Eine elektronische Anfrage, eine Antwort auf Papier und eine Forderung über mindestens 1.500 Euro: Ein Bürgergeld-Empfänger wirft seinem Jobcenter vor, ihm keine ausreichende Auskunft über seine Daten gegeben zu haben. Bevor über den Schadensersatz entschieden wird, musste das Landgericht Stuttgart klären, welches Gericht zuständig ist.
Elektronisch angefragt, Papier erhalten
Der Mann hatte beim Jobcenter eine Auskunft nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung verlangt. Nach seiner Darstellung übersandte die Behörde auf seine elektronische Anfrage lediglich Papierunterlagen mit einem Gesamtgewicht von 5,6 Kilogramm. Technische Systemprotokolle der elektronischen Akte habe sie dagegen nicht herausgegeben.
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Seine Beanstandung richtete sich damit gegen die Form und den Umfang der Antwort. Er verlangte vom Jobcenter einen Ausgleich für einen immateriellen Schaden, also für eine Beeinträchtigung, die sich nicht unmittelbar als finanzieller Verlust beziffern lässt. Die Forderung: mindestens 1.500 Euro zuzüglich Zinsen.
Warum die Klage das Gericht wechselt
Am 10. Juli 2026 reichte der Mann seine Klage beim Amtsgericht Nürtingen ein. Dieses erklärte sich am 19. August für sachlich unzuständig und verwies die Sache auf seinen Antrag an das Landgericht Stuttgart. Das Landgericht kündigte daraufhin an, den Streit an das Sozialgericht Stuttgart zu verweisen.
Der Kläger widersprach dem geplanten Wechsel. Aus seiner Sicht war das Landgericht an die Entscheidung des Amtsgerichts gebunden. Außerdem berief er sich auf die grundgesetzliche Regelung zur Amtshaftung, nach der für bestimmte Schadensersatzansprüche gegen den Staat die ordentlichen Gerichte zuständig bleiben.
Mit Beschluss vom 1. Oktober 2026 verwies es den Rechtsstreit an das Sozialgericht Stuttgart (Az. 7 O 153/26). Ausschlaggebend war, dass das Jobcenter die umstrittenen Daten im Zusammenhang mit den Leistungen nach dem SGB II verarbeitet hatte. Für Datenschutzklagen in solchen Sozialleistungsangelegenheiten bestimmt § 81b Abs. 1 SGB X den Weg zu den Sozialgerichten. Das gilt auch, wenn jemand auf dieser Grundlage Geld verlangt.
Für die Richter kam es auf den konkret geltend gemachten Anspruch an: Der Mann nahm das Jobcenter unmittelbar als datenschutzrechtlich Verantwortlichen nach Art. 82 DSGVO in Anspruch. Deshalb griff die besondere Zuständigkeitsregel für Datenschutzstreitigkeiten im Sozialrecht.
Das Landgericht durfte die Zuständigkeit selbst prüfen. Das Jobcenter hatte die Klageschrift zunächst formlos zur Stellungnahme im Verfahren über Prozesskostenhilfe erhalten. Förmlich zugestellt wurde sie erst am 24. September, also nach der ersten Verweisung. Deshalb behandelten die Richter die vorherige Weitergabe der Akten als formlose Abgabe. Zusätzlich verwiesen sie darauf, dass auch nach einem Wechsel vom Amts- zum Landgericht zu prüfen bleibt, welcher Gerichtszweig zuständig ist.
Elektronische Auskunft ist ein eigenes Recht
Wer wissen will, welche personenbezogenen Daten das Jobcenter verarbeitet, kann Auskunft verlangen. Dazu gehören grundsätzlich auch Informationen über die Zwecke der Verarbeitung und die Empfänger der Daten.
Für die Form sieht Art. 15 Abs. 3 DSGVO vor: Wird der Antrag elektronisch gestellt, sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format bereitzustellen, sofern der Antragsteller nichts anderes angibt. Das beschreibt auch die Bundesdatenschutzbeauftragte in ihrer Arbeitshilfe für Jobcenter.
Für einen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO muss durch den Datenschutzverstoß ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden sein. Ein anderer, bereits entschiedener Fall zur verspäteten Auskunft des Jobcenters zeigt, dass die Frage nach dem Schaden eigenständig geprüft wird.
Über die Forderung des Mannes nach mindestens 1.500 Euro Schadensersatz soll nun das Sozialgericht Stuttgart entscheiden.