Wer 2025 seinen Ehepartner verloren hat und Witwenrente bezieht, verliert zum Jahreswechsel den steuerlichen Splittingvorteil. Dadurch kann 2027 mehr Einkommensteuer anfallen, obwohl die Renteneinnahmen gleich bleiben. Selbst Hinterbliebene, die bislang keine Einkommensteuer zahlen mussten, können dann erstmals eine Zahlung an das Finanzamt schulden.
2026 ist das letzte Jahr mit Witwensplitting
Nach dem Tod eines Ehepartners gewährt das Finanzamt den Splittingtarif noch für das folgende Kalenderjahr. Dieses Witwensplitting nach § 32a Abs. 6 EStG gilt für Witwen und Witwer gleichermaßen. Bei einem Todesfall 2025 reicht die Begünstigung deshalb bis Ende 2026. Ab 2027 gilt grundsätzlich der Grundtarif, sofern etwa durch eine neue Ehe kein anderer Anspruch auf das Splitting entsteht.
Das Gesetz bindet den Vorteil an die Voraussetzungen für die Ehegattenbesteuerung. Zum Todeszeitpunkt durften die Eheleute insbesondere nicht dauernd getrennt leben und mussten beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein. Der Bezug einer Witwenrente allein begründet den steuerlichen Anspruch noch nicht.
Wer seinen Ehepartner erst 2026 verloren hat, behält den Vorteil unter diesen Voraussetzungen auch 2027. Ob der Partner im Januar oder im Dezember gestorben ist, ändert daran nichts: Das Witwensplitting endet jeweils mit dem folgenden Kalenderjahr.
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Zur Witwenrente können weitere Einkünfte kommen
Das Finanzamt berücksichtigt neben der Witwenrente auch eine eigene Altersrente und weitere Einkünfte, etwa aus Vermietung. Von den gesetzlichen Renten bleibt allerdings ein Teil steuerfrei. Außerdem senken abziehbare Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und weitere Aufwendungen das zu versteuernde Einkommen.
Nach diesen Rentenfreibeträgen und steuerlichen Abzügen kann der Betrag so niedrig liegen, dass auch ohne Splitting keine Einkommensteuer anfällt. Das gilt bei regulärer Tarifbesteuerung bis zum jeweiligen Grundfreibetrag. Liegt das Einkommen darüber, kann der Splittingvorteil mehrere Tausend Euro im Jahr wert sein.
Aus null Euro Steuer können 2.587 Euro werden
Beim Splitting halbiert das Finanzamt das zu versteuernde Einkommen, berechnet die Steuer für diese Hälfte und verdoppelt anschließend den Steuerbetrag. Im begünstigten Jahr nach dem Todesfall wird dabei das eigene Einkommen des Hinterbliebenen aufgeteilt. Frühere Einkünfte des verstorbenen Partners kommen nicht hinzu.
Durch die Halbierung wirkt der Grundfreibetrag rechnerisch zweimal. Auch der mit dem Einkommen steigende Steuersatz fällt geringer aus. Ohne Splitting berechnet das Finanzamt die Steuer dagegen für das gesamte zu versteuernde Einkommen nach dem Grundtarif.
Bei 24.000 Euro zu versteuerndem Jahreseinkommen führt dieser Wechsel nach dem Einkommensteuertarif 2026 von null Euro auf 2.587 Euro Einkommensteuer. Die 24.000 Euro sind der Betrag nach den Abzügen, nicht die Summe der Bruttorenten.
Die Modellrechnung setzt voraus, dass der Hinterbliebene nicht erneut geheiratet hat und ausschließlich regulär tarifbesteuerte Einkünfte erhält. Zusätzliche Steuerermäßigungen sowie Einkünfte oder Leistungen, die über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz erhöhen, bleiben ebenso außen vor wie Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.
| Berechnung | Mit Witwensplitting | Ohne Splitting |
|---|---|---|
| Zu versteuerndes Jahreseinkommen | 24.000 € | 24.000 € |
| Tarif wird angewendet auf | 12.000 €, Steuer anschließend verdoppelt | 24.000 € |
| Tarifliche Einkommensteuer im Jahr | 0 € | 2.587 € |
| Zusätzliche Belastung je Monat, rechnerisch | – | 215,58 € |
Mit Splitting bleiben die beiden Einkommenshälften von jeweils 12.000 Euro unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro für 2026. Ohne Splitting entstehen dagegen 2.587 Euro Jahressteuer. Wer seinen Lebensunterhalt aus Witwenrente und eigener Altersrente bestreitet, hätte bei diesen Annahmen rechnerisch 215,58 Euro weniger im Monat zur Verfügung.
Für 2027 kann sich dieser Betrag durch die geplante Einkommensteuerreform noch ändern. Der Gesetzentwurf wurde am 4. November 2026 in einer Anhörung im Finanzausschuss beraten. Das Beispiel verwendet deshalb für beide Varianten den Tarifstand 2026. Es beziffert den Unterschied durch das Splitting bei gleichem Tarif, nicht die endgültige Steuer für das kommende Jahr.
Die Steuer wird nicht von der Rente einbehalten
An der Überweisung der Witwenrente ist die höhere Steuer zunächst nicht zu erkennen, weil die gesetzliche Rentenversicherung keine Einkommensteuer einbehält. Sie überweist die Rente unabhängig davon, ob das Finanzamt später eine höhere Steuer festsetzt. Wer den ausgezahlten Betrag vollständig für laufende Ausgaben verwendet, hat für diese spätere Zahlung womöglich nichts zurückgelegt.
Auch ein günstiger Steuerbescheid im Jahr 2027 kann noch auf dem bisherigen Splitting beruhen. Denn eine dann abgegebene Erklärung für 2026 betrifft weiterhin das letzte begünstigte Jahr. Für die Einkünfte von 2027 gilt der Vorteil dagegen nicht mehr, auch wenn die Steuererklärung dafür erst 2028 abgegeben wird.
Neben einer Nachzahlung kann das Finanzamt vierteljährliche Vorauszahlungen festsetzen, die später auf die Jahressteuer angerechnet werden. Kommen die Nachzahlung für das Vorjahr und Vorauszahlungen für das laufende Jahr zeitlich zusammen, muss der Haushalt beide Beträge aufbringen.
Die mögliche Steuer im Monatsbudget einplanen
Für eine erste Einschätzung helfen der letzte Steuerbescheid, die aktuellen Rentenmitteilungen und Nachweise über weitere Einkünfte sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Aus dem Steuerbescheid lässt sich ablesen, welche Rentenfreibeträge und Abzüge das Finanzamt bisher berücksichtigt hat. Für die neue Berechnung zählen aber die voraussichtlichen eigenen Einkünfte und Ausgaben des Jahres 2027. Gerade ein gemeinsamer Bescheid aus dem Todesjahr enthält noch Einkünfte des verstorbenen Partners und lässt sich deshalb nicht einfach übernehmen.
Eine persönliche Berechnung kann ein Steuerberater oder, im Rahmen seiner Beratungsbefugnis, ein Lohnsteuerhilfeverein übernehmen. Auch die Deutsche Rentenversicherung verweist für individuelle Steuerfragen an diese Stellen und das Finanzamt.
Steht eine voraussichtliche Jahressteuer fest, lässt sich daraus eine monatliche Rücklage ableiten. Bereits festgesetzte Vorauszahlungen gehören dabei in dieselbe Rechnung, damit derselbe Steuerbetrag nicht zweimal eingeplant wird. Wer schon während des Jahres Geld dafür zurücklegt, muss eine spätere Nachzahlung nicht vollständig aus einer einzigen Monatsrente finanzieren.
