Für viele verschriebene Medikamente steigt ab Januar 2027 die Zuzahlung – auch für Menschen, die von Grundsicherungsgeld leben. Statt mindestens fünf werden dann mindestens 7,50 Euro fällig, der Höchstbetrag erhöht sich von zehn auf 15 Euro. Der Leistungsbezug allein befreit davon nicht. Schutz bietet eine jährliche Belastungsgrenze – dafür müssen Versicherte allerdings selbst bei ihrer Krankenkasse aktiv werden.
Die höheren Beträge gelten ab Januar
Die Änderung steht im bereits verkündeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Mit der Neufassung von § 61 SGB V steigen zum 1. Januar 2027 die Unter- und Obergrenze der Zuzahlung. Für gesetzlich versicherte Erwachsene bleibt es bei zehn Prozent des Abgabepreises, soweit der Betrag innerhalb dieser Grenzen liegt. Mehr als das Medikament selbst kostet, darf auch künftig nicht als Zuzahlung verlangt werden.
Wie viel Versicherte ohne Zuzahlungsbefreiung zusätzlich bezahlen, hängt deshalb vom Preis des Medikaments ab. Kostet es 50 Euro, werden statt fünf künftig 7,50 Euro fällig. Bei einem Preis von 100 Euro bleibt es dagegen bei zehn Euro, weil dieser Betrag innerhalb der neuen Grenzen liegt. Für ein Mittel zum Preis von 200 Euro steigt die Zuzahlung von zehn auf 15 Euro.
Die höheren Eigenanteile beschränken sich nicht auf Medikamente. Die Zuzahlung für einen vollstationären Krankenhausaufenthalt steigt von zehn auf 15 Euro pro Tag, begrenzt auf 28 Tage im Kalenderjahr. Bei Heilmitteln wie Physiotherapie bleibt der Anteil von zehn Prozent der Behandlungskosten bestehen, zusätzlich werden aber 15 statt zehn Euro je Verordnung fällig. Wer mehrere Leistungen braucht, muss die höheren Beträge aus seinem laufenden Budget aufbringen, bis die Belastungsgrenze erreicht ist.
Beim Grundsicherungsgeld zählt ein einziger Regelbedarf
Während die einzelnen Zuzahlungen steigen, bleibt die Jahresgrenze an das Einkommen gebunden. Nach § 62 SGB V liegt sie weiterhin bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Bei anerkannter schwerwiegender chronischer Erkrankung in Dauerbehandlung gilt die niedrigere Grenze von einem Prozent.
Beim Grundsicherungsgeld greift eine günstigere Berechnung: Für die gesamte Bedarfsgemeinschaft wird nur der jährliche Regelbedarf eines Alleinstehenden angesetzt. Die Kasse zählt also weder die Regelsätze aller Familienmitglieder zusammen noch die vom Jobcenter übernommenen Wohnkosten hinzu. Dadurch bleibt die Belastungsgrenze für Zuzahlungen auch für eine Familie an diesen einen Betrag gebunden.
Bei ganzjährigem Leistungsbezug ergeben sich für 2026 aus dem monatlichen Regelbedarf von 563 Euro höchstens 135,12 Euro, mit anerkannter Ein-Prozent-Grenze 67,56 Euro. Durch die höheren Einzelzuzahlungen können Versicherte diese Grenze allerdings früher erreichen. Gerade bei regelmäßiger Medikamenteneinnahme müssen sie das Geld dann in kürzerer Zeit aufbringen. Für 2027 hängt der Eurobetrag vom dann maßgeblichen Grundsicherungsgeld-Regelbedarf ab. Bleibt es bei der möglichen Nullrunde, ändern sich die Grenzen nicht.
Belastungsgrenze: Mit Bürgergeld Zuzahlung zu Medikamenten gedeckelt
Die Krankenkasse befreit nicht automatisch
Dabei zählen die gesetzlichen Zuzahlungen aus Apotheke, Krankenhaus und Physiotherapie zusammen. Deshalb lohnt es sich, die Belege von Jahresbeginn an aufzubewahren. Sie sollten den Namen der behandelten Person, die Leistung, das Datum, den gezahlten Betrag und den Anbieter erkennen lassen. Zusammen mit dem Leistungsbescheid lassen sie sich bei der Krankenkasse einreichen. Für die niedrigere Chronikergrenze kann außerdem eine ärztliche Bescheinigung erforderlich sein.
Sobald die Grenze erreicht ist, können Versicherte die Befreiung für den Rest des Kalenderjahres beantragen. Nach Bewilligung fallen keine weiteren gesetzlichen Zuzahlungen mehr an; bereits zu viel gezahlte Beträge können erstattet werden. Von selbst meldet sich die Kasse allerdings nicht, wenn genug zusammengekommen ist.
Selbst bezahlte, nicht von der Kasse übernommene Medikamente zählen dagegen nicht zu diesen gesetzlichen Zuzahlungen. Auch Mehrkosten für ein Präparat oberhalb des Erstattungsbetrags werden nicht auf die Belastungsgrenze angerechnet. Die Befreiung deckt solche zusätzlichen Ausgaben ebenfalls nicht ab.
Die Befreiung für 2026 endet zum Jahreswechsel
Wer für 2026 bereits eine Befreiung hat, braucht für das kommende Jahr eine neue. Versicherte können bei ihrer Kasse auch eine Befreiung gegen Vorauszahlung der Jahresgrenze beantragen. Nach Bewilligung und Zahlung lassen sich die einzelnen Zuzahlungen dann von Jahresbeginn an vermeiden.
Das eignet sich vor allem, wenn wegen laufender Behandlungen bereits feststeht, dass die Jahresgrenze erreicht wird. Bleiben die tatsächlichen Zuzahlungen später darunter, gibt es die Differenz aus der Vorauszahlung nicht zurück. Wer das noch nicht abschätzen kann, sammelt stattdessen die Belege und beantragt die Befreiung, sobald die Grenze erreicht ist.
