weil der Weg zur angebotenen Stelle zu lang erschien: Ein Arbeitsloser bewarb sich nicht, da er den Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach seiner Einschätzung nicht pünktlich erreichen konnte. Die Agentur für Arbeit verhängte eine Sperrzeit. Vor dem Sozialgericht Konstanz ging es anschließend um die zumutbare Pendelzeit und die Frage, ob er den Arbeitsbeginn zunächst mit dem Arbeitgeber hätte klären müssen.
Keine Bewerbung wegen des Arbeitswegs
Der 1999 geborene Kläger aus dem Landkreis Sigmaringen bekam von der Agentur für Arbeit einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle in Krauchenwies. Für den Weg von Mengen dorthin hielt er die Fahrzeit für zu lang. Außerdem war er der Auffassung, mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht pünktlich zum Arbeitsbeginn ankommen zu können.
Weil er sich nicht beworben hatte, stellte die Arbeitsagentur eine Sperrzeit von drei Wochen fest. Dagegen zog er vor Gericht. Im Erörterungstermin schätzte das Sozialgericht die Lage anders ein: Die gesamte tägliche Pendelzeit dürfte voraussichtlich innerhalb von zweieinhalb Stunden bleiben. Den morgendlichen Arbeitsbeginn hätte der Kläger im Bewerbungsgespräch klären können. Nach Auffassung des Gerichts hätte er sich deshalb auf die Stelle bewerben müssen.
Daraufhin nahm er seine Klage zurück. So endete das Verfahren S 7 AL 1209/25, über das das Sozialgericht Konstanz in seiner Jahrespresseerklärung berichtet. Die Sperrzeit blieb damit bestehen. Ein Urteil über die Zumutbarkeit dieser konkreten Stelle erging nicht.
Zweieinhalb Stunden gelten für Hin- und Rückweg zusammen
Die Zeitgrenze, auf die das Gericht verwies, steht in § 140 Abs. 4 SGB III. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden gelten insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden Pendelzeit im Regelfall als unverhältnismäßig lang. Bei sechs Stunden Arbeit oder weniger liegt diese Grenze bei mehr als zwei Stunden.
Es zählt also die tägliche Arbeitszeit, nicht allein die Bezeichnung als Vollzeit- oder Teilzeitstelle. Und die Zeiten beziehen sich auf Hin- und Rückweg zusammen. Sind längere Wegezeiten in der Region unter vergleichbaren Beschäftigten üblich, bilden diese den Maßstab.
Für die Prüfung kommt es auf den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an. Eine kurze reine Busfahrt sagt deshalb noch wenig aus, wenn zusätzlich längere Fußwege oder Umstiege nötig sind. Wer die Erreichbarkeit klären will, muss die gesamte Verbindung zu den vorgesehenen Arbeitszeiten betrachten.
Nach den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit sind grundsätzlich alle Verkehrsmittel zumutbar, die dem Arbeitslosen zur Verfügung stehen. Die Prüfung hängt damit auch von den tatsächlich vorhandenen Möglichkeiten ab. Zudem berücksichtigen die Weisungen Betreuungspflichten: Eine Beschäftigung kann unzumutbar sein, wenn dadurch die Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder oder pflegebedürftiger Personen nicht gesichert wäre.
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Der Arbeitsbeginn musste erst geklärt werden
Auch bei einer insgesamt zumutbaren Wegdauer muss die Arbeitsstelle rechtzeitig zum Arbeitsbeginn erreichbar sein. Im Konstanzer Fall hätte der Kläger nach Auffassung des Gerichts zunächst im Bewerbungsgespräch klären können, wann er morgens anfangen sollte. Die erwartete Pendelzeit und die offene Frage des Arbeitsbeginns rechtfertigten aus Sicht des Gerichts nicht, auf die Bewerbung zu verzichten.
Auch eine unterlassene Bewerbung kann eine Sperrzeit auslösen
Eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung setzt keinen bereits unterschriftsreifen Arbeitsvertrag voraus. Nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III kann sie auch eintreten, wenn jemand die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses verhindert, insbesondere ein Vorstellungsgespräch. Dazu kann gehören, sich auf ein konkretes Angebot der Arbeitsagentur nicht zu bewerben.
Voraussetzung sind unter anderem eine Belehrung über die Rechtsfolgen und ein Angebot, das Arbeitgeber und Art der Tätigkeit benennt. Außerdem darf kein wichtiger Grund für das Verhalten bestehen. Ein nach den gesetzlichen Maßstäben unzumutbarer Arbeitsweg kann einen solchen Grund liefern. Deshalb ist die Erreichbarkeit der konkreten Stelle für die Sperrzeit entscheidend.
Die Bundesagentur verlangt bei der Prüfung eines wichtigen Grundes grundsätzlich auch, dass der Arbeitslose erfolglos einen zumutbaren Versuch unternommen hat, das Hindernis zu beseitigen, oder dass ein solcher Versuch ohnehin erfolglos geblieben wäre. Die bloße Annahme, einen wichtigen Grund zu haben, genügt nach ihren Weisungen nicht.
Ob ein wichtiger Grund besteht, muss die Arbeitsagentur prüfen. Tatsachen aus dem persönlichen Bereich des Arbeitslosen oder seinem Verantwortungsbereich muss dieser darlegen und nachweisen. Bei Problemen mit dem Arbeitsweg helfen dafür konkrete Angaben zu den Verkehrsverbindungen und den vorgesehenen Arbeitszeiten.
Für das erste versicherungswidrige Verhalten dieser Art sieht das Gesetz drei Wochen Sperrzeit beim Arbeitsslosengeld vor. Bei weiteren entsprechenden Verstößen können es sechs oder zwölf Wochen werden.
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Finanziell ist die Sperrzeit mehr als eine verzögerte Überweisung. Während der drei Wochen ruht der Anspruch, es wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. Zusätzlich verkürzt sich nach § 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III die Anspruchsdauer um die Tage der Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung. Bei drei Wochen gehen damit 21 Leistungstage verloren. Diese werden nicht am Ende des Bezugs nachgeholt.
