Seine Kapitalerträge waren deutlich gesunken, doch die Wohngeldstelle berechnete den Mietzuschuss mit dem höheren Betrag aus dem Vorjahr. Ein Rentner wehrte sich dagegen vor dem Verwaltungsgericht Hannover und bekam weitgehend recht. Statt 455,22 Euro durfte die Behörde für das gesamte Bewilligungsjahr nur 90 Euro Kapitalerträge ansetzen. Damit stand ihm mehr Wohngeld zu als die bewilligten 225 Euro im Monat.
Weniger Aktien, weniger Dividenden
Bei einer monatlichen Altersrente von 1.161,84 Euro zahlte der allein lebende Mann 808 Euro Warmmiete. Zusätzlich erhielt er alle drei Monate Dividenden, also Ausschüttungen aus Aktienanlagen. Für seine Wohnkosten bekam er bereits Wohngeld als Rentner. Als er Ende Juli 2023 die Weiterbewilligung ab August beantragte, gab er diese zusätzlichen Einnahmen mit umgerechnet 5,67 Euro im Monat an. Auf die vierteljährliche Auszahlung wies er im Antrag hin.
Inzwischen hatte sich sein Depot erheblich verändert. Nachdem er im März 2022 Aktien für rund 19.000 Euro gekauft hatte, verkaufte er diese im April 2023 für etwa 17.000 Euro wieder. Übrig blieben Aktien im Wert von ungefähr 3.900 Euro. Die Abrechnungen zeigten zudem einen länger anhaltenden Rückgang der Ausschüttungen: von 37,39 Euro im dritten Quartal 2022 über 26,38 Euro im vierten Quartal auf 17,63 Euro im ersten Quartal 2023.
All das war der Wohngeldstelle bekannt, denn sie hatte nach einem automatisierten Datenabgleich im Juni 2023 Depotauszüge angefordert. Der Rentner reichte die Unterlagen ein und verwies dabei ausdrücklich auf die Auflösung früherer Anlagen. Auch die Abrechnung über die Dividende für das erste Quartal 2023 lag der Behörde vor.
Gericht kippt Wohngeld-Rückforderung über 591 Euro wegen Fehler im Bescheid
Das Amt blieb bei der Jahresbescheinigung
Bei der Weiterbewilligung übernahm die Wohngeldstelle dennoch die 455,22 Euro Kapitalerträge aus der Jahressteuerbescheinigung seiner Bank für 2022. Mit denselben Einnahmen rechnete sie auch für August 2023 bis Juli 2024 und bewilligte ihm am 15. September 2023 monatlich 225 Euro Wohngeld.
Dagegen klagte der Rentner: Aus seiner Sicht hätten die Ausschüttungen der beiden letzten Quartale vor dem Antrag auf ein Jahr hochgerechnet werden müssen. So wären höchstens 70 Euro jährliche Kapitalerträge zu berücksichtigen gewesen. Die Abrechnung für das zweite Quartal 2023 über 17,23 Euro legte er allerdings erst im Klageverfahren vor.
Die Behörde hielt dagegen, dass Kapitalerträge schwankten und einzelne Quartale deshalb keine geeignete Grundlage seien. Sie müsse sich auf die Unterlagen stützen, die bei Erlass des Bescheids vorgelegen hätten. Daraus habe sich aus ihrer Sicht keine andere Prognose ergeben.
Vorjahreseinkommen ist nur der Ausgangspunkt
Das Verwaltungsgericht Hannover widersprach mit Urteil vom 20. März 2026 (Az. 4 A 5084/23). Für das Wohngeld zählt nach § 15 Abs. 1 WoGG das Einkommen, das bei Antragstellung für den kommenden Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Frühere Einkünfte können dafür ein Anhaltspunkt sein. Die Behörde muss jedoch prüfen, ob sie auch für den neuen Zeitraum noch eine verlässliche Grundlage bieten.
Beim Rentner waren die alten Erträge als Prognose überholt: Sein Depot war weitgehend aufgelöst, die Dividenden waren über mehrere Quartale gesunken. Das Gericht führte diese Entwicklung auf den Abbau der Anlagen zurück. Der Hinweis auf bloße Schwankungen überzeugte es deshalb nicht, denn mit wesentlich weniger Aktien waren auch wesentlich geringere Ausschüttungen zu erwarten.
Die Wohngeldstelle hätte die Entwicklung der Anlagen also berücksichtigen und bei Bedarf weitere Angaben anfordern müssen. Dafür hätte sie keine eigene Finanzmarktanalyse betreiben müssen, sondern zunächst die bekannten oder leicht feststellbaren Veränderungen auswerten können. Auch die große Zahl der zu bearbeitenden Anträge rechtfertigte es nach Auffassung des Gerichts nicht, darauf zu verzichten.
Weil die schon vorliegenden Unterlagen den Fehler belegten, konnte das Gericht offenlassen, ob auch die später eingereichte Abrechnung für das zweite Quartal einzubeziehen war. Ebenso wenig überzeugte ein von der Behörde angeführtes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. November 2015 (Az. 21 K 80.15): In jenem Fall war das Kapitalvermögen ungefähr gleich geblieben, und die geringeren Erträge waren erst im Gerichtsverfahren bekannt geworden.
90 Euro statt 455,22 Euro als Berechnungsgrundlage
Mit seiner eigenen Berechnung setzte sich der Rentner allerdings nicht vollständig durch. Zwei Quartale waren dem Gericht als Grundlage für ein ganzes Bewilligungsjahr zu wenig. Es griff deshalb auf die Jahreswerte von 2022 zurück, passte sie aber an das inzwischen kleinere Depot an.
Nach den Feststellungen des Gerichts war ungefähr ein Fünftel des für 2022 ausgewiesenen Depotbestands übrig. Entsprechend hielt es auch etwa ein Fünftel der damaligen Kapitalerträge für realistisch und setzte gerundet 90 Euro im Jahr an. Für die vom Rentner gewünschten 70 Euro fehlten dagegen längerfristige Erkenntnisse zur verbliebenen Anlage.
Die Wohngeldstelle muss dem Rentner deshalb für August 2023 bis Juli 2024 höheres Wohngeld auf dieser korrigierten Grundlage bewilligen. Den neuen monatlichen Zahlbetrag legte das Gericht im Urteil nicht fest. Die Kosten des Verfahrens muss die Behörde trotz des geringfügig abgewiesenen Teils der Klage vollständig tragen.
Beim Wohngeld zählt das zu erwartende Einkommen
Die Bedeutung des Urteils reicht über die Aktienanlagen des Rentners hinaus: Für die Wohngeldberechnung kommt es darauf an, welche Einnahmen im neuen Bewilligungszeitraum voraussichtlich zur Verfügung stehen. Zeigen der Behörde bekannte Unterlagen, dass frühere Einkünfte deutlich sinken werden, muss sie diese Veränderung berücksichtigen. Eine Jahresbescheinigung ist deshalb kein Grund, neuere Erkenntnisse zu übergehen.
Wer mit weniger Einkommen rechnet, sollte die Gründe schon im Antrag erklären und aktuelle Nachweise beilegen. Dabei hilft es, nicht nur einen niedrigen Einzelbetrag nachzuweisen, sondern auch den Rückgang verständlich zu machen. Im Hannoveraner Fall waren dafür die längerfristige Entwicklung und das verkleinerte Depot ausschlaggebend. Zwei Quartalsabrechnungen allein genügten dem Gericht dagegen nicht für die vom Kläger verlangte Jahresprognose.
Setzt die Wohngeldstelle dennoch zu hohe Einnahmen an, sollten Betroffene die Berechnung anhand ihrer Unterlagen konkret beanstanden. Welcher Rechtsbehelf dafür vorgesehen ist, bei welcher Stelle er eingelegt werden muss und welche Frist gilt, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.
