Wer im Krankenhaus liegt, bekommt die Mahlzeiten auf die Station gebracht. Das Jobcenter darf deshalb aber kein Geld für vermeintlich gesparte Lebensmittel vom Grundsicherungsgeld abziehen. Der maßgebliche Regelsatz bleibt bestehen, solange die Voraussetzungen für den Leistungsbezug erfüllt sind. Bei einem längeren Aufenthalt entscheidet vor allem die erwartete Behandlungsdauer darüber, ob das Jobcenter weiter zuständig ist.
Das Essen ist kein Einkommen
Frühstück, Mittagessen und Abendbrot gehören zur Versorgung im Krankenhaus. Für Patienten, die sonst ihre Lebensmittel aus dem Regelsatz bezahlen, fallen diese Ausgaben während des Aufenthalts zumindest teilweise weg. Daraus entsteht jedoch kein Betrag, den das Jobcenter einfach einbehalten dürfte.
Der Regelbedarf ist nach § 20 SGB II eine monatliche Pauschale. Die Behörde rechnet nicht nachträglich ab, wie viel jemand tatsächlich für Lebensmittel, Kleidung oder Körperpflege ausgegeben hat. Eine zeitweilige Ersparnis beim Essen erlaubt deshalb keine entsprechende Kürzung.
Jobcenter darf kostenlose Mahlzeit beim Bürgergeld anrechnen
Auch über die Einkommensanrechnung lässt sich ein solcher Abzug nicht begründen. § 1 Abs. 1 Nr. 11 der Grundsicherungsgeld-Verordnung nimmt Verpflegung außerhalb der dort genannten Erwerbs- und Dienstverhältnisse ausdrücklich von der Anrechnung aus. Darunter fällt das Krankenhausessen. Es wird dem Patienten weder als Geld ausgezahlt noch als anzurechnender Sachbezug vom Grundsicherungsgeld abgezogen.
Die Aufenthaltsdauer entscheidet
Ob die Leistung überhaupt weiterläuft, richtet sich nach einer anderen Vorschrift. Wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, ist grundsätzlich von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Für Krankenhausaufenthalte macht § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II jedoch eine Ausnahme: Ist der Aufenthalt voraussichtlich kürzer als sechs Monate, können die Leistungen weitergezahlt werden. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen müssen ebenfalls erfüllt sein.
Bei einer Behandlung von einigen Tagen oder Wochen bleibt das Jobcenter daher grundsätzlich zuständig. Auch die laufenden Kosten der Unterkunft können für die beibehaltene Wohnung weiter berücksichtigt werden. Der Klinikaufenthalt beendet schließlich weder den Mietvertrag noch die Zahlungspflicht gegenüber dem Vermieter.
Die Sechsmonatsgrenze ist allerdings keine garantierte Zahlungsdauer. Steht bei der Aufnahme bereits fest, dass der Aufenthalt voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert, greift diese Ausnahme von Anfang an nicht. Dann sind Leistungen des Sozialamts nach dem SGB XII zu prüfen. Entscheidend ist die Prognose zur Aufenthaltsdauer, nicht erst das tatsächliche Erreichen des sechsten Monats.
Wenn die Behandlung länger dauert
Verlängert sich eine zunächst kürzer geplante Behandlung unerwartet, darf die neue Entwicklung nicht einfach rückwirkend an die Stelle der damaligen Einschätzung treten. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 7 SGB II bleibt die ursprüngliche Prognose für den Bewilligungszeitraum maßgeblich, wenn die längere Dauer damals nicht vorhersehbar war.
Bürgergeld wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt: Was bei Krankheit gilt
Ergeben neue Erkenntnisse dagegen, dass die Unterbringung auch innerhalb der nächsten sechs Monate nicht enden wird, muss das Jobcenter den Anspruch für die Zukunft neu prüfen. Die Weisungen sehen in diesem Fall eine Aufhebung ab dem Folgemonat der Bekanntgabe vor. Für Betroffene ist deshalb eine aktuelle Bescheinigung über die erwartete Dauer der Behandlung entscheidend.
Die Ausnahme für kürzere Aufenthalte erfasst auch Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, die unter § 107 SGB V fallen. Bei einer anschließenden Reha muss der gesamte absehbare Behandlungsverlauf betrachtet werden. Ein Wechsel von der Klinik in eine andere Einrichtung startet nicht automatisch eine neue Sechsmonatsfrist.
Aufenthalt melden, Abzug prüfen
Der Krankenhausaufenthalt sollte dem Jobcenter unverzüglich mitgeteilt werden, ebenso eine Verlängerung oder die Entlassung. In die Mitteilung gehören der Aufnahmetag und die voraussichtliche Dauer. Eine Aufnahme- oder Aufenthaltsbescheinigung hilft der Behörde, den Leistungsanspruch richtig einzuordnen. Die Pflicht, erhebliche Änderungen mitzuteilen, ergibt sich aus § 60 SGB I.
Zieht das Jobcenter dennoch einen Betrag wegen der Verpflegung ab, sollten Betroffene den Bescheid und den Berechnungsbogen prüfen. Gegen einen solchen Bescheid ist regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. In die Begründung gehören der beanstandete Abzug, der betroffene Zeitraum und der Hinweis auf die anrechnungsfreie Krankenhausverpflegung.
Wird eine laufende Bewilligung teilweise aufgehoben, stellt der Widerspruch allein die bisherige Auszahlung nicht wieder her. Fehlt dadurch Geld für den notwendigen Lebensunterhalt, kommt zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht.
Zuzahlung bei der Krankenkasse begrenzen
Trotz unverändertem Regelsatz kann durch die Behandlung eine zusätzliche Rechnung entstehen. Gesetzlich versicherte Erwachsene müssen für eine vollstationäre Krankenhausbehandlung grundsätzlich zehn Euro pro Tag zuzahlen, höchstens für 28 Tage im Kalenderjahr. Für diese gesetzlichen Zuzahlungen gilt jedoch eine jährliche Belastungsgrenze.
Belastungsgrenze: Mit Bürgergeld Zuzahlung zu Medikamenten gedeckelt
Bei ganzjährigem Bezug von Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherungsgeld liegt sie 2026 grundsätzlich bei 135,12 Euro für die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Bei anerkannter schwerwiegender chronischer Erkrankung beträgt sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen 67,56 Euro. Grundlage ist nach § 62 SGB V der Jahresbetrag des Regelbedarfs für Alleinstehende, nicht die Summe der Leistungen für alle Familienmitglieder.
Belege über gesetzliche Zuzahlungen für Medikamente und Krankenhausaufenthalte sollten deshalb gesammelt und bei der Krankenkasse eingereicht werden. Ist die Belastungsgrenze erreicht, kann die Kasse eine Befreiung für den Rest des Kalenderjahres ausstellen und zu viel geleistete Zuzahlungen erstatten.
