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Bürgergeld-Empfänger will 9.000 Euro Miete vom Jobcenter – mit rückdatierten Mietverträgen

Für die Wohnung seiner Mutter wollte ein Hamburger nachträglich Tausende Euro vom Jobcenter erhalten. Das Amt hatte inzwischen zwar Wohnkosten als Teil seiner Bürgergeld-Leistungen anerkannt, lehnte eine Nachzahlung für frühere Jahre aber ab. Mit seiner Klage scheiterte er an der Nachzahlungsfrist, doch das Gericht sah sich auch die Mietverträge an – und fand einen auffälligen Widerspruch.

Jobcenter verlangt eigene Mietnachweise

Der Mann bezog seit 2015 Leistungen vom Jobcenter und zog im September 2017 zu seiner Mutter. Als Nachweis für die neue Wohnung reichte er deren Mietvertrag ein. Der belegte allerdings nur, was die Mutter ihrem Vermieter schuldete, nicht aber eine Mietforderung gegenüber ihrem Sohn. Das Jobcenter bewilligte ihm weiterhin den Regelbedarf, berücksichtigte jedoch keine Wohnkosten.

Im November 2017 kam die neue Wohnsituation bei einem Gerichtstermin in bereits laufenden Verfahren zur Sprache. Die Richterin ging davon aus, dass der Mann die Mietübernahme bereits beantragt hatte und das Jobcenter darüber entscheiden müsse. Daraufhin forderte die Behörde ihn im Januar 2018 auf, seine eigenen Mietkosten nachzuweisen, etwa durch einen Untermietvertrag mit seiner Mutter oder Belege über Mietzahlungen an sie.

Diese Nachweise blieb er zunächst schuldig. Auch auf weitere Aufforderungen schickte er nur erneut den Mietvertrag der Mutter sowie Schreiben zu deren Mieterhöhungen und Nebenkosten. Das Jobcenter bewilligte deshalb weiterhin keine Wohnkosten. Da der Mann gegen die Bescheide keinen Widerspruch einlegte, wurden sie bestandskräftig.

Im September 2019 erklärte die Mutter zudem, ihr Sohn zahle keine Miete. Die monatlichen 424 Euro vom Jobcenter seien für das Essen bestimmt, während sie die Miete bislang vollständig selbst bezahlt habe.

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Zwei Verträge, unterschiedliche Mietbeträge

Anfang 2021 schilderte die Mutter die Zahlungen anders: Nun bekomme sie von ihrem Sohn monatlich 200 Euro für die Miete und weitere 200 Euro für Lebensmittel. Im November reichte er schließlich einen Untermietvertrag über 599,01 Euro ein, der auf seinen Einzug am 1. September 2017 datiert war.

Weil das Jobcenter diesen Vertrag nicht als ausreichenden Nachweis ansah, folgte ein zweiter, ebenfalls mit dem Datum seines Einzugs. Diesmal sollte der Sohn 300 Euro Untermiete zahlen. Die Gesamtmiete der Wohnung wurde erneut mit 599,01 Euro angegeben. Zugleich lag dem Jobcenter eine Bescheinigung des Vermieters vor, nach der diese Gesamtmiete erst seit November 2020 galt.

Um die Übernahme seiner Wohnkosten durchzusetzen, stellte der Mann im Dezember 2021 einen Eilantrag beim Sozialgericht Hamburg. Nachdem das Gericht seine Mutter als Zeugin angehört hatte, einigten sich die Beteiligten auf einen Vergleich: Für Dezember übernahm das Jobcenter die Hälfte der Wohnungsmiete, also 299,51 Euro. Für die Zeit ab Januar 2022 bewilligte es anschließend monatlich 307,82 Euro für Unterkunft und Heizung.

Jobcenter zahlt nur einen Teil nach

Mit den laufenden Zahlungen war der Streit um die Vergangenheit aber noch nicht beendet. Schon ab Januar 2022 verlangte der Mann wiederholt, das Jobcenter müsse auch für die Jahre 2017 bis 2019 Miete nachzahlen. Die Behörde prüfte zwar ältere Bescheide und bewilligte im April rückwirkend Wohnkosten für Januar 2020 bis November 2021. Weiter zurück ging sie aber nicht.

Die Nachzahlung für 2017 bis 2019 lehnte das Jobcenter am 14. April 2022 ab. Es berief sich auf die zeitliche Grenze für Nachzahlungen bei der Überprüfung bestandskräftiger Bescheide: In seinem Fall könne es frühestens ab Januar 2020 Geld nachbewilligen. Nachdem auch sein Widerspruch erfolglos geblieben war, erhob der Mann im September 2022 Klage.

Aus seiner Sicht lag der Fehler beim Jobcenter. Er habe den Mietvertrag schließlich schon 2017 eingereicht und von Anfang an alles richtig gemacht. Seine Mutter habe für die Mietzahlungen Schulden machen müssen, weshalb sie dringend auf die Nachzahlung angewiesen seien.

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Nachzahlungsfrist schließt ältere Ansprüche aus

Das Sozialgericht wies die Klage im September 2025 ab. Zwar können auch bestandskräftige Bescheide durch einen Überprüfungsantrag noch korrigiert werden. Wie weit Leistungen nachgezahlt werden dürfen, ist aber begrenzt. Auch beim Bürgergeld gilt dafür nach § 40 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X eine Jahresfrist, die vom Beginn des Antragsjahres aus zurückgerechnet wird.

Den maßgeblichen Überprüfungsantrag sah das Gericht frühestens im Eilverfahren vom Dezember 2021. Die Berechnung begann deshalb am 1. Januar 2021 und reichte ein Jahr zurück bis zum 1. Januar 2020. Für frühere Monate war eine Nachzahlung ausgeschlossen, selbst wenn das Jobcenter damals einen Fehler gemacht hätte. Einen solchen Fehler erkannte das Sozialgericht allerdings nicht.

Der Mann hielt dennoch an seiner Forderung fest und bezifferte die aus seiner Sicht noch offenen Mietzahlungen auf 8.000 bis 9.000 Euro. Seine Schreiben an das Gericht wurden als Berufung gewertet. Damit hatte er jedoch ebenfalls keinen Erfolg: Das Landessozialgericht Hamburg bestätigte mit Urteil vom 8. Oktober 2026 die Ablehnung (Az. L 4 AS 398/25). Schon die gesetzliche Nachzahlungsgrenze schloss einen Anspruch für 2017 bis 2019 aus.

Die Miethöhe verrät die Rückdatierung

Darüber hinaus sah der Senat auch inhaltlich keinen ausreichenden Beleg dafür, dass der Sohn seiner Mutter damals Miete schuldete. Die erst 2021 vorgelegten Verträge seien erkennbar rückdatiert: Sie trugen das Datum September 2017, enthielten aber die Gesamtmiete, die erst ab November 2020 zu zahlen war. Zuvor war die Wohnung günstiger gewesen.

Dazu kamen widersprüchliche Angaben zur Miete. Während die Mutter 2019 erklärt hatte, die Wohnung allein zu bezahlen, nannte sie 2021 einen Mietanteil ihres Sohnes von 200 Euro. Im nachgereichten Vertrag standen dagegen 300 Euro. Eine Mietzahlungspflicht ließ sich nach den Feststellungen des Senats erst im Gerichtstermin vom Dezember 2021 feststellen. Dass das Jobcenter anschließend Wohnkosten anerkannte, belegte damit keine entsprechende Vereinbarung für die Jahre vor 2020.