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Schwerbehinderung: Frau erstreitet zwei Merkzeichen rückwirkend

Beim Waschen und Anziehen war eine Frau mit einem Grad der Behinderung von 80 auf Hilfe angewiesen, doch die Behörde verweigerte ihr die beantragten Merkzeichen. Vor dem Landessozialgericht Hamburg setzte sie Merkzeichen H und B rückwirkend ab dem 1. Juni 2021 durch. Die Anerkennung ermöglicht ihr eine kostenlose Jahreswertmarke für den Nahverkehr und die unentgeltliche Mitnahme einer Begleitperson. Dass das Gericht zugleich das Merkzeichen G für eine erhebliche Gehbehinderung ablehnte, lag an widersprüchlichen ärztlichen Befunden.

GdB 80 anerkannt, Merkzeichen abgelehnt

Die 1965 geborene Frau lebte seit ihrer Kindheit mit Diabetes Typ 1 und litt außerdem an einer chronischen Schmerzstörung sowie psychischen Erkrankungen. Besonders ihre Hände schränkten sie im Alltag ein. Im März 2019 beantragte sie deshalb erneut einen höheren GdB sowie die Merkzeichen G und aG für eine erhebliche beziehungsweise außergewöhnliche Gehbehinderung, B für die Begleitung in öffentlichen Verkehrsmitteln und H für Hilflosigkeit. Sie schilderte, ihre Hände seit geraumer Zeit nicht mehr einsetzen zu können.

Die Behörde erhöhte den Gesamt-GdB im August 2019 von 70 auf 80, lehnte aber sämtliche beantragten Merkzeichen ab. Die Frau widersprach: Sie brauche ständig Unterstützung und könne mit ihren Fingern fast nichts mehr machen. Bereits damals erhielt sie Leistungen nach Pflegegrad 3. Nachdem auch ihr Widerspruch erfolglos geblieben war, zog sie im September 2020 vor das Sozialgericht Hamburg.

Merkzeichen G abgelehnt trotz GdB 70 und Fußheberschwäche

Im Klageverfahren scheiterte die weitere medizinische Aufklärung zunächst an fehlenden Unterlagen. Die Frau benannte trotz mehrfacher Aufforderung ihre behandelnden Ärzte nicht und reichte auch keine Schweigepflichtentbindung ein. Sie erklärte, wegen ihrer körperlichen und psychischen Beschwerden dazu nicht in der Lage zu sein. Das Sozialgericht wies die Klage im Juni 2021 ohne weitere medizinische Ermittlungen ab.

Mit ihrer Berufung erreichte sie, dass ihre Beschwerden doch noch umfassender untersucht wurden. Das Landessozialgericht hielt die verspätete Vorlage der Unterlagen angesichts ihrer akuten Augenerkrankung und der erheblichen psychischen Erkrankungen für entschuldigt. In seinem Urteil vom 18. August 2026 (Az. L 3 SB 23/21) sprach es ihr schließlich die Merkzeichen H und B zu. Der Gesamt-GdB blieb bei 80, weil sich die Auswirkungen der Erkrankungen überschnitten.

Das Pflegegutachten beschrieb die tägliche Hilfe

Bei der Entscheidung über die Merkzeichen half der Frau ein Gutachten aus einem weiteren Gerichtsverfahren. Nachdem die Pflegekasse ihren Antrag auf einen höheren Pflegegrad vom Juni 2021 abgelehnt hatte, verfolgte sie diesen Anspruch vor Gericht weiter. Im Oktober 2023 belegte ein Gutachten, wie viel Unterstützung sie beim Waschen, Ankleiden, bei Toilettengängen und beim mundgerechten Vorbereiten der Nahrung brauchte. Daraufhin erkannte die Pflegekasse Pflegegrad 4 rückwirkend ab dem 1. Juni 2021 an.

Ihre Anwältin legte dieses Gutachten auch dem Landessozialgericht vor. Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger untersuchte die Klägerin im Januar 2024 und stellte geschwollene Finger und verdickte Gelenke fest. Die Frau konnte ihre Hände weder zur Faust schließen noch strecken. Selbst ein Blatt Papier zwischen Daumen und Zeigefinger zu halten, gelang ihr trotz Anstrengung nicht. Auch ihre Schultern waren nur eingeschränkt beweglich, beim An- und Ausziehen benötigte sie fremde Hilfe.

Die Behörde bezweifelte weiterhin, dass die Beschwerden ausreichend objektiv belegt seien. Für das Gericht waren die Einschränkungen aber durch die persönliche Untersuchung und die Messungen des Sachverständigen nachvollziehbar dokumentiert. Zusammen mit dem Pflegegutachten erklärten sie, weshalb die Frau alltägliche Tätigkeiten nicht allein bewältigen konnte.

Schwerbehinderung: Behörde lehnt Merkzeichen H trotz GdB 100 ab

Pflegegrad 4 stützte die Anerkennung von H

Dieser tägliche Unterstützungsbedarf begründete das Merkzeichen H für Hilflosigkeit. Anders als beim GdB kommt es hier darauf an, wie viel fremde Hilfe jemand bei einer Reihe täglich wiederkehrender persönlicher Tätigkeiten dauerhaft benötigt. Dazu zählen etwa Körperpflege, Anziehen und Essen, während Unterstützung allein beim Einkaufen oder Putzen nicht ausreicht.

Pflegeversicherung und Schwerbehindertenrecht beurteilen den Hilfebedarf nach unterschiedlichen Maßstäben. Deshalb lässt sich nicht aus jedem Pflegegrad auf Hilflosigkeit schließen. Bei Pflegegrad 4 oder 5 ging das Landessozialgericht jedoch von einem ausreichend hohen Hilfebedarf aus. Das Pflegegutachten der Klägerin beschrieb diese Unterstützung zudem konkret, ihre schweren Handprobleme machten den Bedarf nachvollziehbar.

Beim Gehvermögen widersprachen sich die Befunde

Weniger eindeutig waren die ärztlichen Aussagen dazu, wie weit die Frau noch gehen konnte. Der Sachverständige hielt sie nicht mehr für fähig, etwa zwei Kilometer in einer halben Stunde zurückzulegen. Diese Strecke zog auch das Gericht als Maßstab für übliche Fußwege im Ortsverkehr heran. Wer solche Wege wegen seiner Behinderung nur unter erheblichen Schwierigkeiten oder Gefahren bewältigen kann, hat Anspruch auf G.

Ein neurologischer Bericht vom April 2025 beschrieb dagegen einen sicheren Gang und Stand, sogar Einbeinhüpfen sei möglich gewesen. Die Frau bestritt, dass der Arzt diese Untersuchungen durchgeführt hatte. Weil sie eine weitere Schweigepflichtentbindung verweigerte, konnte das Gericht ihn jedoch nicht zu dem Widerspruch befragen. Es hielt erhebliche Einschränkungen des Gehvermögens weiterhin für wahrscheinlich, sah sie aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit als dauerhaft bewiesen an und lehnte das Merkzeichen G ab.

Auch bei zeitweise besserem Gehvermögen brauchte die Frau jedoch weiterhin Hilfe beim Waschen, Anziehen und Essen. Ihre Handprobleme blieben davon unberührt. Deshalb hielt das Gericht am Pflegegutachten und an der Anerkennung von Merkzeichen H fest.

Schwerbehinderung: Merkzeichen G wegen Übergewicht abgelehnt

Begleitung auch ohne Merkzeichen G

Auch die Anerkennung von Merkzeichen B hing hier nicht von G ab. Wer eines der Merkzeichen G, Gl oder H erhält und in öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig fremde Hilfe braucht, kann zusätzlich B bekommen. Die Frau erhielt H und benötigte nach den Feststellungen des Gerichts beim Ein- und Aussteigen sowie während der Fahrt Unterstützung, weil sie unsicher ging und sich wegen der Einschränkungen ihrer Hände und Schultern nicht ausreichend festhalten konnte.

Mit dem Eintrag B im Schwerbehindertenausweis fährt eine Begleitperson nach § 228 Abs. 6 SGB IX im gesetzlich erfassten Nah- und Fernverkehr kostenlos mit. Für ihre eigenen Fahrten im Nahverkehr kann die Klägerin aufgrund von H eine kostenlose Jahreswertmarke beantragen. Zusammen mit dem entsprechend gekennzeichneten Ausweis berechtigt diese zur unentgeltlichen Beförderung.

Beide Merkzeichen muss die Behörde ab dem 1. Juni 2021 anerkennen, also ab dem Beginn der nachträglich bewilligten Leistungen nach Pflegegrad 4. Die Frau hatte eine Anerkennung bereits ab März 2019 verlangt. Für diesen früheren Zeitraum fehlten dem Gericht jedoch objektive Anhaltspunkte für den erforderlichen Hilfebedarf.