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Günstigere Wohnung gesucht – Jobcenter muss trotzdem nicht die volle Miete zahlen

Das Jobcenter erkannte einem Paar aus Hannover gut 100 Euro weniger für die Miete an, als die beiden monatlich zahlen mussten. Dabei suchten sie nach eigener Darstellung seit Jahren vergeblich nach einer günstigeren Wohnung. Vor Gericht erreichten sie dennoch nur einen kleinen Zuschlag: Weder die vorgelegten Suchunterlagen noch ein ärztliches Attest überzeugten die Richter davon, dass das Jobcenter die volle Miete übernehmen musste.

101 Euro fehlten bei der Miete

Die beiden lebten in einer 79,26 Quadratmeter großen Wohnung und waren auf ergänzende Leistungen vom Jobcenter angewiesen, weil der Verdienst aus einer Beschäftigung bei einem Transportunternehmen für ihren gemeinsamen Lebensunterhalt nicht ausreichte. Monatlich zahlten sie 576,23 Euro Miete einschließlich der kalten Nebenkosten. Hinzu kamen die Heizkosten sowie die Zahlungen für Wasser und Abwasser, die direkt an den Versorger gingen.

Das Jobcenter hielt die Wohnung schon länger für zu teuer. Bereits Anfang 2013 hatte es die beiden aufgefordert, ihre Wohnkosten zu senken, und später nur noch einen begrenzten Betrag anerkannt. Für die nun umstrittenen Monate August 2018 bis Juni 2019 setzte es bei der Bruttokaltmiete eine Obergrenze von 475 Euro an. Allein gegenüber der Miete von 576,23 Euro fehlten damit zunächst 101,23 Euro im Monat. Die Heizkosten von monatlich 117,60 Euro berücksichtigte die Behörde zusätzlich.

Gegen die Bewilligung legte das Paar Widerspruch ein. Das Jobcenter blieb jedoch bei seiner Berechnung: Die Grenze entspreche dem örtlichen Konzept für die Unterkunftskosten. Außerdem hätten die beiden nicht nachgewiesen, dass sie keine günstigere Wohnung finden könnten. Dem Amt lediglich Mietangebote aus dem Internet zu schicken, belege noch keine erfolglose Suche.

Jobcenter zahlt rund 130 Euro zu wenig für die Miete

Nur ein Teilerfolg vor Gericht

Mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht Hannover machten die beiden geltend, dass sie sich seit mehreren Jahren vergeblich um günstigeren Wohnraum bemühten. Zudem verwiesen sie auf ein ärztliches Attest vom Oktober 2019, das der Frau nach ihren Angaben eine Umzugsunfähigkeit bescheinigte.

Das Sozialgericht sprach ihnen mit Urteil vom 17. Dezember 2019 weitere 18 Euro pro Monat zu (Az. S 46 AS 3173/18). Grund dafür war ein Klimabonus für energetisch sanierten Wohnraum, mit dem das Jobcenter nach seiner eigenen Verwaltungspraxis die Mietobergrenze erhöhen musste. Für die volle Miete sah das Gericht dagegen keinen Anspruch: Es hielt die Berechnungsgrundlage der Behörde für schlüssig und die Bemühungen des Paares um eine günstigere Wohnung für nicht ausreichend belegt.

Mit dem Bonus stieg der anerkannte Betrag für die Bruttokaltmiete auf 493 Euro, sodass gegenüber den tatsächlichen 576,23 Euro noch 83,23 Euro im Monat fehlten. Das Paar legte Berufung ein und warf dem Sozialgericht vor, seine ausführliche Schilderung der Wohnungssuche falsch bewertet und zu hohe Anforderungen an die Nachweise gestellt zu haben. Zudem beriefen sich die Kläger auf eine Entscheidung einer anderen Kammer des Sozialgerichts Hannover, die das Mietkonzept auf Grundlage eines Gutachtens für unschlüssig gehalten hatte.

Gab es günstigere Wohnungen?

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wies die Berufung mit Urteil vom 25. August 2025 jedoch zurück (Az. L 11 AS 23/20). Der Senat hielt die Mietobergrenze für ausreichend und war überzeugt, dass das Paar seine Wohnkosten durch einen Umzug hätte senken können.

Bei der Wohnkostenübernahme beim Bürgergeld richtet sich die Angemessenheit nach den örtlichen Verhältnissen und der Haushaltsgröße. Für den damaligen Zweipersonenhaushalt in Hannover durfte das Jobcenter nach Auffassung des Gerichts mit einer Wohnfläche von bis zu 60 Quadratmetern rechnen. Die Wohnung des Paares war vor allem wegen ihrer größeren Fläche teurer als der anerkannte Betrag. Einen besonders hohen Preis je Quadratmeter hatte sie dagegen nicht.

Das Jobcenter hatte seine Mietobergrenze aus Mietspiegeldaten berechnet und anschließend anhand tatsächlich angebotener Wohnungen angehoben. Das Gutachten, auf das sich die Kläger beriefen, betraf hingegen ein älteres Konzept und die Gemeinde Seelze. Die Behörde hatte deshalb eingewandt, dass sich damit die Grenze für den hier umstrittenen Zeitraum nicht infrage stellen lasse.

Der Senat setzte sich dennoch mit der Kritik auseinander: Weil nur wenige der angeschriebenen Mieter geantwortet hatten, bezweifelte der Gutachter, dass die Daten den Wohnungsmarkt ausreichend abbildeten. Die große Zahl ausgewerteter Mieten und die Beteiligung von Mieter- und Vermietervertretern an der Erstellung des Mietspiegels sprachen für den Senat für die Aussagekraft der Daten.

Für den umstrittenen Zeitraum legte das Jobcenter zudem eine Liste mit 154 Wohnungsangeboten im Stadtgebiet vor, die für Zweipersonenhaushalte innerhalb der Preisgrenze lagen. Weitere Auswertungen von Immobilieninseraten stützten aus Sicht des Senats, dass entsprechend günstiger Wohnraum verfügbar war. Die Behauptung, nur äußerst selten ein passendes Angebot zu finden, erschien ihm deshalb nicht nachvollziehbar.

Bürgergeld: Jobcenter scheitert mit Mietkürzung um 371 Euro

Inserate allein reichten nicht

Die volle Miete hätte das Jobcenter nach § 22 Abs. 1 SGB II weiter übernehmen müssen, wenn den beiden eine Senkung ihrer Wohnkosten nicht möglich oder nicht zumutbar war. Die Übergangsfrist nach der Aufforderung zur Kostensenkung war allerdings schon Jahre zuvor abgelaufen.

Nach den Feststellungen der Gerichte hatten die Kläger zwischen Ende 2016 und Ende 2018 nur vereinzelt Wohnungsunternehmen kontaktiert und sich offenbar auf bestimmte Stadtteile beschränkt. Dass sie konkret versucht hatten, angebotene Wohnungen anzumieten, konnten sie nicht belegen. Auch die später eingereichten Unterlagen halfen ihnen kaum weiter: Nur die Zusammenstellungen für November und Dezember 2018 betrafen den umstrittenen Zeitraum. Sie enthielten Wohnungsangebote, belegten für den Senat aber ebenfalls keine hinreichenden eigenen Bemühungen um eine Anmietung.

Auch das ärztliche Attest half dem Paar nicht weiter: Die Bescheinigung stammte vom Oktober 2019, während der umstrittene Leistungszeitraum bereits im Juni geendet hatte. Dass die Frau auch in diesen früheren Monaten schon nicht hätte umziehen können, ging daraus für den Senat nicht hervor.

Der bereits zugesprochene Klimabonus von 18 Euro blieb dem Paar erhalten, weil das Jobcenter diesen Teil des ersten Urteils nicht angefochten hatte. Eine darüber hinausgehende Mietübernahme setzte es nicht durch. Die Revision ließ der Senat nicht zu.