285,45 Euro weniger Erwerbsminderungsrente im Monat und zusätzlich 1.522,88 Euro Rückforderung: So reagierte die Rentenversicherung, als ein früherer Arbeitgeber offenen Urlaub und Überstunden auszahlte. Der Rentner hatte die Zahlung selbst gemeldet. Trotzdem musste er vor Gericht ziehen, um die Kürzung rückgängig zu machen.
Der Streit führte bis zum Bundessozialgericht. Dabei kam es auf eine tarifliche Regelung an, die schon während der befristeten Rente wirkte. Sie entschied darüber, ob die spätere Auszahlung überhaupt als Hinzuverdienst auf die Rente angerechnet werden durfte.
Erwerbsminderungsrente entzogen – dabei wollte er nur einen früheren Rentenbeginn
Fast 14.864 Euro vom Arbeitgeber
Der 1955 geborene Mann hatte seit 2004 im Fahr- und Begleitdienst einer Weserfähre gearbeitet. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bewilligte ihm mit Bescheid vom 24. Mai 2017 rückwirkend ab Juni 2016 eine volle Erwerbsminderungsrente, zunächst auf Zeit. Für sein Arbeitsverhältnis galt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. Wegen der befristeten Rente ruhte das Arbeitsverhältnis nach dessen Regelungen.
Im Februar 2019 bewilligte die Rentenversicherung die Leistung ab April auf Dauer. Dadurch endete das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2019. Der Arbeitgeber zahlte anschließend 14.863,53 Euro brutto aus: 12.731,18 Euro für nicht genommenen Urlaub und 2.132,35 Euro für Überstunden. Nach der späteren Arbeitgeberauskunft erfolgte die Auszahlung am 30. April 2019.
Der Mann informierte die Rentenversicherung im Mai über das Ende seines Arbeitsverhältnisses und die Auszahlung. Er legte Unterlagen vor, außerdem beantwortete der Arbeitgeber einen Fragebogen. Die Behörde wertete das Geld als Hinzuverdienst und berechnete die Rente neu.
Weniger Rente und eine Rückforderung
Ab Juli 2019 sank die monatliche Bruttorente von 1.096,63 Euro auf 811,18 Euro. Das waren 285,45 Euro weniger. Der monatliche Zahlbetrag lag damit bei 721,55 Euro. Für den Rentner bedeutete die Abrechnung seines früheren Arbeitsverhältnisses damit eine erhebliche Kürzung seiner laufenden Zahlung.
Er widersprach, weil das Arbeitsverhältnis während der befristeten Rente bereits geruht hatte. Die Rentenversicherung hielt dagegen: Es habe nach dem Rentenbeginn noch bestanden, weshalb die daraus stammenden Einmalzahlungen anzurechnen seien. Nach dem erfolglosen Widerspruch erhob der Mann im August 2019 Klage.
Während das Verfahren lief, rechnete die Behörde auch das erste Halbjahr 2019 neu ab. Mit Bescheid vom 2. Juni 2020 verlangte sie deshalb 1.522,88 Euro zurück. Der Rentner zahlte unter Vorbehalt. Seit Januar 2020 erhielt er seine Rente wieder ungekürzt, weil für das neue Kalenderjahr kein Hinzuverdienst mehr berücksichtigt wurde. Um die Kürzung und Rückforderung für 2019 wurde weiter gestritten.
Mehr Erwerbsminderungsrente verlangt – Rentner muss 225 Euro Gerichtskosten zahlen
Der Tarifvertrag gab den Ausschlag
Das Sozialgericht Oldenburg gab dem Rentner am 4. April 2023 recht (Az. S 82 R 452/19). Die Rentenversicherung legte Berufung ein, scheiterte aber auch vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 22. August 2024 (Az. L 12 R 54/23).
Beide Gerichte stellten auf den rechtlichen Zusammenhang zwischen der Auszahlung und der Beschäftigung ab. Eine Zahlung aus dem früheren Job ließ sich nicht allein deshalb auf die Rente anrechnen, weil das Geld während des Rentenbezugs einging. Sie musste auch einer Beschäftigung zugeordnet werden können, die in dieser Zeit noch bestand.
Beim Kläger ruhte das Arbeitsverhältnis aufgrund der tariflichen Regelung. Damit waren die wesentlichen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag während der befristeten Rente ausgesetzt. Das war rechtlich mehr als eine bloße Arbeitspause wegen Krankheit. Nach Auffassung des Landessozialgerichts fehlte dadurch der Zusammenhang, der für eine Anrechnung der späteren Einmalzahlungen erforderlich gewesen wäre.
Die Rentenversicherung berief sich auf das Flexirentengesetz, das die Hinzuverdienstregeln zum Juli 2017 geändert hatte. Seither komme es nicht mehr darauf an, ob das Beschäftigungsverhältnis noch bestanden oder geruht habe. Das Gericht widersprach: Aus der Änderung von § 96a SGB VI ergab sich für das streitige Jahr 2019 keine solche Abkehr von den bisherigen Grundsätzen.
DRV nahm die Revision zurück
Der Versicherte starb während des Berufungsverfahrens. Seine Rechtsnachfolger führten den Streit fort, der durch die Revision der Rentenversicherung zum Bundessozialgericht gelangte. Dort nahm die Behörde ihre Revision im Hinblick auf den Ausgang eines Parallelverfahrens am 25. September 2025 im Termin zurück (Az. B 5 R 12/24 R).
Damit blieb das Urteil des Landessozialgerichts bestehen: Die Einmalzahlungen durften die Erwerbsminderungsrente für 2019 nicht mindern. Auch die bereits unter Vorbehalt gezahlten 1.522,88 Euro musste die Rentenversicherung zurückerstatten.
Heute gelten höhere Grenzen
Der Fall wurde nach den Hinzuverdienstregeln für 2019 entschieden. Damals lag die jährliche Grenze bei voller Erwerbsminderung bei 6.300 Euro. Für 2026 nennt die Deutsche Rentenversicherung 20.763,75 Euro. Die hier ausgezahlten 14.863,53 Euro würden diese Grenze für sich genommen nicht überschreiten. Weitere anrechenbare Einkünfte im selben Kalenderjahr können allerdings hinzukommen.
Für die Prüfung des Hinzuverdienstes zur Erwerbsminderungsrente braucht es bei solchen Einmalzahlungen deshalb neben der Abrechnung auch die Unterlagen zum Arbeitsverhältnis. Im entschiedenen Fall belegte gerade die tarifliche Ruhensregelung, weshalb die Auszahlung die Rente nicht kürzen durfte.
