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Klage auf EM-Rente scheitert – eigene Anwältin reagiert monatelang nicht

Mehr als sieben Monate lang ging nach der Klage auf Erwerbsminderungsrente kein einziges Schreiben der Anwältin bei Gericht ein. Dabei hatte das Sozialgericht mehrfach eine Begründung und eine Erklärung zur ärztlichen Schweigepflicht angefordert. Für den Kläger endete das Verfahren schließlich so, als hätte er seine Klage selbst zurückgezogen. Auch sein Versuch, den Rentenstreit anschließend fortzusetzen, scheiterte.

Die Klage blieb ohne Begründung

Der Mann hatte am 28. Februar 2025 beim Sozialgericht Heilbronn Klage erhoben, um eine Erwerbsminderungsrente durchzusetzen. Die Rentenversicherung hatte bei ihm keine ausreichende zeitliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit angenommen und sich dabei auf ein Gutachten gestützt. Im Prozess sollte geklärt werden, weshalb der Kläger diese Einschätzung für falsch hielt.

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Das Sozialgericht forderte deshalb mit seiner Eingangsverfügung eine Klagebegründung und eine Schweigepflichtentbindungserklärung an. Mit dieser Erklärung hätte es medizinische Auskünfte einholen können. Zugleich verlangte es von der Rentenversicherung die Verwaltungsakten und einen aktuellen Versicherungsverlauf. Die Behörde kam ihrer Aufforderung am 10. März 2025 nach, die Klägerseite ließ die bis zum 4. April gesetzte Frist verstreichen.

Daraufhin erinnerte das Gericht im April und im Mai erneut an die fehlenden Unterlagen und setzte jeweils weitere Fristen. Schon die zweite Erinnerung enthielt einen Hinweis auf die gesetzliche Möglichkeit, die Klage bei anhaltender Untätigkeit als zurückgenommen zu behandeln. Eine Antwort blieb trotzdem aus.

Drei Monate mit klarer Warnung

Am 2. Juni 2025 folgte die förmliche Aufforderung, das Verfahren weiterzuführen. Sie wurde der Anwältin am 12. Juni zugestellt. Das Gericht verlangte erneut die Begründung und die Erklärung zur Schweigepflicht und warnte ausdrücklich: Werde das Verfahren trotz dieser Aufforderung länger als drei Monate nicht betrieben, gelte die Klage als zurückgenommen.

Diese Folge regelt § 102 Abs. 2 SGG. Eine ausdrückliche Rücknahme durch den Kläger ist dafür nicht nötig. Allerdings muss das Gericht den Betroffenen zuvor wirksam zur Mitwirkung aufgefordert und über die Konsequenz belehrt haben. Zusätzlich müssen konkrete Umstände dafür sprechen, dass er seinen Prozess nicht mehr weiterführen will.

Auch nach dieser Warnung erhielt das Sozialgericht weder die angeforderten Unterlagen noch einen Antrag auf Fristverlängerung. Am 22. September 2025 stellte es fest, dass die Klage als zurückgenommen galt. Damit war das ursprüngliche Verfahren mit dem Aktenzeichen S 6 R 456/25 beendet.

Unterschrieben, aber nicht eingereicht

Erst am 7. Oktober 2025 beantragte der Kläger die Fortsetzung und legte die Entbindungserklärung vor. Nach seiner Darstellung hatte er das Formular bereits am 13. Juni unterschrieben, also einen Tag nach Zustellung der gerichtlichen Aufforderung an seine Anwältin. Bei ihr sei die Erklärung jedoch nicht zur Akte gelangt. Auch eine Rückfrage von ihm sei untergegangen.

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Die Klägerseite verwies außerdem auf den erheblichen Aktenumfang und die Arbeitsbelastung der Anwältin. Eine Begründung brauche unter diesen Umständen Zeit. Der Mann berief sich zudem auf die Eingangsbestätigung des Gerichts: Darin habe gestanden, dass er über den Fortgang des Verfahrens unterrichtet werde, ohne selbst nachfragen zu müssen. Das habe dazu beigetragen, dass er auch bei seiner Vertreterin nicht nachgehakt habe.

Das Sozialgericht Heilbronn lehnte die Fortsetzung mit Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2026 ab (Az. S 6 R 3140/25). Der Kläger legte Berufung ein. Er hielt dem Gericht insbesondere entgegen, es hätte den Sachverhalt zunächst selbst ermitteln müssen.

Das Gericht brauchte seine Mitwirkung

Tatsächlich verpflichtet § 103 SGG die Sozialgerichte dazu, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Dabei müssen sie jedoch die Beteiligten heranziehen. Im Heilbronner Verfahren fehlten nach der gerichtlichen Bewertung sowohl konkrete Einwände gegen die medizinische Einschätzung der Rentenversicherung als auch die angeforderte Zustimmung zur Einholung weiterer medizinischer Informationen.

Der Kläger argumentierte zwar, er hätte seine gesundheitlichen Einschränkungen auch durch eigene Atteste belegen können. Tatsächlich waren aber keine Anhaltspunkte mitgeteilt worden, die weitere gezielte Ermittlungen ermöglicht hätten. Die gerichtlichen Anforderungen bezogen sich damit auf Unterlagen, die den Rentenstreit voranbringen sollten.

Das Landessozialgericht sah auch keinen Widerspruch in den Schreiben des Sozialgerichts. Die Mitteilung, dass eigene Nachfragen zum Verfahrensstand nicht nötig seien, hob die konkreten Aufforderungen zur Mitwirkung nicht auf. Ebenso wenig überzeugte der Verweis auf den Aktenumfang: Selbst bei hoher Arbeitsbelastung hätte die Anwältin um eine Verlängerung der gesetzten Bearbeitungsfristen bitten können. Ein solcher Antrag war jedoch nicht eingegangen.

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Die späte Antwort rettete die Klage nicht

Mit Urteil vom 17. März 2026 bestätigte das Landessozialgericht Baden-Württemberg das Ende des Verfahrens (Az. L 11 R 324/26). Es stützte sich auf den gesamten Ablauf: die ursprüngliche Aufforderung, zwei erfolglose Erinnerungen, die förmliche Warnung und das anschließende Schweigen über mehr als drei Monate. Zwischen der Klageerhebung und dem Schreiben vom 7. Oktober war keine einzige schriftliche Reaktion der Anwältin zur Gerichtsakte gelangt.

Für den Kläger kam die nachgereichte Erklärung damit zu spät. Das LSG ordnete die Dreimonatsfrist als Ausschlussfrist ein, bei der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen ist. Eine versäumte Frist lässt sich hier also auch über diesen Weg nicht nachträglich überwinden. Der Antrag auf Fortsetzung konnte den beendeten Rentenprozess deshalb nicht wieder eröffnen.