500 Meter konnte eine frühere Reinigungskraft nach Angaben ihres Orthopäden selbst mit Rollator nicht in 30 Minuten zurücklegen. Ihre Gehbehinderung war mit dem Merkzeichen „G“ anerkannt, beide Knie durch künstliche Gelenke ersetzt. Dennoch erhielt sie keine Erwerbsminderungsrente. Während ihr Arzt selbst kurze Wege und eine regelmäßige Arbeit für kaum noch möglich hielt, zeichneten andere medizinische Unterlagen ein deutlich günstigeres Bild ihrer Belastbarkeit.
Die Reha kommt zu einem anderen Ergebnis
Die Frau hatte bis Anfang 2016 als Reinigungskraft gearbeitet und im April desselben Jahres ein künstliches linkes Kniegelenk erhalten. Im November 2018 beantragte sie eine Erwerbsminderungsrente. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag im Februar 2019 ab, weil sie nach Auswertung der medizinischen Unterlagen keine ausreichenden Belege für eine Erwerbsminderung sah. Dagegen legte sie Widerspruch ein und verwies auf ihre Knieprobleme, Beschwerden an Wirbelsäule und Hüfte sowie eine Depression. Zu Fuß schaffe sie nur noch langsam und unter Mühen 250 bis 300 Meter.
Ihr behandelnder Orthopäde beschrieb die Einschränkungen noch stärker: Im Oktober 2019 berichtete er, dass sie selbst mit Gehhilfen allein keine 50 Meter zurücklegen könne. Im März 2020 erhielt die Frau auch rechts ein künstliches Kniegelenk. Bei der anschließenden Reha dokumentierten die Ärzte dagegen eine gute Beweglichkeit beider Knie und ein gleichmäßiges Gangbild auf ebenem Boden. Leichte bis mittelschwere Arbeiten hielten sie unter Einschränkungen für mindestens sechs Stunden täglich möglich.
Die Rentenversicherung wies den Widerspruch im August 2020 zurück. Einen Monat später zog die Frau vor das Sozialgericht Dortmund. Dort schilderte sie, selbst in ihrer Wohnung auf Hilfsmittel angewiesen zu sein und das Haus kaum noch zu verlassen. Zusätzlich machten ihr Depressionen, Vergesslichkeit und mangelnde Kraft zu schaffen.
Schwerbehinderung: Merkzeichen G wegen Übergewicht abgelehnt
Die Frau verweist auf ihre Gehprobleme
Die gerichtlich eingeholten Gutachten bestätigten diese weitgehenden Einschränkungen nicht. Die Sachverständigen schlossen bestimmte Belastungen aus, etwa Arbeiten im Knien und Hocken, Nachtschichten oder besonderen Zeitdruck. Tätigkeiten unter passenden Bedingungen hielten sie jedoch weiterhin für mindestens sechs Stunden täglich möglich. Zu diesem Ergebnis kam auch ein Psychiater, den die Frau selbst als Gutachter vorgeschlagen hatte.
Damit war eine Arbeitsfähigkeit von weniger als sechs Stunden, wie sie selbst für eine teilweise Erwerbsminderungsrente erforderlich wäre, nicht nachgewiesen. Auch die Gehfähigkeit sah das Sozialgericht nicht als ausreichend eingeschränkt an und wies die Klage im Mai 2023 ab.
Die Frau legte Berufung ein. Sie gehe am Rollator nur langsam und mit vielen Pausen, frei gelängen ihr lediglich wenige Meter. Im September 2023 bescheinigte ihr Orthopäde, dass sie mit dem Rollator keine 500 Meter in 30 Minuten bewältigen könne.
Diese Frage war für ihren Rentenanspruch wesentlich. Auch wer sechs Stunden arbeiten kann, muss einen Arbeitsplatz gesundheitlich erreichen können. Bei Versicherten ohne vorhandenen oder angebotenen Arbeitsplatz verlangt die Rechtsprechung grundsätzlich, viermal täglich mehr als 500 Meter in jeweils höchstens 20 Minuten gehen und zweimal am Tag öffentliche Verkehrsmittel zur Hauptverkehrszeit nutzen zu können. Dabei zählen verfügbare Hilfsmittel und zumutbare Beförderungsmöglichkeiten, etwa ein nutzbares eigenes Auto, mit.
Streit beim Untersuchungstermin
Das Landessozialgericht beauftragte eine weitere Orthopädin. Beim Untersuchungstermin im Mai 2024 kam es jedoch zum Abbruch: Nach Darstellung der Ärztin wollte die Frau beim Ausziehen ihrer Hose ausschließlich Hilfe von ihrem Ehemann annehmen und lehnte die angebotene Unterstützung der Gutachterin ab. Die Frau schilderte den Ablauf anders. Wegen Schwindels habe sie Hilfe benötigt, sich aber allein ausziehen sollen.
Auf Anweisung des Gerichts erstellte die Orthopädin ihr Gutachten anschließend anhand der vorhandenen medizinischen Unterlagen. Sie hielt leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen für mindestens sechs Stunden täglich möglich. Auch die erforderlichen Fußwege und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel traute sie der Frau nach den dokumentierten Befunden zu. Die Klägerin widersprach: Ihre Gehfähigkeit müsse tatsächlich überprüft werden, statt sie aus den Akten abzuleiten.
Auf ihren Antrag beauftragte das Gericht daraufhin auch ihren behandelnden Orthopäden als Sachverständigen. Nach zwei Untersuchungen im Jahr 2025 kam er zu einem gegenteiligen Ergebnis: Sie könne weniger als drei Stunden täglich arbeiten, weder öffentliche Verkehrsmittel nutzen noch ein Auto steuern. Diesen Zustand nahm er rückwirkend bereits seit Januar 2016 an.
Die Rückschau überzeugt das Gericht nicht
Für den Senat passte diese Einschätzung nicht zum dokumentierten Verlauf. Anfang 2016 hatte die Frau noch als Reinigungskraft gearbeitet. Die späteren Reha-Berichte und ein gerichtliches Gutachten von 2021 beschrieben bessere Bewegungsmöglichkeiten und eine längere tägliche Belastbarkeit. Ihr Orthopäde hätte erklären müssen, wie diese Befunde mit seiner Bewertung zusammenpassten. Stattdessen nahm er für mehr als neun Jahre ein weitgehend unverändertes Leistungsvermögen an.
Auf den Zeitpunkt kam es aber an: Die Erwerbsminderung musste spätestens bis Ende März 2024 eingetreten sein. Nur bis dahin waren im maßgeblichen Zeitraum noch die erforderlichen 36 Pflichtbeitragsmonate vorhanden. Das Gericht berücksichtigte zugunsten der Frau auch die Erziehung ihres jüngsten Kindes, durch die sich der sonst fünfjährige Prüfzeitraum verlängerte. Ihre Versicherungszeiten reichten damit länger aus, als die Rentenversicherung angenommen hatte.
Dennoch fehlte dem Senat ein überzeugender Nachweis, dass ihre Arbeitsfähigkeit bis dahin unter sechs Stunden täglich gesunken war. Der Orthopäde hatte nicht nachvollziehbar dargelegt, ob und wann sich ihr Zustand nach den günstigeren Befunden verschlechtert hatte. Auch sein Attest zur kurzen Gehstrecke enthielt keine stützenden Untersuchungsbefunde. Einen Gehtest hatte er ebenfalls nicht durchgeführt.
Unbefristete Erwerbsminderungsrente gekippt – Gutachter kopierte seitenweise
Für das Merkzeichen G gilt ein anderer Maßstab
Der Arzt verwies außerdem auf die anerkannte Gehbehinderung. Das Merkzeichen „G“ betrifft jedoch erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren auf üblichen Wegen im Ortsverkehr. Als Vergleichsgröße nannte das Gericht zwei Kilometer in 30 Minuten. Für die Erwerbsminderungsrente musste dagegen geklärt werden, ob die Frau die kürzeren Wege von jeweils etwas mehr als 500 Metern in 20 Minuten bewältigen konnte. Das Merkzeichen beantwortete diese Frage nicht.
Ein Rollator war dabei als Hilfsmittel einzubeziehen. Ausschlaggebend blieb also, welche Strecken sie mit seiner Unterstützung zurücklegen konnte. Der Senat akzeptierte die Beurteilung anhand der vorhandenen Untersuchungsbefunde. Schon bei einem früheren Gutachter hatte die Frau das Gehen unter Hinweis auf Schwindel abgelehnt. Aus den übrigen Befunden ließ sich nach Auffassung des Gerichts nicht nachweisen, dass sie einen Arbeitsplatz gesundheitlich nicht mehr erreichen konnte. Diese Unsicherheit ging zulasten ihres Rentenanspruchs.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wies die Berufung mit Urteil vom 8. Mai 2026 zurück (Az. L 4 R 565/23). Die Frau erhielt weder die volle noch die hilfsweise verlangte teilweise Erwerbsminderungsrente. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.
