515 Euro monatlich für Miete und Heizung strich das Jobcenter einer Mutter, die mit ihrer Tochter Bürgergeld bezog. Auffällig niedrige Verbrauchswerte weckten Zweifel daran, dass beide tatsächlich in der Wohnung lebten. Die Frau verwies auf ihre sparsame Lebensweise und einen defekten Wasserzähler, konnte die Zahlung aber auch im Eilverfahren nicht durchsetzen.
Die Nebenkostenabrechnung weckt Zweifel
Die Mutter arbeitete als Reinigungskraft und bekam für sich und ihre schulpflichtige Tochter ergänzend Bürgergeld. Ihre Drei-Zimmer-Wohnung hatte sie seit Dezember 2015 gemietet. Monatlich fielen 333 Euro Grundmiete, 70 Euro Betriebskosten und 112 Euro Heizkosten an.
Als sie im Januar 2025 die Weiterbewilligung beantragte, verlangte das Jobcenter auch die Nebenkostenabrechnung für 2023. Darin waren lediglich 0,4 Kubikmeter Wasserverbrauch ausgewiesen. Die Behörde wollte daraufhin wissen, wo die Familie tatsächlich lebte.
Die Frau blieb dabei, dass sie mit ihrer Tochter in der Wohnung wohne. Sie gehe sehr sparsam mit Wasser, Strom und Heizung um. Außerdem sei bei einer Prüfung des Warmwasserzählers ein Funkfehler festgestellt worden, der Zähler habe ausgetauscht werden müssen.
Das Jobcenter bewilligte mit Bescheid vom 27. Februar 2025 zwar vorläufig weiterhin Leistungen für Februar bis Juli. Die Kosten für Wohnung und Heizung ließ es jedoch unberücksichtigt, weil es die Voraussetzungen noch prüfen wollte. Zugleich schaltete es seinen Außendienst ein.
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Der Außendienst schaut durch die Fenster
Bei einem Hausbesuch am 8. April trafen die Mitarbeiter des Außendienstes niemanden an, konnten durch die Fenster der Erdgeschosswohnung aber in die Küche und das Kinderzimmer sehen. In ihrem Bericht beschrieben sie wiederholte Beobachtungen, bei denen selbst Geschirr und eine Tasse mit einem Löffel stets an derselben Stelle gestanden hätten. Das bestärkte ihren Verdacht, dass Mutter und Tochter die Wohnung nicht tatsächlich bewohnten.
Das Jobcenter nahm darüber hinaus an, dass beide außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs lebten, und stellte am 16. April vorläufig sämtliche Bürgergeld-Zahlungen ein. Die Mutter reagierte sofort und ließ die Mitarbeiter am nächsten Tag nach vorheriger Vereinbarung in die Wohnung. Doch auch dieser Besuch räumte die Zweifel an der regelmäßigen Nutzung der Unterkunft nicht aus. Dass die Familie außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs lebte, konnte das Jobcenter jedoch nicht nachweisen. Deshalb nahm es die übrigen Zahlungen wieder auf, während es die Wohnkosten weiterhin nicht übernahm.
Beim Vermieter gingen damit weiterhin keine Mietzahlungen des Jobcenters ein. Ende April bestanden laut Beschluss Rückstände von 2.060 Euro. Die Mutter hatte zunächst darauf vertraut, dass die Behörde die Wohnkosten nach ihrer angekündigten Prüfung noch bewilligen würde, zumal der Defekt am Wasserzähler bestätigt worden war. Deshalb hatte sie gegen den Bescheid vom Februar keinen Widerspruch eingelegt.
Warum die Mutter trotzdem auf Zahlung hoffte
Mit anwaltlicher Hilfe beantragte sie am 2. Juni die Überprüfung des Bescheids. Über § 44 SGB X können auch bestandskräftige Bescheide korrigiert werden, wenn Sozialleistungen zu Unrecht verweigert wurden. Gleichzeitig stellte sie einen Eilantrag beim Sozialgericht: Das Jobcenter sollte die Kosten für Unterkunft und Heizung vom 2. Juni bis zum 31. Juli 2025 vorläufig zahlen.
Vor Gericht erklärte die Mutter ihren Alltag genauer. Nach der Arbeit besuche sie fast täglich eine Bekannte, die sie als ihre Tante bezeichnete und die nur zwei Querstraßen entfernt wohne. Nach Schulschluss komme ihre Tochter dazu. Dort mache das Mädchen mit dem gleichaltrigen Enkel der Bekannten Hausaufgaben und spiele mit ihm. Vom Frühjahr bis zum Spätsommer hielten sie sich oft im Garten auf und übernachteten teilweise dort.
Ihre eigene Wohnung nutzten sie dennoch, versicherte die Mutter. Sie schlafe auf der Couch im Wohnzimmer, ihre Tochter habe ein Kinderzimmer. Das Schlafzimmer stehe dem Sohn bei Besuchen zur Verfügung, der sonst in einer Einrichtung lebe. Fotos und eidesstattliche Versicherungen sollten ihre Angaben stützen. Auch den Vater der Tochter führte sie als Erklärung für zeitweise Abwesenheit an: Alle zwei Wochen verbringe das Kind das Wochenende bei ihm.
Der Zählerdefekt erklärte nicht den Kaltwasserverbrauch
Das Sozialgericht Halle lehnte den Antrag mit Beschluss vom 4. August 2025 ab (Az. S 16 AS 463/25 ER). Für die Richter passten die geschilderten Wohnverhältnisse nicht zu den Verbrauchswerten. Nach ihrer Prüfung war nicht ausreichend belegt, dass die Familie die Wohnung tatsächlich zum Wohnen nutzte.
Diese tatsächliche Nutzung ist Voraussetzung für die Übernahme der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II. Ein Mietvertrag und eingerichtete Zimmer genügen dafür allein nicht. Das Gericht betonte allerdings, dass es keine feste Quote für die Nutzung der Wohnung gebe. Besuche und das Wäschewaschen bei Bekannten schließen die Übernahme der Wohnkosten nicht aus. Wird der gesamte Wohnbedarf dagegen schon anderswo kostenlos gedeckt, muss das Jobcenter eine weitere Wohnung nicht finanzieren.
Die Zweifel der Kammer beruhten auf den über Jahre hinweg extrem niedrigen Verbrauchswerten. Für 2024 wies die Abrechnung nur 0,317 Kubikmeter Kaltwasser aus, also 317 Liter für das gesamte Jahr. Beim Strom waren es 314 Kilowattstunden. Selbst wenn Mutter und Tochter nur morgens und abends zu Hause gewesen wären, hätten nach Einschätzung der Kammer Toilettengänge, Körperpflege und der Betrieb von Haushaltsgeräten zu einem höheren Verbrauch führen müssen.
Die Erklärungen der Mutter räumten diese Zweifel nicht aus. Der gemeldete Defekt betraf den Warmwasserzähler und erklärte damit nicht den ebenfalls minimalen Kaltwasserverbrauch. Ihre Aussage, sie nutze Solar- und Batterielampen, hielt das Gericht ebenfalls nicht für überzeugend. Schließlich hätten auch die übrigen elektrischen Geräte bei regelmäßiger Nutzung Strom verbraucht.
Der gestiegene Kaltwasserverbrauch im ersten Halbjahr 2025 änderte an dieser Einschätzung nichts. Die Bekannte hatte erklärt, dass sie die Wäsche von Mutter und Tochter früher bei sich gewaschen habe. Seit das Jobcenter die Miete nicht mehr zahle, wasche sie dagegen sogar ihre eigene Wäsche in der Wohnung der Mutter. Die Kammer sah darin eine künstliche Erhöhung des Wasserverbrauchs. Der Anstieg belegte aus ihrer Sicht deshalb keine tatsächliche Wohnungsnutzung. Trotz der zusätzlichen Wäsche blieb der Verbrauch zudem deutlich unter den Werten, die das Gericht für den beschriebenen Alltag von Mutter und Tochter erwartete.
Beim Warmwasser ergab sich für die Richter ein ähnlich auffälliges Bild: Trotz des ausgetauschten Zählers blieb der Verbrauch gering, lag nun aber über dem Kaltwasserverbrauch. Die Kammer hielt es deshalb für möglich, dass Warmwasser ungenutzt aufgedreht wurde, um überhaupt Verbrauch zu erzeugen.
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Weitere Widersprüche und eine versäumte Frist
Hinzu kamen unterschiedliche Angaben zum Abendessen: Die Mutter erklärte, sie esse überwiegend mit ihrer Tochter zu Hause. Die Bekannte schilderte dagegen regelmäßige gemeinsame Abendessen bei sich. Zudem stellte sich heraus, dass beide tatsächlich nicht verwandt waren. Für die Kammer schwächte das den Beweiswert der eidesstattlichen Versicherungen, in denen sie sich als Tante und Nichte bezeichnet hatten.
Das Jobcenter vermutete, dass beide beim Kindesvater wohnten. Dafür sprach aus Sicht des Gerichts auch ein von der Mutter unterschriebener Gesprächsvermerk des Jugendamts: Trotz räumlicher Trennung bestehe eine Beziehung, der Vater beteilige sich an Betreuung und Alltagskosten. Die Frau erklärte, er habe sie zu diesen Angaben gedrängt. Einen Nachweis dafür sah das Gericht nicht. Wo Mutter und Tochter tatsächlich wohnten, blieb ungeklärt. Die Kammer ging jedoch davon aus, dass sie ihren Wohnbedarf anderswo kostenlos deckten.
Auch der Hinweis der Mutter auf Rechtsprechung zur nur zeitweisen Wohnungsnutzung half nicht. Für die Kammer kam es darauf an, ob diese Familie ihre Wohnung tatsächlich nutzte.
Zusätzlich erschwerte der versäumte Widerspruch den Eilantrag. Weil der Februarbescheid bereits bestandskräftig war, verlangte das Gericht für eine vorläufige Zahlung dessen offensichtliche Rechtswidrigkeit. Gerade daran fehlte es nach seiner Bewertung der Wohnungsnutzung. Die Ankündigung des Jobcenters, noch weiter zu prüfen, hatte die Widerspruchsfrist nicht offengehalten.
Schließlich konnte die Mutter auch die besondere Dringlichkeit nicht belegen. Sie berief sich auf eine angedrohte außerordentliche Kündigung, legte aber kein entsprechendes Vermieterschreiben vor. Weil die Kammer zudem davon ausging, dass Mutter und Tochter anderswo wohnen konnten, sah sie keine Notlage, die sofortige Zahlungen erforderte. Für den beantragten Zeitraum blieb es daher bei der Ablehnung der Wohnkosten im Eilverfahren.