Fast 16 Jahre dauerte der Rechtsstreit eines Mannes um die Erwerbsminderungsrente. Wegen der langen Verfahrensdauer verlangte er anschließend 10.400 Euro Entschädigung vom Land Nordrhein-Westfalen, zugesprochen wurden ihm lediglich 300 Euro. Dieses Urteil hat das Bundessozialgericht inzwischen aufgehoben. Über seine Forderung muss das Landessozialgericht erneut entscheiden.
Der Rentenstreit begann 2006
Im Februar 2005 hatte der Mann bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Erwerbsminderungsrente beantragt. Die Behörde lehnte ab, auch sein Widerspruch blieb erfolglos. Deshalb klagte er im Juli 2006 beim Sozialgericht Köln. Dieses wies die Klage am 17. April 2009 ab (Az. S 6 R 125/06), das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Ablehnung am 14. Dezember 2011 (Az. L 8 R 72/09).
Erwerbsminderungsrente entzogen – dabei wollte er nur einen früheren Rentenbeginn
Damit war das Verfahren jedoch nicht beendet. Das BSG hob das Berufungsurteil mit Beschluss vom 9. Oktober 2012 auf und verwies die Sache zurück (Az. B 5 R 168/12 B). Erst am 4. Mai 2022 wies das LSG die Berufung erneut zurück (Az. L 8 R 945/12 ZVW). Zwischen Klagebeginn und Zustellung dieses Urteils im Juni 2022 lagen damit fast 16 Jahre.
Der Mann wollte für die Dauer des gerichtlichen Streits einen finanziellen Ausgleich. Seine Entschädigungsklage richtete sich gegen das Land Nordrhein-Westfalen, das für die beteiligten Landesgerichte verantwortlich ist. Er verlangte 10.400 Euro für die immaterielle Belastung durch das lange Verfahren. Aus seiner Sicht waren 104 Monate vermeidbar gewesen. Er verwies außerdem darauf, während des Prozesses auf Grundsicherung für Arbeitsuchende angewiesen gewesen zu sein und am Existenzminimum gelebt zu haben.
Wie aus Jahren 300 Euro wurden
Das LSG Nordrhein-Westfalen sprach ihm am 31. Juli 2024 lediglich 300 Euro zu (Az. L 11 SF 17/24 EK R). Bei der Berechnung ging es Monat für Monat durch den Verfahrensablauf. Nach § 198 GVG richtet sich die Entschädigung danach, welcher Teil der Verfahrensdauer unangemessen war. Die Schwierigkeit des Falls, seine Bedeutung und das Verhalten der Beteiligten fließen in diese Bewertung ein.
Den Rentenstreit hielt das Gericht für überdurchschnittlich schwierig. Neben medizinischen Fragen waren die Anforderungen an die Tätigkeit des Mannes als Steuerberater zu klären, wofür ein eigenes Gutachten eingeholt werden musste. Zugleich erkannte das Gericht die große finanzielle Bedeutung des Rentenanspruchs an. Eine Verzögerung, die dem Kläger anzulasten war, sah es nicht.
Dennoch schrumpfte der Zeitraum erheblich: Von 53 Monaten ohne gerichtliche Aktivität wertete das LSG nur 23 als relevante Bearbeitungslücken. In den übrigen Monaten habe das Gericht etwa auf Gutachten oder Stellungnahmen warten dürfen. Von diesen 23 Monaten zog der Senat zwölf Monate Vorbereitungs- und Bedenkzeit ab. Weitere fünf Monate rechnete er an, weil die erste Instanz ihren zeitlichen Spielraum nicht ausgeschöpft habe. Von deren neun ungenutzten Monaten berücksichtigte er die Hälfte, aufgerundet auf fünf Monate.
Von den verbliebenen sechs Monaten entfielen drei auf das Sozialgericht. Dafür versagte das LSG eine Entschädigung, weil der Mann erst im Berufungsverfahren eine Verzögerungsrüge erhoben hatte. Übrig blieben drei Monate zu jeweils 100 Euro. So erklärte sich die geringe Summe trotz der außergewöhnlich langen Gesamtdauer.
Das Urteil scheitert am Verfahren
Der Mann legte Revision ein und erreichte beim BSG am 29. September 2026 die Aufhebung des Urteils (Az. B 10 ÜG 4/25 R). Ausschlaggebend war nach dem amtlichen Terminbericht ein Fehler beim Zustandekommen der Entscheidung.
Das LSG hatte ohne mündliche Verhandlung entschieden. Dafür verlangt § 124 Abs. 2 SGG das Einverständnis der Beteiligten. Der Kläger hatte seine Zustimmung am Tag vor dem vorgesehenen Verhandlungstermin über seine Anwältin erklärt. Beim beklagten Land war die Lage dagegen unklar: Im Urteil stand, es habe am 31. Juli 2024 zu Protokoll zugestimmt.
Das BSG konnte jedoch nicht feststellen, dass diese Zustimmung bereits vorlag, als das Urteil gefällt wurde. Damit war der gesetzliche Grundsatz der mündlichen Verhandlung verletzt. Diesen Fehler durfte auch der Kläger geltend machen, obwohl er selbst mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden gewesen war. Seine eigene Zustimmung ersetzte die erforderliche Erklärung der Gegenseite nicht.
EM-Rente: 1.616 Euro Rückforderung scheitert an der Frist
Die Entschädigung bleibt offen
Für den Mann bedeutet die Aufhebung eine erneute Entscheidung über seine Forderung. Der Senat muss den zurückverwiesenen Fall unter Einhaltung der Verfahrensregeln bearbeiten. Ob am Ende mehr als die zunächst zugesprochenen 300 Euro herauskommen, hängt von dieser neuen Entscheidung ab.
Bei laufenden Rentenprozessen sollte eine Verzögerungsrüge erhoben werden, sobald konkrete Anzeichen für eine unangemessene Dauer bestehen. Zuständig ist das Gericht, das den Fall bearbeitet. Der Kläger hatte im Oktober 2014 und nochmals im Januar 2016 gerügt. Diese Erklärungen waren für seinen späteren Entschädigungsanspruch wesentlich – und bleiben Teil des Verfahrens, über das das LSG nun erneut entscheiden muss.
