Wer seine Kündigung bewusst provoziert und danach Bürgergeld bekommt, muss die Leistungen unter Umständen zurückzahlen. Ein Hamburger sollte dem Jobcenter rund 2.650 Euro ersetzen, nachdem er wiederholt unentschuldigt bei der Arbeit gefehlt hatte und fristlos entlassen worden war. Er hielt die Vorwürfe für unzureichend belegt. Die Richter waren jedoch überzeugt, dass er den Verlust seines Arbeitsplatzes bewusst in Kauf genommen hatte.
Drei Abmahnungen vor der Kündigung
Der Mann war seit Jahren unbefristet beschäftigt, als er im Januar und Februar 2019 immer wieder der Arbeit fernblieb. Nach Angaben seines Arbeitgebers meldete er sich weder ordnungsgemäß krank noch reichte er die erforderlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein. Dafür bekam er allein im Februar drei schriftliche Abmahnungen.
Weil die Fehlzeiten dennoch weitergingen, kündigte ihm das Unternehmen am 18. Februar fristlos, hilfsweise zum Ende Juli. Eine neue Stelle hatte der Mann nicht in Aussicht. Nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes beantragte er Arbeitslosengeld bei der Arbeitsagentur. Zusätzlich beantragte er beim Jobcenter Leistungen zum Lebensunterhalt.
Das Jobcenter bewilligte ihm im April vorläufig Leistungen für März bis Mai 2019 und übernahm auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Arbeitslosengeld bekam er dagegen zunächst nicht: Als die Arbeitsagentur im Mai über seinen Antrag entschied, verhängte sie wegen der selbst herbeigeführten Arbeitslosigkeit eine Sperrzeit bis zum 14. Mai. Wegen seiner verspäteten Arbeitslosenmeldung kam eine weitere Woche hinzu. Bis einschließlich 21. Mai musste er somit ohne Arbeitslosengeld auskommen.
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Erst Unterstützung, dann Rückforderung
Die Leistungen des Jobcenters für März bis Mai sollte der Mann später zurückzahlen. Nach einer Anhörung verlangte das Jobcenter mit Bescheid vom 9. November 2020 rund 2.650 Euro von ihm. Der Mann habe durch seine schweren Pflichtverletzungen den Arbeitsplatz verloren und damit selbst verursacht, dass er staatliche Hilfe brauchte.
Zurückzahlen sollte er den Regelbedarf, die Wohnkosten und die Versicherungsbeiträge. Davon zog das Jobcenter allerdings 461,60 Euro ab, die ihm die Arbeitsagentur bereits erstattet hatte. Für die Zeit ab dem 22. Mai bekam der Mann nämlich Arbeitslosengeld, sodass das Jobcenter einen Teil seiner Ausgaben von der Arbeitsagentur zurückerhielt.
Die Behörde stützte ihre Forderung auf den Ersatzanspruch nach § 34 SGB II. Darüber kann das Jobcenter auch rechtmäßig gezahltes Bürgergeld zurückverlangen, wenn jemand seine Hilfebedürftigkeit ohne wichtigen Grund vorsätzlich oder grob fahrlässig durch sozialwidriges Verhalten verursacht hat. Diese besonders schweren Fälle können also erheblich teurer werden als eine zeitweilige Kürzung des Regelbedarfs.
Der Mann legte Widerspruch ein. Er bestritt, durch sein Verhalten die Kündigung und damit seine Hilfebedürftigkeit selbst verursacht zu haben. Über die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld stritt er zu diesem Zeitpunkt bereits vor dem Sozialgericht. Das Jobcenter blieb dennoch bei seiner Forderung und wies den Widerspruch zurück. Daraufhin klagte er im März 2021 auch gegen den Ersatzanspruch beim Sozialgericht Hamburg.
Mann zweifelt an den Beweisen
Vor dem Sozialgericht stellte der Kläger vor allem die Beweislage infrage. Die Angaben des Arbeitgebers seien unzutreffend, die darin genannten Personen erfunden oder damals nicht im Unternehmen beschäftigt gewesen. Auch den Zugang der Kündigung stellte er infrage. Zwei Mitarbeiterinnen hatten zwar schriftlich bestätigt, das Schreiben in seinen Briefkasten eingeworfen zu haben. Der Mann behauptete jedoch, es könne in einem der rund 100 anderen Briefkästen des Hauses gelandet sein.
Auf die Frage, ob er unentschuldigt gefehlt habe, verweigerte der Mann ausdrücklich eine Antwort: „Ich könnte jetzt nein sagen oder ja, aber ich möchte diese Frage jetzt nicht beantworten.“ Er beharrte darauf, dass die Vorwürfe nicht nachgewiesen seien, schilderte aber keinen anderen Ablauf. Auch die Frage, ob ihm die Gefahr einer Kündigung bewusst gewesen sei, ließ er unbeantwortet.
Kündigung und Bürgergeld: Mögliche Folgen bei Eigenkündigung oder Entlassung
Zwar berichtete er von einem Unfall, nach dem er ein halbes Jahr ausgefallen war. Er stellte jedoch selbst klar, dass dies 2011 gewesen sei und nicht die Fehlzeiten Anfang 2019 betreffe. Für Januar und Februar 2019 nannte er keine besonderen gesundheitlichen Umstände und erklärte, damals nicht in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 19. August 2024 ab (Az. S 12 AS 641/21). Für die Kammer war das unentschuldigte Fehlen durch die Unterlagen belegt, denen der Kläger keinen anderen Geschehensablauf entgegengesetzt hatte. Auch die Kündigung war nach Überzeugung der Richter bei ihm angekommen: Zwei Mitarbeiterinnen hatten den Einwurf in seinen Briefkasten schriftlich bestätigt. Sein Hinweis auf eine mögliche Verwechslung konnte diesen Beleg nicht entkräften.
Indem er ohne erkennbaren wichtigen Grund der Arbeit fernblieb, hatte der Mann nach Ansicht der Kammer seine Hilfebedürftigkeit zumindest grob fahrlässig selbst herbeigeführt und sozialwidrig gehandelt. Auch sein Einwand, die Forderung sei inzwischen verjährt, scheiterte: Das Jobcenter hatte den Lauf der gesetzlichen Dreijahresfrist bereits durch den Bescheid von November 2020 gehemmt.
Kündigung bewusst in Kauf genommen
Der Mann ging in Berufung und bemängelte, dass eine aus seiner Sicht entscheidende Zeugin nicht vernommen worden war. Außerdem seien ihm die Leistungen bereits als Darlehen gewährt worden, sodass das Jobcenter sie nicht ein zweites Mal zurückfordern dürfe.
Damit kam er auch beim Landessozialgericht Hamburg nicht durch. Es wies seine Berufung mit Urteil vom 22. Januar 2026 zurück (Az. L 4 AS 288/24). Beim Darlehen verwechselte der Kläger die Zeiträume: Nur die Leistungen für Juni waren auf dieser Grundlage bewilligt worden, während der Ersatzanspruch März bis Mai betraf.
Für eine weitere Zeugenvernehmung sah der Senat ebenfalls keinen Anlass. Der Arbeitsvertrag, die Abmahnungen, die Gehaltsabrechnung mit unbezahlten Fehlzeiten und das Übergabeprotokoll belegten aus seiner Sicht, was geschehen war. Der Mann hatte auch in der Berufungsverhandlung Gelegenheit, seine Sicht zu schildern, verweigerte aber erneut eine Erklärung.
Den Ersatzanspruch rechtfertigte für die Richter vor allem, dass der Mann seine Kündigung bewusst in Kauf genommen hatte. Er war in kurzer Folge immer wieder unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben, obwohl ihm die wahrscheinlichen Folgen klar waren. Seine neue Stelle fand er erst im Oktober 2019, ohne dass diese Beschäftigung zum Zeitpunkt der Fehlzeiten absehbar gewesen wäre.
Damit ging sein Verhalten für den Senat über eine Pflichtverletzung hinaus, die allein eine Kürzung des Regelbedarfs rechtfertigt. Er hatte ohne Aussicht auf eine Anschlussbeschäftigung bewusst den Verlust seines existenzsichernden Einkommens provoziert. Die Richter bewerteten das wie eine eigene Kündigung ohne wichtigen Grund.
