Jahrelang hatte eine Hamburger Familie ihr Eigenheim abbezahlt. Als sie Unterstützung vom Jobcenter brauchte, sollten auch die weiteren Tilgungsraten zu ihren Wohnkosten zählen. Nach eigener Darstellung setzte sie dafür bereits Geld aus dem Regelbedarf und sogar Pflegegeld ein. Doch mit ihrer Forderung nach höheren Bürgergeld-Leistungen scheiterte sie vor dem Landessozialgericht: Obwohl bereits rund 72 Prozent der Kredite zurückgezahlt waren, musste das Jobcenter die weitere Tilgung nicht finanzieren.
Pflegegeld floss in die Hausraten
Die Eltern hatten das Haus im Jahr 2000 für rund 262.000 Euro gekauft und dafür Kredite von insgesamt rund 244.000 Euro aufgenommen. Im später umstrittenen Zeitraum lebten sie dort mit ihren drei Kindern. Zwei Bankdarlehen waren inzwischen vollständig zurückgezahlt. Aus weiteren Darlehen standen zu Beginn des Leistungsbezugs jedoch noch rund 71.000 Euro aus.
Für April 2020 bis März 2021 bewilligte das Jobcenter Leistungen zum Lebensunterhalt. Bei den Wohnkosten berücksichtigte es unter anderem Heizkosten, Schuldzinsen und laufende Belastungen des Hauses. Die Tilgung ließ es dagegen außen vor, obwohl die Familie auch diesen Teil der Raten weiterhin an die Kreditgeber zahlen musste.
Die Mutter beanstandete deshalb die Berechnung des Jobcenters und verlangte Korrekturen. In ihrem Widerspruch machte sie geltend, die Tilgung sei unvermeidbar, um das Haus zu behalten. Eine Reduzierung oder Streckung der Zahlungen habe der Darlehensgeber abgelehnt. Die monatliche Belastung liege nach ihrer Berechnung unter der Grenze für angemessene Wohnkosten. Dennoch müsse die Familie Teile des Regelbedarfs für die Rückzahlung verwenden. Später schilderte sie vor Gericht, auch das Pflegegeld des schwerbehinderten und pflegebedürftigen Vaters sowie überzogene Girokonten zur Finanzierung einzusetzen.
Bürgergeld: Jobcenter muss Wohneigentum nicht abbezahlen
Warum das Jobcenter die Tilgung ablehnte
Das Jobcenter änderte zwar mehrfach einzelne Berechnungen, erkannte die Tilgungsraten aber weiterhin nicht als Wohnkosten an. Im Widerspruchsbescheid vom Juni 2021 begründete es das mit dem Zweck der Leistungen: Sie sollten den aktuellen Lebensunterhalt sichern, nicht den Aufbau von Vermögen finanzieren. Eine Ausnahme komme allenfalls für ein bereits nahezu abbezahltes Eigenheim in Betracht. So weit sei die Familie mit ihrer Finanzierung noch nicht.
Der Einwand der Behörde erklärt sich aus dem Unterschied zwischen Zinsen und Tilgung: Zinsen sind der Preis für das geliehene Geld. Mit der Tilgung werden dagegen die Schulden auf dem eigenen Haus abgebaut und damit Vermögen aufgebaut. Deshalb behandelt die Rechtsprechung diese Zahlungen bei den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II unterschiedlich.
Die Familie wollte die Ablehnung nicht hinnehmen und klagte im Juli 2021. Sie hielt der Behörde vor, zunächst nur einen Teil der Kredite betrachtet und deshalb einen zu niedrigen Rückzahlungsanteil ermittelt zu haben. Tatsächlich sei der weitaus größte Teil bereits bezahlt. Außerdem dürfe nicht starr auf eine Prozentgrenze geschaut werden: Auch Kaufnebenkosten, Sanierungen und die gestiegenen Grundstückspreise müssten berücksichtigt werden.
72 Prozent waren nicht genug
Das Sozialgericht Hamburg korrigierte mit Gerichtsbescheid vom 8. August 2024 einzelne Leistungskürzungen, wies die Forderung nach Übernahme der Tilgung jedoch ab. Dagegen legten die Mutter und zwei ihrer Kinder Berufung ein. Das Landessozialgericht Hamburg bestätigte die Ablehnung mit Urteil vom 13. April 2026 (Az. L 4 AS 264/24, Vorinstanz S 62 AS 1927/21).
Für die Richter zählt, wie weit die Rückzahlung der Kredite tatsächlich fortgeschritten ist. Maßgeblich ist dafür das Verhältnis zwischen bereits getilgten und noch offenen Darlehensbeträgen. Ein höherer Immobilienwert oder zusätzliche Ausgaben für den Kauf verändern diesen Rückzahlungsstand nicht.
Anders als bei der zunächst beanstandeten Berechnung des Jobcenters berücksichtigte das Gericht auch die schon zurückgezahlten Bankdarlehen. Dennoch waren im Streitzeitraum nur rund 71 bis 72 Prozent des gesamten Kreditvolumens zurückgezahlt. Ende März 2021 standen noch etwa 68.500 Euro aus. Von einer beinahe abgeschlossenen Finanzierung konnte nach Einschätzung des Senats deshalb keine Rede sein.
Eine feste Prozentzahl entscheidet allerdings nicht allein über die Ausnahme. Die Gerichte verglichen den Fall auch mit Entscheidungen, in denen Tilgungsraten bei einem Rückzahlungsanteil unter 80 Prozent anerkannt worden waren. Dort hatten zusätzliche Umstände den Ausschlag gegeben, etwa erhebliche bauliche Eigenleistungen. Vergleichbare Besonderheiten sahen sie bei dieser Familie nicht.
Hausverlust nicht nachgewiesen
Für die Familie stand allerdings nicht nur der Rückzahlungsanteil im Vordergrund. Sie fürchtete, ihr Zuhause zu verlieren, und verwies auf die Pflegebedürftigkeit und Schwerbehinderung des Vaters. Dass sie die Raten bislang mit anderen Mitteln aufgebracht hatte, widerlegte diese Gefahr aus ihrer Sicht nicht.
Damit sprach sie eine weitere Voraussetzung für die Ausnahme an: Die Übernahme der Tilgung muss unvermeidbar sein, um das Eigenheim zu erhalten, und innerhalb der angemessenen Wohnkosten bleiben. Das Sozialgericht sah eine solche Gefährdung hier nicht, weil die Familie die Raten im Streitzeitraum und auch danach vollständig bezahlt hatte. Woher die Mittel dafür genau kamen und welche finanziellen Möglichkeiten noch bestanden, konnte es allerdings nicht vollständig prüfen. Trotz wiederholter Aufforderungen lagen nur unvollständige und teilweise umfangreich geschwärzte Kontoauszüge vor.
Jobcenter streicht Bürgergeld – Kontoauszüge über fünf Jahre nicht vorgelegt
Dieses Problem blieb im Berufungsverfahren bestehen. Das Landessozialgericht verlangte erneut vollständige Auszüge für den maßgeblichen Zeitraum. Die Familie brachte zum Verhandlungstermin jedoch Unterlagen aus dem Jahr 2023 mit, obwohl es um 2020 und 2021 ging. Gegen weitergehende Anforderungen wandte sie Datenschutzbedenken, die Kosten der Vorlage und den damals erleichterten Leistungszugang während der Pandemie ein.
Weil diese Nachweise fehlten, blieb für den Senat ungeklärt, ob die Familie überhaupt in größerem Umfang auf Unterstützung angewiesen war als bereits anerkannt. Darauf stützte er die Ablehnung zusätzlich. Den Wunsch, den Termin zu vertagen und Unterlagen nachzureichen, wies er zurück: Beide Gerichte hatten die Kontoauszüge schon mehrfach angefordert.
Auch der Verweis auf die damaligen Pandemie-Erleichterungen änderte am Ergebnis nichts. Für die Wohnkosten regelten sie, welche Ausgaben der Höhe nach als angemessen galten. Sie erweiterten aber nicht den Kreis der Kosten, die das Jobcenter überhaupt übernehmen musste. Die Tilgungsraten wurden dadurch also nicht zu anerkennungsfähigen Unterkunftskosten.
Im Berufungsverfahren sagte das Jobcenter lediglich kleine Nachzahlungen von insgesamt 3,80 Euro zu, die die Kläger annahmen. Die weitergehende Berufung wies das Gericht zurück. Für die laufende Rückzahlung ihrer Hauskredite bekam die Familie damit keine zusätzlichen Leistungen.