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Jobcenter zahlt Heizkosten nicht voll – Betroffenen fehlen rund 60 Euro im Monat

Für rund 66.000 Bürgergeld-Haushalte zur Miete erkannte das Jobcenter im Jahresdurchschnitt 2025 nur einen Teil der laufenden Heizkosten an. Ihnen fehlten im Schnitt 58,87 Euro monatlich allein für die Heizung. Wer die Differenz aus seinem Regelsatz bezahlen muss, hat entsprechend weniger für Lebensmittel, Kleidung und andere alltägliche Ausgaben.

Gut ein Drittel der Heizkosten bleibt offen

Bei den betroffenen Haushalten standen tatsächlichen Heizkosten von rund 170 Euro im Monat nur rund 111 Euro gegenüber, die das Jobcenter anerkannte. Damit blieben 34,6 Prozent der laufenden Kosten ungedeckt. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung vom 8. Oktober 2026 auf eine Anfrage der Linken hervor. Sie beruht auf Daten der Bundesagentur für Arbeit für 2025 mit Datenstand August 2026. Bundesweit waren im Jahresdurchschnitt 66.363 Bedarfsgemeinschaften betroffen, darunter sowohl Alleinstehende als auch Familien.

In Hamburg fehlen Betroffenen mehr als 85 Euro

Zwischen den Bundesländern unterscheidet sich die Belastung deutlich. In Hamburg hatten die betroffenen Haushalte durchschnittlich 160,92 Euro laufende Heizkosten. Das Jobcenter erkannte davon nur 75,62 Euro an. Offen blieben 85,30 Euro und damit mehr als die Hälfte. In Bremen lag die Lücke bei 72,32 Euro, in Hessen bei 46,76 Euro.

Wohnkostenlücke: Jobcenter zahlt rund 130 Euro zu wenig für die Miete

Während die Lücke in Hamburg besonders groß ausfiel, betraf sie dort lediglich 0,9 Prozent der Miet-Bedarfsgemeinschaften mit anerkannten Heizkosten. In Hessen mussten dagegen 4,2 Prozent dieser Haushalte einen Teil selbst decken. Noch höher lag der Anteil in Niedersachsen und Rheinland-Pfalz mit jeweils 5,2 Prozent.

Zur fehlenden Heizkostenübernahme kann eine Unterdeckung bei der Kaltmiete oder den übrigen Nebenkosten hinzukommen. Für Haushalte, die an mehreren Stellen zuzahlen, wird die Wohnkostenlücke beim Bürgergeld entsprechend größer. Die Forderung des Vermieters oder Energieversorgers sinkt durch die begrenzte Anerkennung des Jobcenters nicht.

Für die Heizkosten gibt es keine Karenzzeit

Heizkosten gehören zum Wohnbedarf und werden zusätzlich zum Regelbedarf berücksichtigt. Nach § 22 Abs. 1 SGB II muss das Jobcenter die tatsächlichen Aufwendungen anerkennen, soweit sie angemessen sind. Bei der Heizung darf es das bereits ab Beginn des Leistungsbezugs prüfen, denn die zwölfmonatige Karenzzeit für die Unterkunft erfasst die Heizkosten nicht. Daran hat sich auch mit dem Grundsicherungsgeld nichts geändert.

Um zu beurteilen, welche Heizkosten angemessen sind, können Jobcenter auf den bundesweiten Heizspiegel zurückgreifen, wenn geeignete örtliche Daten fehlen. Der Vergleichswert richtet sich nach dem Energieträger und der Größe des Gebäudes. In die Berechnung der Grenze fließt außerdem die für den Haushalt maßgebliche Wohnfläche ein.

Aber auch ein überschrittener Grenzwert rechtfertigt noch keine starre Deckelung. Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 28. Februar 2024 bekräftigt (Az. B 4 AS 18/22 R). Das Jobcenter muss die konkreten Verhältnisse des Haushalts einbeziehen, denn ein individuell erhöhter Wärmebedarf kann höhere Aufwendungen rechtfertigen. Dafür müssen die Betroffenen allerdings konkrete Gründe darlegen.

Jobcenter-Obergrenzen wichtiger als gesundheitliche Probleme

Vor einer Kürzung muss Zeit zum Senken bleiben

Bleibt das Jobcenter dabei, dass die laufenden Heizkosten der bisherigen Wohnung zu hoch sind, muss es die Betroffenen zur Kostensenkung auffordern. Aus der Mitteilung muss hervorgehen, welche Kosten es für angemessen hält und welche Begrenzung droht. Die Aufforderung kann auch die gesamten Wohn- und Heizkosten erfassen. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts ist dafür kein gesondertes Schreiben nur zur Heizung erforderlich.

Die Betroffenen sollen dadurch Gelegenheit bekommen, ihre Kosten zu senken. Solange ihnen das nicht möglich oder nicht zumutbar ist, werden die tatsächlichen Aufwendungen weiter anerkannt. Das Gesetz sieht hierfür bis zu sechs Monate vor. Bleibt eine Senkung darüber hinaus unmöglich oder unzumutbar, muss das Jobcenter die tatsächlichen Kosten weiterhin anerkennen.

Wer bereits zuzahlen muss, kann anhand des aktuellen Abschlags und des anerkannten Heizbedarfs im Bescheid feststellen, welchen Betrag das Jobcenter offenlässt. Hat die Behörde etwa einen erhöhten persönlichen Wärmebedarf nicht berücksichtigt, sollten die Gründe dafür mit geeigneten Nachweisen vorgebracht werden. Gegen den Leistungsbescheid ist ein Widerspruch möglich.