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Jobcenter darf Bürgergeld wegen fehlender Unterlagen nicht rückwirkend streichen

Eine Mutter reichte angeforderte Kontoauszüge nur teilweise ein. Daraufhin entzog das Jobcenter ihr und ihren drei minderjährigen Kindern das Bürgergeld – auch rückwirkend. Das durfte die Behörde nicht: Im Eilverfahren gab das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg der Familie für zwei Monate recht. Für die Zeit danach bestätigte es den Zahlungsstopp, weil entscheidende Fragen zu Einkommen und Vermögen offenblieben.

Weitere Konten und Bargeld im Schließfach

Im August 2025 hatte das Jobcenter der Familie Bürgergeld für ein Jahr bis Ende Juli 2026 bewilligt. Noch im selben Monat erfuhr die Behörde von strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Mutter. Dabei waren Hinweise auf einen Handel mit Kleidung und Accessoires aufgetaucht. Die Frau war außerdem als Leasingnehmerin eines Audi A7 geführt worden und konnte auf ein Bankschließfach zugreifen, das ihr volljähriger Sohn gemietet hatte. Dort waren Silberbarren, Goldschmuck und erhebliche Bargeldbeträge beschlagnahmt worden.

Kontoauszüge: Was das Jobcenter sehen darf & was du schwärzen darfst

Das Jobcenter ließ daraufhin die Kontostammdaten der Familie abrufen und verlangte Anfang September Auszüge verschiedener Konten, Unterlagen zum Fahrzeug sowie Angaben zum Schließfach. Für zwei Konten sollte die Mutter Nachweise vom 1. August 2020 bis zum 20. September 2025 vorlegen. Die Behörde wollte damit prüfen, ob die Familie tatsächlich auf Bürgergeld angewiesen war oder bislang unbekanntes Einkommen und Vermögen hatte.

Die Mutter legte einzelne Kontoauszüge vor. Zu weiteren Konten erklärte sie, diese seien längst geschlossen oder ihr unbekannt. Eines hätten möglicherweise ihre Eltern in ihrer Kindheit für sie eröffnet. Auch für die beschlagnahmten Werte gab es eine Erklärung: Nach ihren Angaben im Strafverfahren gehörten die Silberbarren ihrem Sohn und ein Großteil des Bargelds anderen Personen. Goldschmuck und 16.000 Euro seien ihre Verlobungs- und Hochzeitsgeschenke gewesen. Wem die Werte tatsächlich gehörten, war damit für das Landessozialgericht auch unter Berücksichtigung der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht ausreichend belegt.

Das Jobcenter erinnerte an die fehlenden Nachweise und setzte zuletzt eine Frist bis zum 26. Oktober 2025. Es kündigte schriftlich an, die Leistungen bei ausbleibender Mitwirkung zu entziehen. Mit Bescheid vom 30. Oktober strich es das Bürgergeld dann für Oktober 2025 bis Juli 2026. Die Begründung: Solange die Kontostände unbekannt seien, lasse sich nicht ausschließen, dass die Familie ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten könne.

Die Familie bekommt zunächst recht

Die Familie hatte sich bereits gegen einen ersten Entziehungsbescheid vom 9. Oktober mit einem Eilantrag an das Sozialgericht Berlin gewandt. Diesen Bescheid nahm das Jobcenter später zurück. Gegen die neue Entscheidung vom 30. Oktober legte die Familie am 10. November Widerspruch ein und beantragte auch hierfür gerichtlichen Schutz im laufenden Eilverfahren.

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Das Sozialgericht gab ihr mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 recht (Az. S 59 AS 6022/25 ER). Wegen fehlender Mitwirkung dürfe das Jobcenter Leistungen nur für die Zukunft entziehen. Hier hatte es aber rückwirkend schon den Oktober einbezogen. Nach Auffassung des Sozialgerichts konnte der Bescheid auch nicht einfach für die späteren Monate bestehen bleiben. Es setzte deshalb den gesamten Entzug vorläufig außer Vollzug.

Das Jobcenter legte Beschwerde ein. Es hielt daran fest, dass die finanziellen Verhältnisse ungeklärt seien und der Zahlungsstopp zumindest für die späteren Monate gerechtfertigt sei. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gab der Behörde mit Beschluss vom 27. Januar 2026 weitgehend recht (Az. L 1 AS 1363/25 B ER). Für Oktober und November blieb es jedoch beim Erfolg der Familie.

Der Entzug durfte erst ab Dezember greifen

Für den Beginn des Entzugs kam es auf die Bekanntgabe des Bescheids an. Weil das Jobcenter ihn am 30. Oktober 2025 zur Post gegeben hatte, galt er am 3. November als bekannt gegeben. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Leistungsmonat November bereits begonnen. Weil die Behörde das Bürgergeld wegen fehlender Mitwirkung nur für die Zukunft entziehen durfte, akzeptierte das Landessozialgericht den Zahlungsstopp erst ab Dezember. Die zuvor gesetzte Frist bis zum 26. Oktober erlaubte keinen früheren Beginn.

Anders als das Sozialgericht hielt das Landessozialgericht den Bescheid aber nicht insgesamt für fehlerhaft. Nach seiner Prüfung im Eilverfahren durfte das Jobcenter die Leistungen grundsätzlich entziehen. Es hatte lediglich zu früh damit begonnen. Die Richter trennten deshalb zwischen den einzelnen Monaten: Für Oktober und November blieb der Entzug ausgesetzt, für Dezember 2025 bis Juli 2026 durfte er bestehen bleiben. Dafür mussten sie keine neue Ermessensentscheidung anstelle des Jobcenters treffen, sondern nur den unzulässigen Zeitraum ausnehmen.

Warum der Zahlungsstopp trotzdem Bestand hatte

Die Familie hatte im Beschwerdeverfahren betont, aktuell hilfebedürftig zu sein und durchaus mitzuwirken. Laufende Leistungen dürften nicht als Strafe für vergangene Sachverhalte entzogen werden. Sie reichte weitere Auszüge eines Kontos bis Ende Dezember 2025 nach und wandte sich dagegen, Unterlagen des inzwischen ausgezogenen volljährigen Sohnes beschaffen zu müssen. Dessen Nachweise verlangte das Jobcenter für den noch umstrittenen Zeitraum nicht mehr.

Damit waren die übrigen Fragen jedoch nicht beantwortet. Auszüge mehrerer Konten fehlten weiterhin, ebenso vollständige Unterlagen zum Audi. Für das Fahrzeug waren noch im September und Oktober 2025 Beträge vom Konto der Mutter abgebucht worden. Die offenen Fragen betrafen deshalb auch den laufenden Leistungsbezug. Ohne die Nachweise ließ sich nicht ausreichend prüfen, ob die Familie tatsächlich auf Bürgergeld angewiesen war.

Unter solchen Voraussetzungen erlaubt § 66 SGB I dem Jobcenter, bewilligte Leistungen ganz oder teilweise zu entziehen. Die fehlende Mitwirkung muss die Aufklärung erheblich erschweren, sodass der Anspruch nicht nachgewiesen ist. Außerdem muss die Behörde zuvor schriftlich auf die drohende Folge hinweisen und eine angemessene Frist setzen. Das hatte sie nach Auffassung des Gerichts getan.

Auch die umfangreichen Nachweise waren der Mutter nach Einschätzung des Senats zuzumuten. Es gab konkrete Hinweise auf weiteres Einkommen oder Vermögen. Dass sie die Unterlagen nicht beschaffen konnte, hatte sie nicht ausreichend dargelegt. Das Jobcenter hätte wiederum erheblichen Aufwand betreiben müssen, um die fehlenden Informationen selbst zu ermitteln.

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Vor dem vollständigen Entzug musste die Behörde außerdem abwägen, ob dieser Schritt im konkreten Fall angemessen war. Das Gericht sah dabei im Eilverfahren keinen Ermessensfehler. Das Jobcenter hatte das Interesse der Familie an den Zahlungen berücksichtigt, aber auch die weiterhin unbekannten Kontostände und den sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln. Weil die ungeklärten finanziellen Verhältnisse den Anspruch der gesamten Familie betrafen, blieb der Zahlungsstopp auch für die drei minderjährigen Kinder bestehen.

Eine spätere Nachzahlung ist dennoch möglich. Werden die fehlenden Nachweise vollständig eingereicht und sind die Voraussetzungen für den Leistungsbezug erfüllt, kann das Jobcenter nach § 67 SGB I die entzogenen Leistungen nachträglich ganz oder teilweise zahlen. Darüber muss es nach Ermessen entscheiden.