Das Jobcenter strich einem Mann das Bürgergeld, nachdem seine Ex-Freundin behauptet hatte, er wohne längst woanders und verdiene Geld mit Autohandel. Der Mann bestritt beides und wehrte sich vor Gericht. Das Landessozialgericht stoppte den Leistungsentzug vorläufig. Außerdem musste das Jobcenter die ausgebliebenen Zahlungen für Juni und Juli nachholen.
Ex-Freundin weckt Zweifel
Im Februar 2025 hatte das Jobcenter dem Mann monatlich 813,50 Euro Bürgergeld für März 2025 bis Februar 2026 bewilligt. Er hatte eine 31 Quadratmeter große Wohnung angegeben. Im April meldete sich jedoch seine frühere Freundin bei der Behörde. Nach ihrer Darstellung lebte er schon lange in einer Wohnung seiner Großmutter in einem anderen Ort und verdiente Geld damit, Autos zu reparieren und weiterzuverkaufen.
Dazu legte sie einen Mietvertrag für eine 100 Quadratmeter große Wohnung vor, in dem auch der Mann als Mieter genannt war. Als Mietbeginn war der 1. Januar 2024 vereinbart. Zwei Screenshots von Autoangeboten auf Kleinanzeigen aus März und April 2025 sollten den behaupteten Handel belegen.
Im Mai berichtete auch seine Vermieterin von Anzeichen dafür, dass er die bisherige Wohnung kaum noch nutze. Laut Gesprächsnotiz des Jobcenters habe der Mann ihr gesagt, überwiegend bei seiner Freundin zu sein. Nachbarn hätten ihn ebenfalls nicht gesehen, sein Briefkasten sei ständig überfüllt. Das Jobcenter stellte die Zahlungen am 14. Mai vorläufig ein und forderte ihn auf, sich zu seinem Wohnort und möglichen Einnahmen zu äußern.
Ende Juli hob die Behörde die Bewilligung schließlich mit Wirkung ab August 2025 auf. Sie ging davon aus, dass der Mann schon Anfang 2024 weggezogen sei und wegen eigener Einnahmen keine Leistungen benötige. Den Bescheid schickte sie an die Adresse der Wohnung seiner Großmutter.
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Autotausch statt Autohandel
Gegen diese Entscheidung legte der Mann Widerspruch ein. Der Bescheid habe ihn nur zufällig erreicht, denn an dieser Adresse habe er nie gewohnt. Das Haus sei inzwischen verkauft worden und die neuen Eigentümer seien im August eingezogen. Den Vorwurf des Autohandels wies er ebenfalls zurück: Er habe lediglich seinen VW Sharan gegen einen Mini Cooper getauscht. Dafür legte er einen Tauschvertrag vor.
Damit überzeugte er das Jobcenter nicht. Als es den Widerspruch im September zurückwies, hielt es ihm vor, weder das Ende des zweiten Mietverhältnisses noch den Hausverkauf belegt zu haben. Auch der geringe Verbrauch für Heizung und Wasser in seiner bisherigen Wohnung sprach aus Sicht der Behörde gegen einen Aufenthalt dort.
Den Verdacht auf Autohandel sah das Jobcenter ebenfalls nicht ausgeräumt. Der Mann besaß keine gültige Fahrerlaubnis, weshalb die Behörde annahm, dass die Fahrzeuge zum Verkauf bestimmt seien. Auf seinen Kontoauszügen fehlten außerdem Bargeldabhebungen und Kartenzahlungen für Lebensmittel. Für das Jobcenter blieb damit ungeklärt, wovon er seinen Alltag finanzierte.
Um wieder Geld für seinen Lebensunterhalt und die Wohnung zu bekommen, erhob der Mann im Oktober Klage und stellte zugleich einen Eilantrag beim Sozialgericht. Er erklärte, inzwischen von seiner Mutter mit monatlich 500 Euro unterstützt zu werden, und reichte den notariellen Kaufvertrag über den Hausverkauf sowie eine eigene eidesstattliche Versicherung ein. Das Jobcenter beantragte, den Eilantrag abzulehnen. Weil seine Mutter ihn finanziell unterstütze, müsse das Gericht aus Sicht der Behörde keine sofortige Zahlung anordnen.
Sozialgericht lehnt ab
Das Sozialgericht Münster lehnte den Antrag mit Beschluss vom 22. November 2025 ab (Az. S 8 AS 484/25 ER). Aus Sicht des Gerichts sprach mehr dafür, dass er seine bisherige Wohnung nicht mehr bewohnte. Vor allem blieb für die Kammer offen, warum er den anderen Mietvertrag unterschrieben hatte und wann dieses Mietverhältnis beendet worden war. Trotz Aufforderung habe er das nicht nachvollziehbar erklärt. Dass das Haus verkauft worden sei, belege für sich genommen noch keinen Auszug.
Hinzu kamen die angeforderten Kontoauszüge, die er dem Sozialgericht nicht vorgelegt hatte. Auch seine Angaben zu den Konten und dazu, wie er seit August seinen Lebensunterhalt bestritt, genügten der Kammer nicht. Zwar hielt sie weitere Ermittlungen für nötig, sah aber keinen ausreichenden Grund, den Leistungsentzug bis dahin auszusetzen.
Der Mann legte Beschwerde ein und ergänzte seine Unterlagen um Auszüge zu Girokonto und Sparbuch, eine weitere Kontoübersicht und eine Stromabrechnung. Nun lag neben seiner eigenen Erklärung auch eine eidesstattliche Versicherung seiner Mutter vor. Sie unterstütze ihn inzwischen mit 550 Euro monatlich und kaufe gelegentlich Lebensmittel für ihn und mit ihm ein. Weitere Hilfe erhielt er nach seinen Angaben von seinem Bruder und einer Freundin.
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Jobcenter scheitert vor dem LSG
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied mit Beschluss vom 30. Januar 2026 zugunsten des Mannes (Az. L 21 AS 1566/25 B ER und L 21 AS 1567/25 B). Es ordnete die aufschiebende Wirkung seiner Klage an. Dadurch musste das Jobcenter vorläufig wieder auf Grundlage der ursprünglichen Bewilligung Bürgergeld auszahlen.
Schon bei der Begründung des Entzugs stieß der Senat auf einen zeitlichen Widerspruch. Das Jobcenter hatte sich auf § 48 SGB X gestützt. Danach darf eine Bewilligung aufgehoben werden, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich wesentlich ändern. Der angebliche Umzug sollte jedoch im Januar 2024 stattgefunden haben, also mehr als ein Jahr vor der Bewilligung im Februar 2025. Selbst wenn er zutraf, konnte das Jobcenter ihn deshalb nicht als spätere Änderung behandeln.
Ob die Bewilligung von Anfang an rechtswidrig war und deshalb zurückgenommen werden durfte, ließ der Senat offen. Dafür gelten andere Voraussetzungen. Das Jobcenter hatte den Mann zu einer solchen Rücknahme weder angehört noch sie ausgesprochen.
Verdacht reicht nicht
Unabhängig davon war nach Auffassung des Landessozialgerichts auch der tatsächliche Wohnort nicht ausreichend geklärt. Die geringen Verbrauchswerte und die Aussagen der Ex-Freundin und der Vermieterin deuteten zwar darauf hin, dass der Mann zumindest früher nicht ständig in seiner angegebenen Wohnung gewesen war. Sein Mietvertrag bestand aber weiterhin, und sowohl er als auch seine Mutter hatten seine Darstellung eidesstattlich bestätigt.
Zusammen mit dem Verkauf des anderen Hauses und dem Einzug der neuen Eigentümer hielt der Senat diese Angaben für den streitigen Zeitraum für plausibel. Dabei berücksichtigte er auch, dass falsche eidesstattliche Angaben strafbar sind. Für das Eilverfahren genügte das. Um seinen tatsächlichen Wohnort abschließend zu klären, waren jedoch weitere Ermittlungen im Hauptsacheverfahren nötig.
Auch für Einnahmen aus einem Autohandel, mit denen der Mann seinen Lebensunterhalt hätte decken können, fehlten belastbare Anhaltspunkte. Die beiden Autoangebote hatte er aus Sicht des Gerichts mit dem Tauschvertrag plausibel erklärt. Hinweise auf weitere Autoverkäufe gab es nicht. Auf seinen Konten lagen nur geringe Guthaben, neben der Unterstützung seiner Mutter fanden sich lediglich einzelne Einnahmen aus dem Verkauf gebrauchter Gegenstände.
Dass Lebensmittelkäufe auf den Kontoauszügen fehlten, ließ sich durch die Hilfe seiner Mutter erklären. Damit waren zwar nicht alle Zweifel an seinen Einkünften ausgeräumt. Entscheidend war aber, dass das Jobcenter die behauptete Änderung seiner Verhältnisse nachweisen musste. Angesichts der vorgelegten Erklärungen und Belege reichte der verbliebene Verdacht dem Senat nicht aus, um den Leistungsstopp im Eilverfahren bestehen zu lassen.
Zwei Monate nachzahlen
Auch die Zahlungen für Juni und Juli 2025 durfte das Jobcenter nicht länger zurückhalten. Für diese Monate hatte es die Leistungen nur vorläufig gestoppt. Nach § 331 Abs. 2 SGB III muss es das Geld unverzüglich nachzahlen, soweit es die Bewilligung nicht innerhalb von zwei Monaten rückwirkend aufhebt. Sein Aufhebungsbescheid galt aber erst ab August. Die Leistungen für Juni und Juli waren deshalb unverzüglich nachzuzahlen, stellte das Landessozialgericht klar.
