden Abrechnungen half der Familie ebenfalls nicht. Für die Jahresfrist zur rückwirkenden Korrektur zählte, wann das Jobcenter von den Tatsachen erfuhr, die die Aufhebung rechtfertigten. Die Abrechnungen erhielt es erst im November 2022. Als es im März 2023 die Leistungen zurückforderte, war diese Frist daher noch nicht abgelaufen.
Beim Bürgergeld wird allerdings nicht jedes Guthaben aus einer Energieabrechnung angerechnet. Rückzahlungen für Haushaltsstrom sowie für Wohn- und Heizkosten, die das Jobcenter zuvor nicht anerkannt hat, nimmt § 22 Abs. 3 SGB II ausdrücklich aus. Im Hamburger Fall ging es dagegen um Guthaben aus den berücksichtigten Unterkunfts- und Heizkosten.
