Drei Monate lang erhielt ein Rentner nach dem Tod seiner Frau Witwenrente, ab August 2024 blieb die Zahlung vollständig aus. Die Rentenversicherung rechnete nun seine eigene Altersrente an. Der Witwer wollte nicht akzeptieren, dass ihm trotz jahrzehntelanger Beitragszahlungen beider Ehepartner nichts von der Hinterbliebenenrente blieb. Mit seiner Beschwerde scheiterte er im September 2026 beim Bundessozialgericht.
Er wollte beide Renten ohne Anrechnung erhalten
Der Mann bezog seit Juli 2014 eine eigene Altersrente. Nach dem Tod seiner Frau bewilligte ihm die Rentenversicherung mit Bescheid vom 4. Juni 2024 zusätzlich die große Witwenente ab Mai. Doch die Zahlung blieb auf das Sterbevierteljahr begrenzt: Ab August wurde seine Altersrente angerechnet und die Hinterbliebenenrente nicht mehr ausgezahlt.
Der Witwer wollte erreichen, dass seine selbst erarbeitete Altersrente bei der Berechnung der Witwerrente vollständig außen vor blieb. Als sein Widerspruch erfolglos blieb, zog er vor das Sozialgericht Landshut. Dieses wies seine Klage mit Urteil vom 6. Juni 2025 ab (Az. S 6 R 785/24). Daraufhin legte er Berufung ein, die das Bayerische Landessozialgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2026 zurückwies (Az. L 6 R 310/25).
Weil das Landessozialgericht die Revision nicht zuließ, legte der Mann beim Bundessozialgericht Nichtzulassungsbeschwerde ein. Er wollte eine grundsätzliche Klärung erreichen, ob die Anrechnung angesichts der Beitragsleistungen beider Ehepartner und des Vertrauens in die Hinterbliebenenversorgung verfassungsrechtliche Grenzen überschritt.
Witwenrente gekürzt: Auch die selbst bezahlte türkische Rente zählt
Jahrzehnte eingezahlt, trotzdem keine Auszahlung
Der Witwer setzte bei den Beiträgen an: Wenn beide Ehepartner jahrzehntelang einzahlen, dürfe die eigene Altersrente die Hinterbliebenenversorgung nicht vollständig aufzehren. Sonst würden die Beiträge des Verstorbenen aus seiner Sicht für diese Versorgung praktisch wertlos.
Außerdem berief er sich auf den Vertrauensschutz. Wer schon vor der Reform des Hinterbliebenenrechts zum 1. Januar 1986 geheiratet und über Jahrzehnte mit einer Hinterbliebenenversorgung gerechnet habe, müsse darauf vertrauen dürfen. Daraus leitete er einen Schutz vor der vollständigen Anrechnung eigener Altersbezüge ab.
Mit diesen Einwänden überzeugte er das BSG nicht. Es verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 23. September 2026 als unzulässig (Az. B 5 R 23/26 B), weil die Begründung offenließ, warum die bestehenden höchstrichterlichen Entscheidungen zur Beantwortung seiner Fragen nicht ausreichten.
Warum Beiträge keine ungekürzte Witwenrente garantieren
Der Hinweis auf Verhältnismäßigkeit blieb dem Gericht zu allgemein. Der Witwer hätte darlegen müssen, in welches grundgesetzlich geschützte Recht die Anrechnung eingriff. Auf den Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG konnte er seine Argumentation nicht stützen: Anders als die eigene Versichertenrente genießt die Hinterbliebenenversorgung diesen Schutz nach der vom BSG herangezogenen Rechtsprechung nicht.
Warum die Beiträge allein keinen Anspruch auf eine einkommensunabhängige Hinterbliebenenrente begründen, hatte das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 18. Februar 1998 erläutert (Az. 1 BvR 1318/86 und 1 BvR 1484/86). Die Leistung soll entfallenen Unterhalt ersetzen. Verheiratete Versicherte zahlen dafür keine zusätzlichen Beiträge, während auch Versicherte ohne unterhaltsberechtigte Angehörige die Versorgung mitfinanzieren.
Dem Witwer half auch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Mai 2010 nicht (Az. 3 AZR 97/08), auf das er sich berufen hatte. Es betraf die unterschiedliche Anrechnung von Renten in einer betrieblichen Hinterbliebenenversorgung. Warum sich daraus auch für seinen Fall eine Frage der Gleichbehandlung ergab, hatte er aus Sicht des Bundessozialgerichts nicht ausreichend erklärt.
Bei seinem Einwand zum Vertrauensschutz blieb eine ähnliche Lücke. Das Bundesverfassungsgericht hatte die langfristigen Übergangsregelungen für ältere Ehen bereits für ausreichend gehalten. Damit hätte sich der Witwer in seiner Beschwerde näher auseinandersetzen müssen. So blieb es bei der Entscheidung der Vorinstanz. Zu einer neuen Sachentscheidung des BSG über die Rentenberechnung kam es nicht.
Was die Entscheidung für Hinterbliebene bedeutet
Das BSG hat die Rentenberechnung nicht neu geprüft, sondern die Beschwerde als unzulässig verworfen. An den bestehenden Anrechnungsregeln ändert der Beschluss deshalb nichts. Eine eigene Altersrente kann die Witwenrente weiterhin kürzen und im Einzelfall sogar vollständig aufzehren. Die eigene Altersrente selbst wird dadurch aber nicht gekürzt.
So kann die Witwenrente auf null sinken
Die Rentenversicherung rechnet nicht mit der vollen Bruttorente. Bei einer Altersrente mit Rentenbeginn nach 2010 zieht sie zunächst pauschal 14 Prozent ab, bei einem früheren Beginn 13 Prozent. Seit dem 1. Juli 2026 bleiben 1.122,53 Euro monatlich anrechnungsfrei. Vom Betrag darüber werden 40 Prozent von der Hinterbliebenenrente abgezogen.
| Eigene Altersrente (brutto) | Nach 14 % Abzug | Über dem Freibetrag | Kürzung (40 %) | Von 500 Euro Witwerrente bleiben |
|---|---|---|---|---|
| 1.500 Euro | 1.290,00 Euro | 167,47 Euro | 66,99 Euro | 433,01 Euro |
| 2.000 Euro | 1.720,00 Euro | 597,47 Euro | 238,99 Euro | 261,01 Euro |
| 3.000 Euro | 2.580,00 Euro | 1.457,47 Euro | 582,99 Euro | 0 Euro |
Die Beispiele gelten für eine Altersrente mit Beginn nach 2010, ohne weiteres Einkommen und ohne waisenrentenberechtigte Kinder. Bei 500 Euro Witwerrente wäre die Kürzung ab rund 2.759 Euro eigener Bruttorente vollständig. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht berücksichtigt.
Was Betroffene aus dem Fall mitnehmen können
Der Witwer griff die Anrechnung grundsätzlich an und drang damit nicht durch. Wer die eigene Rente ganz aus der Berechnung herausnehmen möchte, dürfte es deshalb schwer haben. Sinnvoller ist es, den eigenen Bescheid auf konkrete Fehler zu prüfen.
- Antrag trotzdem stellen: Auch im entschiedenen Fall wurde die Rente für drei Monate gezahlt, obwohl sie danach vollständig entfiel. Wer wegen einer hohen eigenen Rente auf den Antrag verzichtet, kann dieses Geld verlieren.
- Berechnung nachrechnen: Prüfen lässt sich, ob der richtige Rentenbeginn, der passende Pauschalabzug und der aktuelle Freibetrag verwendet wurden. Wer einen Fehler findet, sollte innerhalb der im Bescheid genannten Frist Widerspruch einlegen.
