Im Streit um ihr Bürgergeld hatte eine Frau bereits die Gerichte eingeschaltet: Sie verlangte vorläufige Zahlungen und klagte zugleich gegen das Jobcenter, weil es ihren Widerspruch nicht beantwortete. Doch als die Behörde schließlich antwortete, versäumte sie die Frist für eine Klage gegen die Ablehnung. Damit scheiterte auch ihr Versuch, über das Eilverfahren an die beantragten Leistungen zu kommen.
Das Jobcenter ließ Widerspruch monatelang offen
Die Frau hatte Bürgergeld-Leistungen ab Januar 2026 beantragt, die das Jobcenter mit Bescheid vom 20. Februar ablehnte. Dagegen legte sie bereits drei Tage später Widerspruch ein und holte sich anwaltliche Unterstützung. Der beauftragten Rechtsanwaltsgesellschaft erteilte sie am 24. Februar eine Vollmacht für das Widerspruchsverfahren.
Während die Entscheidung über den Widerspruch noch ausstand, versuchte sie, über einen Eilantrag beim Sozialgericht vorläufig Leistungen zu bekommen. Das Sozialgericht Köln lehnte diesen Antrag am 22. Mai 2026 ab. Dagegen legte sie Beschwerde beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ein.
Daneben führte sie beim Sozialgericht Köln ein weiteres Verfahren: Mit einer Untätigkeitsklage wollte sie erreichen, dass das Jobcenter endlich über ihren Widerspruch entschied. Während sie im Eilverfahren vorläufige Zahlungen verlangte, sollte diese Klage die Behörde zunächst dazu bringen, ihren Widerspruch zu bearbeiten und darüber einen Bescheid zu erlassen.
Klage gegen das Jobcenter angeblich zu spät – der Versandvermerk reicht nicht
Mit der Antwort begann neue Frist
Am 10. August kam der Widerspruchsbescheid: Das Jobcenter hielt an der Ablehnung fest. Noch am selben Tag wurde die Entscheidung der beauftragten Kanzlei zugestellt, die den Empfang elektronisch bestätigte. An diese Zustellung knüpfte die Frist an, innerhalb derer die Frau gegen die Ablehnung vor Gericht ziehen musste.
Nach § 87 SGG musste die Frau innerhalb eines Monats klagen. Sie hatte dafür bis zum 10. September 2026 Zeit. Doch bis zu diesem Tag ging beim Sozialgericht Köln keine entsprechende Klage ein, wie dessen Auskunft an das Landessozialgericht bestätigte.
Die Ablehnung wurde dadurch bestandskräftig. Obwohl das Eilverfahren noch lief, war der zugrunde liegende Leistungsanspruch damit verbindlich geregelt. Eine vorläufige Zahlungsanordnung kam für den Senat deshalb nicht mehr in Betracht. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2026 wies er die Beschwerde zurück (Az. L 7 AS 999/26 B ER).
Die laufende Klage erfasste Ablehnung nicht
Dass die Frau bereits wegen des unbearbeiteten Widerspruchs vor Gericht gezogen war, änderte daran nichts. Eine Untätigkeitsklage richtet sich gegen das Ausbleiben einer Entscheidung. Erlässt das Jobcenter später den verlangten Bescheid, wird dessen Inhalt nicht automatisch zum Gegenstand dieses Prozesses. Für die gerichtliche Prüfung der Ablehnung musste die Frau deshalb erneut tätig werden.
Sie hätte dazu auch ihre laufende Untätigkeitsklage umstellen können. Nach den Ausführungen des Landessozialgerichts hätte sie innerhalb der Monatsfrist ausdrücklich erklären müssen, dass sie nun die Ablehnung anfechte und die Zahlung der Leistungen verlange. Die Richter prüften deshalb auch die Akte dieses Verfahrens. Eine solche Erklärung fanden sie darin jedoch ebenfalls nicht.
Die Untätigkeitsklage hatte das Sozialgericht inzwischen am 13. Oktober abgewiesen. Über den Leistungsanspruch selbst entschied das Landessozialgericht bei der Eilbeschwerde nicht mehr. Der Antrag auf vorläufige Zahlung war wegen der bestandskräftigen Ablehnung bereits unzulässig. Dass sie zuvor Widerspruch eingelegt und die Gerichte eingeschaltet hatte, hielt den Streit über ihren Leistungsanspruch nicht offen.
Widerspruch im Jobcenter-Portal abgeschickt – und trotzdem Frist versäumt
Auch im laufenden Verfahren neuen Bescheid prüfen
Wer wegen eines unbeantworteten Widerspruchs bereits geklagt hat, sollte einen später eintreffenden Widerspruchsbescheid deshalb sofort prüfen. Bleibt das Jobcenter bei seiner Ablehnung, muss innerhalb der maßgeblichen Frist eine Klage gegen die Entscheidung erhoben oder die Untätigkeitsklage ausdrücklich umgestellt werden. Ein laufender Eilantrag hält diese Frist ebenfalls nicht offen.
Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid nennt den nächsten Schritt und die Frist. Fehlt sie oder ist sie fehlerhaft, gilt nach § 66 SGG eine Jahresfrist. Bei anwaltlicher Vertretung kann bereits die Zustellung an die bevollmächtigte Kanzlei den Fristlauf auslösen – wie in diesem Fall. Wer die Frist bereits verpasst hat, kann beim Jobcenter einen Überprüfungsantrag stellen, wenn die Ablehnung aus seiner Sicht falsch war.
