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Krankengeld 2027: Für den Reha-Antrag bleiben sechs Wochen weniger

Fordert die Krankenkasse während des Krankengeldbezugs einen Reha-Antrag, bleibt dafür ab 1. Januar 2027 deutlich weniger Zeit. Die gesetzliche Frist sinkt von zehn auf vier Wochen. Wer einer Aufforderung nicht rechtzeitig folgt, riskiert eine Zahlungslücke beim Krankengeld, die sich durch einen späteren Antrag nicht nachträglich schließen lässt.

Aus zehn Wochen werden vier

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verkürzt sich die Frist für einen von der Krankenkasse verlangten Reha-Antrag zum Jahreswechsel von zehn auf vier Wochen. Das sieht die ab 1. Januar 2027 geltende Fassung von § 51 SGB V sowohl für medizinische Rehabilitation als auch für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vor.

Den Termin für die Antragstellung nennt die Krankenkasse in ihrem Bescheid. Wer vorher ärztlichen Rat einholen oder sich zur Aufforderung beraten lassen möchte, muss das künftig innerhalb der kürzeren Frist organisieren und den Antrag rechtzeitig einreichen.

Die Krankenkasse braucht ein ärztliches Gutachten

Eine solche Aufforderung setzt ein ärztliches Gutachten voraus, das eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit belegt. Die Krankenkasse muss außerdem ihr Ermessen ausüben und die persönlichen Interessen des Betroffenen abwägen, bevor sie ihn zum Antrag auffordert.

An diesen Anforderungen scheiterte die Krankenkasse bereits in einem Krankengeld-Streit um eine Reha-Aufforderung: Das Bayerische Landessozialgericht hob die Aufforderung gegenüber einer Versicherten am 19. Mai 2025 auf, weil das ärztliche Gutachten nicht ausreichte und die Kasse ihre Interessenabwägung erst nach Ablauf der gesetzten Frist nachholte (Az. L 20 KR 186/23).

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Bei einem verspäteten Antrag bleibt Krankengeld aus

Wer einer rechtmäßigen Aufforderung nicht folgt, muss künftig entsprechend früher mit einer Unterbrechung der Zahlung rechnen. Nach § 51 Abs. 3 SGB V entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der gesetzten Frist, wenn der verlangte Antrag nicht gestellt wird. Ein nachgeholter Antrag lässt den Anspruch zwar ab dem Tag der Antragstellung wieder aufleben. Für die Zeit dazwischen bringt die verspätete Antragstellung jedoch keine Nachzahlung.

Der Antrag lässt sich auch stellen, wenn noch kein Platz in einer Reha-Klinik feststeht. Die Behandlung kann später beginnen, doch wer mit dem Antrag auf einen freien Platz wartet und dadurch die Frist versäumt, riskiert die Krankengeldzahlung.

Warum es auch um die Rente gehen kann

Mit der Rehabilitation soll die Erwerbsfähigkeit erhalten oder verbessert werden. Der Antrag kann allerdings auch eine Prüfung des Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente auslösen. Bei verminderter Erwerbsfähigkeit gilt der Reha-Antrag nach § 116 Abs. 2 SGB VI als Rentenantrag, wenn eine Reha voraussichtlich keinen Erfolg haben wird oder die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindern konnte.

Wer vor dem Antrag gesundheitliche Einwände oder mögliche Nachteile bei der Rente klären lassen möchte, muss die Beratung deshalb künftig innerhalb des kürzeren Zeitfensters organisieren.

Alte Fristen werden nicht automatisch kürzer

Hat die Krankenkasse noch 2026 einen Bescheid mit einer Zehn-Wochen-Frist bekannt gegeben, schrumpft diese durch den Jahreswechsel nicht von selbst. Nach § 39 SGB X gilt ein wirksamer Bescheid mit seinem bekannt gegebenen Inhalt weiter, solange er nicht geändert, aufgehoben oder anderweitig erledigt ist. Betroffene können sich deshalb zunächst an dem Termin orientieren, der in ihrem Schreiben steht.

Bei neuen Aufforderungen ab 2027 muss der Antrag innerhalb der gesetzten vier Wochen eingehen. Wer noch nicht weiß, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, kann ihn auch bei seiner gesetzlichen Krankenkasse einreichen. Die Kasse muss ihn dann nach § 16 SGB I an den zuständigen Träger weiterleiten, wobei bereits der Eingang bei ihr als Antragsdatum zählt. Wer sich diesen Eingang bestätigen lässt, kann die rechtzeitige Antragstellung bei einem späteren Streit belegen.