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Jobcenter kürzt die Wohnkosten – Mann will volle Miete für die Zukunft sichern

Für seine Wohnung musste ein Bürgergeld-Empfänger monatlich 875 Euro zahlen. Als das Jobcenter ankündigte, künftig weniger zu übernehmen, wollte er die volle Übernahme seiner Wohnkosten gerichtlich absichern lassen. Während der Streit lief, sank der anerkannte Betrag auf 560,42 Euro. Doch mit seiner Klage auf Anerkennung der tatsächlichen Kosten auch für die Zukunft hatte der Mann keinen Erfolg.

Nach der Karenzzeit drohte die Kürzung

Der Mann bezog seit Januar 2023 Bürgergeld und lebte in einer rund 60 Quadratmeter großen Zwei-Zimmer-Wohnung. Zur Kaltmiete von 575 Euro kamen 50 Euro für einen Stellplatz und 250 Euro Nebenkostenvorauszahlung einschließlich Heizung. Insgesamt musste er damit monatlich 875 Euro aufbringen.

Das Jobcenter hielt diese Kosten jedoch für unangemessen und kündigte Ende 2023 eine Begrenzung an. Nach Ablauf der Karenzzeit am 31. Dezember wollte es die tatsächlichen Kosten noch sechs Monate lang übernehmen. Für die Zeit ab Juli 2024 sollte der Mann nachweisen, dass ihm eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zumutbar war, wenn er weiterhin den vollen Betrag erhalten wollte.

Die vorläufige Bewilligung vom Februar umfasste deshalb für Januar bis Juni 2024 noch die gesamten 875 Euro. Mit dem Regelbedarf von 563 Euro ergaben sich 1.438 Euro monatlich. Obwohl seine Wohnkosten für diese Monate vollständig berücksichtigt waren, legte der Mann Widerspruch ein. Nachdem das Jobcenter ihn zurückgewiesen hatte, zog er im April vor das Sozialgericht Freiburg. Dort wollte er erreichen, dass seine tatsächlichen Unterkunftskosten auch über Ende Juni hinaus als angemessen anerkannt werden.

Jobcenter zahlt rund 130 Euro zu wenig für die Miete

875 Euro Kosten, aber nur 560,42 Euro anerkannt

Aus seiner Sicht hatte das Jobcenter mit veralteten Daten gerechnet und die besonderen Merkmale seiner Wohnung nicht ausreichend berücksichtigt. Außerdem verwies er darauf, selbst nach günstigerem Wohnraum gesucht zu haben. Die Behörde blieb bei ihrer Einschätzung: Für Juli 2024 bis Juni 2025 bewilligte sie nur noch 560,42 Euro monatlich für Unterkunft und Heizung. Gegenüber den tatsächlichen Kosten fehlten damit 314,58 Euro im Monat.

Auch gegen diesen Bescheid wehrte sich der Mann mit einem Widerspruch und nach dessen Ablehnung mit einer Klage. Neben dem Streit um die dauerhafte Anerkennung seiner Wohnkosten lief damit ein zweites Verfahren gegen die konkrete Kürzung.

Beide endeten vor dem Sozialgericht erfolglos, allerdings aus unterschiedlichen Gründen. Die Klage gegen den gekürzten Leistungsbescheid wies es am 11. August 2025 ab, weil es die tatsächlichen Kosten für unangemessen hielt (Az. S 5 AS 2377/24). Die gesonderte Feststellungsklage scheiterte dagegen bereits daran, dass das Gericht diesen Weg für unzulässig hielt (Az. S 5 AS 1142/24).

Keine pauschale Anerkennung für künftige Zahlungen

Gegen die Abweisung seiner Feststellungsklage legte der Mann Berufung ein. Er wollte verbindlich klären lassen, dass insbesondere seine Kaltmiete von 575 Euro angemessen sei und das Jobcenter diesen Betrag auch allen künftigen Bewilligungen zugrunde legen müsse.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies seine Berufung mit Urteil vom 2. Juni 2026 zurück (Az. L 13 AS 2790/25). Wie schon das Sozialgericht sah es keinen Raum dafür, die Angemessenheit seiner Miete losgelöst vom konkreten Zahlungsanspruch festzustellen. Die Wohnkosten fließen in die Berechnung des Bürgergelds ein. Ob das Jobcenter sie vollständig übernehmen muss, gehört deshalb in das Verfahren über die für einen bestimmten Zeitraum bewilligten Leistungen.

Die Klage gegen den Leistungsbescheid hat nach der vom Senat herangezogenen Rechtsprechung Vorrang vor einer gesonderten Feststellungsklage nach § 55 SGG. Der Mann hatte die konkrete Kürzung bereits mit seiner anderen Klage angegriffen. Auch nach Abschluss dieses Verfahrens blieb die zusätzliche Feststellungsklage unzulässig.

In der Berufung versuchte der Mann außerdem, eine Nachzahlung für zwei Jahre sowie Schadenersatz durchzusetzen. Der Senat ließ diese Erweiterung der Klage jedoch nicht zu. Das Jobcenter hatte sich auf die zusätzlichen Forderungen nicht eingelassen, und das Gericht hielt deren Aufnahme in das laufende Verfahren nicht für sachdienlich.

Weil das Landessozialgericht die Revision nicht zugelassen hatte, wollte der Mann dagegen beim Bundessozialgericht vorgehen und beantragte dafür Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Anwalts. Sein Antrag ging allerdings einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ein. Mit Beschluss vom 17. Juli 2026 lehnte das Bundessozialgericht ihn deshalb ab (Az. B 4 AS 150/26 BH). Der Kläger hatte auch nicht dargelegt, dass er die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt hatte.

Grundsicherungsgeld: Jobcenter darf Miete in der Karenzzeit nicht einfach kürzen

Bei Mietkürzungen zählt der konkrete Bescheid

Vor dem Landessozialgericht scheiterte der Mann an der gewählten Klageart: Die Richter entschieden in diesem Verfahren nicht, ob seine Miete angemessen war. Diese Frage gehört in den Streit um den konkreten Leistungsbescheid.

Wer gegen die Kürzung seiner Wohnkosten vorgehen will, muss sich gegen den Leistungsbescheid für den betreffenden Zeitraum wenden. Dort gehören auch Einwände gegen die Mietobergrenze oder Nachweise einer erfolglosen Wohnungssuche hin. Eine zusätzliche Klage auf pauschale Anerkennung der Miete für die Zukunft ersetzt diesen Streit nicht.

Das gilt auch für jeden neuen Bewilligungszeitraum: Kürzt das Jobcenter dort erneut, müssen Betroffene auch diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe mit einem Widerspruch angreifen.