Mehr als fünf Jahre lang hatte eine frühere Reinigungskraft eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten. Die Rentenversicherung lehnte die Weiterzahlung über September 2018 hinaus ab. Auch der später anerkannte Pflegegrad 3 brachte der Frau ihre EM-Rente nicht zurück. Im jahrelangen Prozess kam es darauf an, ob ihre Erwerbsfähigkeit bereits vor dem entscheidenden Versicherungsstichtag ausreichend eingeschränkt war.
Die Frau benötigte nach dem späteren Pflegegutachten unter anderem Hilfe beim Ankleiden und bei der Körperwäsche. Ihr Anwalt hielt eine berufliche Tätigkeit deshalb für ausgeschlossen. Für den Rentenanspruch musste das Gericht jedoch ihren Gesundheitszustand mehrere Jahre zuvor beurteilen: Nur bis September 2020 erfüllte sie nach ihrem Versicherungsverlauf noch die erforderlichen Beitragsvoraussetzungen.
Chronisch erschöpft, Pflegegrad 2 – Erwerbsminderungsrente dennoch verweigert
Die Rente lief 2018 aus
Die 1962 geborene Frau hatte bis September 2009 in Teilzeit als Reinigungskraft gearbeitet. Sie litt unter körperlichen und psychischen Beschwerden, darunter Rückenprobleme nach einer Bandscheibenoperation und Depressionen. Nach einem erneuten Rentenantrag im November 2012 stritt sie vor dem Sozialgericht um ihre Leistungsfähigkeit. Die Gutachter waren sich darüber uneinig, wie stark ihre psychischen Erkrankungen sie einschränkten.
Schließlich verständigten sich die Beteiligten in einem gerichtlichen Vergleich auf eine volle Erwerbsminderungsrente vom 1. Juni 2013 bis zum 30. September 2018. Während dieser Zeit nahm die Frau an einer stationären Rehabilitation teil. Im Entlassungsbericht vom Februar 2017 schätzte die Klinik ihre Belastbarkeit auf weniger als drei Stunden täglich ein, sowohl für ihre bisherige Tätigkeit als auch für andere Arbeiten.
Als sie im Mai 2018 die Weiterzahlung beantragte, kam die Rentenversicherung dennoch zu einem anderen Ergebnis. Sie hielt leichte Tätigkeiten wieder für mindestens sechs Stunden täglich für möglich und lehnte den Antrag am 20. Juli 2018 ab. Die Frau widersprach: Die Behörde habe weder ihre behandelnden Ärzte befragt noch ein neues Gutachten eingeholt. Nach dem erfolglosen Widerspruch erhob sie im November 2018 Klage.
Ärzte sahen sechs Stunden Arbeit als möglich an
Im Prozess holte das Sozialgericht die fehlenden ärztlichen Auskünfte ein. Mehrere behandelnde Ärzte, darunter ihr Psychiater und ihr Hausarzt, hielten leichte Arbeiten für mindestens sechs Stunden täglich für zumutbar. Ein psychosomatischer Gutachter bestätigte diese Einschätzung im Oktober 2019. Er erkannte eine chronische seelische Erkrankung an, beschrieb die depressive Episode zum Untersuchungszeitpunkt aber als leicht und den Zustand gegenüber früheren Begutachtungen als stabilisiert.
Die Einschätzung der Reha-Klinik überzeugte ihn dagegen nicht. Der Entlassungsbericht enthielt widersprüchliche Angaben, etwa zur Konzentration und zur emotionalen Reaktionsfähigkeit. Zudem lag die Rehabilitation bei Ablauf der Rente bereits rund eineinhalb Jahre zurück. Aus dem damaligen Bericht ließ sich nach Auffassung des Gerichts keine entsprechend geringe Belastbarkeit für die Zeit ab Oktober 2018 ableiten.
Das Sozialgericht Hamburg wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. März 2022 ab (Az. S 15 R 1054/18). Bei mindestens sechs Stunden täglicher Leistungsfähigkeit besteht nach § 43 Abs. 3 SGB VI grundsätzlich keine Erwerbsminderung. Die Frau legte Berufung ein und verwies auf zusätzliche Beschwerden sowie eine Schulteroperation im Herbst 2019.
EM-Rente abgelehnt: Krankheitsvermerk im Versicherungsverlauf ist keine Anrechnungszeit
September 2020 wurde zum Stichtag
Im Berufungsverfahren erhielt die medizinische Prüfung eine zeitliche Grenze. Für eine Erwerbsminderungsrente müssen regelmäßig drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung vorhanden sein. Bestimmte Zeiten verlängern diesen Fünfjahreszeitraum, darunter auch der frühere Bezug einer Erwerbsminderungsrente. Das regelt § 43 Abs. 1, 2 und 4 SGB VI.
Bei der Klägerin waren nach dem Ende der Rente im September 2018 keine weiteren Zeiten im Versicherungsverlauf gespeichert. Die erforderlichen Versicherungszeiten reichten nach den Feststellungen des Gerichts deshalb nur für eine Erwerbsminderung, die spätestens im September 2020 eingetreten war. Für eine erst ab Oktober 2020 beginnende Erwerbsminderung fehlte diese Voraussetzung.
Auch ein im Berufungsverfahren eingeholtes orthopädisches Gutachten stützte den Rentenanspruch nicht. Der Sachverständige hielt leichte Arbeiten mit Einschränkungen weiterhin für sechs Stunden täglich für möglich und bezog seine Einschätzung auf die Zeit seit dem Weiterzahlungsantrag. Die Schulteroperation und die übrigen orthopädischen Beschwerden belegten nach seiner Bewertung keine zeitlich entsprechend eingeschränkte Leistungsfähigkeit.
Pflegegrad 3 erst ab 2025 belegt
Der Anwalt berief sich außerdem auf Pflegeleistungen und trug vor, Pflegegrad 3 bestehe bereits seit 2015. Das Gericht zog daraufhin die Pflegeunterlagen bei. Das dort enthaltene Gutachten vom 17. Februar 2025 stellte Pflegegrad 3 ab dem 29. Januar 2025 fest. Es beschrieb Hilfebedarf bei der Körperpflege und beim Anziehen sowie kognitive Einschränkungen.
Pflegegrad 3 steht nach § 15 SGB XI für schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Die Feststellungen aus dem Jahr 2025 konnten der Frau bei der Rente jedoch nicht mehr helfen: Selbst wenn sie damals voll erwerbsgemindert gewesen wäre, fehlten für einen Beginn zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Versicherungszeiten.
Für die entscheidende Zeit bis September 2020 sah das Gericht dagegen keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung gegenüber dem Gutachten von 2019. Auch die Aufzeichnungen ihres behandelnden Psychiaters belegten nach seiner Bewertung einen unveränderten Zustand. Deshalb holte es kein weiteres psychiatrisches Gutachten ein.
Erwerbsminderungsrente: Warum Pflegegrad und Schwerbehinderung allein nicht reichen
Die lange Klage sicherte den Anspruch nicht
Die Frau wandte ein, die Dauer des Verfahrens dürfe ihr nicht schaden. Das Gericht hielt dem entgegen, dass die medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen beim Eintritt der Erwerbsminderung zusammenkommen müssen. Eine erst nach September 2020 eingetretene Erwerbsminderung hätte deshalb auch während des laufenden Prozesses keinen Rentenanspruch mehr begründet.
Das Landessozialgericht Hamburg wies ihre Berufung am 9. März 2026 zurück (Az. L 3 R 24/22) und ließ die Revision nicht zu. Damit blieb die begehrte Weiterzahlung ab Oktober 2018 versagt. Für einen Rentenanspruch hätte die Frau eine ausreichend eingeschränkte Erwerbsfähigkeit spätestens bis September 2020 nachweisen müssen. Der Jahre später dokumentierte Pflegebedarf schloss diese Beweislücke nicht.
