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Familie bekommt mehr Bürgergeld – obwohl das Jobcenter vor Gericht gewinnt

Eine Familie mit zwei Kindern kämpfte wegen drohenden Wohnungsverlusts um Bürgergeld. Das Sozialgericht sprach ihr vorläufig 26.222 Euro zu, doch das Jobcenter setzte sich gegen diesen Beschluss zur Wehr – mit Erfolg. Trotzdem bekam die Familie mehr Bürgergeld, als das Jobcenter ihr ursprünglich bewilligt hatte.

Mietschulden nach der Firmeninsolvenz

Der 61-jährige Vater schilderte dem Sozialgericht, nach der Insolvenz seines Unternehmens seit November 2024 die Miete nicht mehr bezahlen zu können. Mit seiner Ehefrau und den damals sieben und elf Jahre alten Kindern beantragte er deshalb Bürgergeld ab diesem Monat beim Jobcenter Baden-Baden. Die Behörde verlangte Nachweise zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Familie und des Unternehmens. Ende April 2025 versagte sie die Leistungen wegen fehlender Mitwirkung.

Jobcenter darf Bürgergeld wegen fehlender Unterlagen nicht rückwirkend streichen

Die Familie hielt dem entgegen, sämtliche verlangten Unterlagen eingereicht zu haben. Dazu gehörten nach ihren Angaben auch Nachweise, deren Notwendigkeit das Jobcenter erst im Versagungsbescheid genannt hatte. Sie verwies auf ein ausführliches Schreiben vom 6. Mai mit 28 Anlagen und eidesstattlichen Versicherungen. Gegen die Versagung legte sie am 19. Mai Widerspruch ein.

Inzwischen stand mehr als die laufende Miete auf dem Spiel. Wegen der Rückstände war eine Räumungsklage anhängig, außerdem drohte der Energieversorger mit einer Stromsperre. Ein eigens dafür beantragtes Darlehen hatte die Familie nach ihrer Darstellung ebenfalls nicht erhalten. Am 13. Juni 2025 wandte sie sich mit einem Eilantrag an das Sozialgericht, um den Lebensunterhalt und die Wohnung zu sichern.

Vor Gericht erklärte der Vater, der Familie stehe aktuell kein verwertbares Einkommen zur Verfügung. Eine geringe Einnahme aus einer Rechnung habe er unmittelbar für notwendige Betriebskosten verwenden müssen. Seine Frau sei arbeitslos, er selbst gesundheitlich nur eingeschränkt arbeitsfähig.

Das Jobcenter legt keine Akten vor

Das Sozialgericht forderte das Jobcenter noch am selben Tag zur Stellungnahme und zur Vorlage der elektronischen Verwaltungsakten bis zum 18. Juni auf. Als auch am 20. Juni keine Antwort und keine Akten vorlagen, entschied es zugunsten der Familie.

Die Begründung ging über die bloße Dringlichkeit hinaus. Nach Auffassung der Kammer hatte das Jobcenter die Beweisführung der Familie schuldhaft verhindert: Die maßgeblichen Unterlagen lägen bei der Behörde, würden dem Gericht aber vorenthalten. Die Antragsteller müssten bereits beim Jobcenter eingereichte Nachweise in einem solchen Eilverfahren nicht noch einmal vorlegen. Auf dieser Grundlage sah das Gericht den Anspruch und die Notlage als ausreichend glaubhaft gemacht an.

Mit seinem Beschluss vom 20. Juni 2025 (Az. S 12 AS 1569/25 ER) verpflichtete es das Jobcenter, vorläufig insgesamt 26.222 Euro für November 2024 bis September 2025 zu gewähren. Für die Berechnung setzte es die Regelbedarfe der Eltern und Kinder an, zog das Kindergeld ab und schätzte die Kosten für Unterkunft und Heizung auf monatlich 1.100 Euro. Daraus ergaben sich für die vierköpfige Familie zunächst 2.392 Euro monatlich, ab Januar 2025 wegen des höheren Kindergeldes 2.382 Euro.

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Neue Bescheide verändern den Streit

Das Jobcenter legte Beschwerde ein. Im weiteren Verfahren stand die Höhe der Leistungen im Mittelpunkt, denn inzwischen hatte die Behörde Bürgergeld bewilligt, dessen Berechnung umstritten blieb. Am 15. Juli 2025 änderte sie ihre Bescheide und bewilligte höhere vorläufige Leistungen für November 2024 bis April 2025 sowie für Mai bis Oktober 2025.

Hinter der Neuberechnung stand ein Streit über das anzurechnende Einkommen des Vaters. Zu klären war unter anderem, in welchem Umfang Darlehensraten für seine Unternehmen betrieblich veranlasst waren. Solche Betriebsausgaben beeinflussten, wie viel Einkommen für den Lebensunterhalt der Familie anzurechnen war. Auf Anregung des Landessozialgerichts berücksichtigte das Jobcenter vorläufig die Hälfte der streitigen Beträge als Betriebsausgaben.

Offen waren außerdem die Höhe der Wohnkosten, die Berücksichtigung eines Untermietbetrags und Einnahmen von 300 Euro aus der Vermietung eines Hausgrundstücks. Diese Fragen ließen sich im Eilverfahren nicht abschließend klären. Mit der neuen Berechnung lag das bewilligte Bürgergeld für November 2024 bis April 2025 etwas unter den vom Sozialgericht angesetzten Beträgen, für die Zeit ab Mai 2025 dagegen darüber.

Warum der Beschluss aufgehoben wurde

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hob den ursprünglichen Beschluss mit Entscheidung vom 22. Juli 2025 (Az. L 13 AS 2080/25 ER-B) auf. Durch die geänderten Bewilligungen sei die aktuelle Notlage beseitigt worden. Die Leistungen reichten bis Oktober 2025 und erfassten rückwirkend auch die Zeit seit der Antragstellung.

Eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG soll wesentliche Nachteile abwenden, die ohne schnelle gerichtliche Hilfe drohen. Nach der Neuberechnung sah der Senat dafür keinen Bedarf mehr. Soweit die Familie für frühere Monate weiterhin höhere Leistungen verlangte, konnte sie sich zudem nicht auf eine belastbare Berechnung des Sozialgerichts stützen.

Denn genau diese Berechnung kritisierte das Landessozialgericht deutlich. Die erste Instanz habe entschieden, ohne die Akten und die wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend zu kennen. Schon aus den Angaben der Familie sei erkennbar gewesen, dass Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit eine Rolle spielen könnte. Wie viel davon anzurechnen war, hätte deshalb geprüft werden müssen.

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Auch den Vorwurf, das Jobcenter habe schuldhaft die Beweisführung verhindert, ließ der Senat nicht gelten. Die kurze Frist habe der Behörde angesichts der komplizierten Berechnungen und zahlreichen Nachweise keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Sozialgericht hätte mehr Zeit einräumen oder zumindest nachfragen müssen. Belastbare Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Verhalten fehlten nach Auffassung des Landessozialgerichts.

Ohne die Akten habe die Kammer außerdem gar nicht wissen können, welche Unterlagen die Familie tatsächlich schon eingereicht hatte. Die zugesprochenen Beträge seien bei der Entscheidung „völlig aus der Luft gegriffen“ gewesen. Dass sie ungefähr in der Größenordnung der später nachvollziehbar berechneten Leistungen lagen, hielt der Senat für Zufall.

Auch das Jobcenter bleibt verantwortlich

Trotz dieser Kritik blieb es dabei, dass das Jobcenter die außergerichtlichen Kosten der Familie aus der ersten Instanz tragen musste. Seine lange Bearbeitungsdauer und die zunächst zu niedrigen bewilligten Leistungen hatten nach Auffassung des Landessozialgerichts Anlass für den Eilantrag gegeben. Nur für das Beschwerdeverfahren musste die Behörde keine außergerichtlichen Kosten erstatten.

Für die Familie galten damit die neuen vorläufigen Bewilligungen. Welche Leistungen ihr endgültig zustanden, sollte anhand der offenen Einkommens- und Kostenfragen bei der abschließenden Entscheidung oder im Hauptsacheverfahren geklärt werden.