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377 Euro Nebenkostenguthaben – Jobcenter fordert Bürgergeld zurück


Der Vermieter hat ein Guthaben verbucht, überweist das Geld aber erst später auf das Bankkonto. Welcher Monat zählt dann für das Jobcenter? Für einen Leistungsempfänger ging es dabei um 131,18 Euro, die er zurückzahlen sollte. Er wollte erreichen, dass das Jobcenter die Nebenkostenerstattung einen Monat früher berücksichtigt und ihm für September noch Leistungen bewilligt. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wies seine Berufung ab.

Im Juli verbucht, im August ausgezahlt

Der Mann arbeitete und erhielt ergänzend Leistungen vom Jobcenter. Weil sein Lohn schwankte, bewilligte die Behörde das Geld zunächst vorläufig. Er lebte mit seiner Ehefrau zusammen, die eine kleine Altersrente und ergänzende Sozialhilfe bezog. Die Warmmiete betrug im September 2022 insgesamt 642,98 Euro. Auf ihn entfiel davon die Hälfte.

Bereits mit Schreiben vom 3. Juni 2022 hatte die Vermieterin ein Betriebskostenguthaben von 377,17 Euro mitgeteilt. Sie bat um die Bankverbindung und kündigte die Auszahlung für Anfang August an. Am 13. Juli erfasste sie den Betrag unter „Haben“ auf dem Mieterkonto. Dieses Konto führte die Vermieterin in ihrer eigenen Buchhaltung. Auf dem Girokonto des Mannes kam das Geld am 17. August an.

Das Jobcenter wusste von der Abrechnung. Der Mann hatte sie seinem Weiterbewilligungsantrag im Juli beigefügt. Als die Behörde einen Nachweis über die Auszahlung oder Verrechnung verlangte, erklärte er, dass er noch auf das Geld warte. Der Streit entstand also nicht, weil er die Erstattung verschwiegen hätte.

Nebenkosten-Guthaben im Bürgergeld: Wann das Amt nicht anrechnen darf

Warum das Jobcenter die September-Zahlung zurückverlangte

Nach Ende des Bewilligungszeitraums prüfte die Behörde anhand der Lohnnachweise, wie viel dem Mann tatsächlich zustand. Im März 2023 setzte sie seinen Anspruch für September 2022 bis Februar 2023 abschließend auf null Euro fest. Insgesamt verlangte sie 803,48 Euro zurück. Vor Gericht stritt der Mann zuletzt nur noch um September und die dafür gezahlten 131,18 Euro.

Für diesen Monat berücksichtigte das Jobcenter seinen Anteil am Nebenkostenguthaben mit 188,58 Euro. Dadurch sank der anerkannte Wohnbedarf so weit, dass sein anzurechnender Lohn den gesamten Bedarf überstieg.

Die Berechnung für September 2022 macht den Unterschied sichtbar: Zu seinem damaligen Regelbedarf von 404 Euro kam zunächst der halbe Mietbetrag von 321,49 Euro. Ohne das Guthaben ergab das einen Bedarf von 725,49 Euro. Von seinem Nettolohn von 990,51 Euro blieben nach den damaligen Freibeträgen 690,51 Euro anzurechnen. Die Differenz betrug 34,98 Euro.

Wurde jedoch der Guthabenanteil von 188,58 Euro abgezogen, blieben nur 132,91 Euro Wohnbedarf und insgesamt 536,91 Euro Bedarf übrig. Sein anzurechnendes Einkommen lag darüber. Deshalb wollte das Jobcenter die vorläufig ausgezahlten 131,18 Euro vollständig zurück.

Der Mann wollte die Anrechnung einen Monat vorziehen

Der Kläger bestritt nicht grundsätzlich, dass das Guthaben berücksichtigt werden musste. Sein Argument betraf den Zeitpunkt: Schon mit der Buchung auf dem Mieterkonto im Juli sei der Betrag für ihn verfügbar gewesen. Damit hätte das Jobcenter ihn im August berücksichtigen müssen, nicht erst im September. Für September verlangte er die Festsetzung eines Anspruchs von 34,98 Euro und die Aufhebung der Erstattungsentscheidung.

Dahinter steht die besondere Regel für Nebenkostenguthaben beim Bürgergeld: Nach § 22 Abs. 3 SGB II mindern anrechenbare Rückzahlungen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift. Ein Unterschied beim Zuflussmonat verschiebt deshalb auch den Monat, in dem das Jobcenter weniger leisten muss.

Der Mann argumentierte zusätzlich, andernfalls könne ein Leistungsempfänger durch sein Verhalten selbst bestimmen, wann das Guthaben angerechnet werde. Für das Gericht änderte dieser Einwand nichts daran, wann ihm in diesem Fall tatsächlich Geld zugeflossen war.

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Eine Buchung beim Vermieter reicht hier nicht

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigte mit Urteil vom 30. April 2025 die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin (Az. L 18 AS 147/24). Die interne Buchung der Vermieterin bereitete nach seiner Begründung lediglich die Auszahlung vor. Sie verschaffte dem Mieter noch keinen tatsächlichen Geldzufluss.

Auch der Anspruch, die Auszahlung verlangen zu können, genügte dem Senat nicht. Die Abrechnung enthielt zudem einen Vorbehalt, nachträglich festgestellte Fehler zu korrigieren. Eine vorbehaltlose Gutschrift ließ sich daraus nach Auffassung des Gerichts nicht ableiten.

Maßgeblich war deshalb die Überweisung auf das Girokonto im August. Das Guthaben durfte den Wohnbedarf im September mindern. Für diesen Monat blieb es bei null Euro Leistungsanspruch und der Rückforderung von 131,18 Euro. Die Revision ließ das Gericht nicht zu.

Eine Banküberweisung ist allerdings nicht die einzige Möglichkeit, ein Guthaben zu erhalten. Auch eine tatsächliche Verrechnung mit der laufenden Miete kann einen anrechenbaren Zufluss bewirken. Die Entscheidung unterscheidet gerade zwischen einer solchen Verrechnung und einer bloßen Buchung in den Unterlagen des Vermieters.

Bei einer Prüfung des Bescheids zählt deshalb neben der Abrechnung auch der Nachweis, wann die Erstattung ausgezahlt oder mit der Miete verrechnet wurde. Außerdem darf das Jobcenter nicht jedes Guthaben abziehen: Rückzahlungen für Haushaltsstrom und für nicht anerkannte Unterkunfts- oder Heizkosten bleiben nach § 22 Abs. 3 SGB II außer Betracht.