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Gutachter sieht volle Erwerbsminderung – Gericht lehnt Rente trotzdem ab

Weniger als drei Stunden Arbeit am Tag hielt ein Gutachter für möglich, und auch die behandelnde Ärztin und die Psychotherapeutin unterstützten den Rentenantrag. Trotzdem scheiterte der Versicherte mit seiner Klage auf Erwerbsminderungsrente. Ein weiterer Sachverständiger untersuchte ihn mehr als drei Stunden lang und kam zu einer deutlich anderen Einschätzung seiner Belastbarkeit.

Der 1967 geborene Mann hatte als Qualitätsprüfer für Flüssiglacke gearbeitet, bis er im Herbst 2017 erneut arbeitsunfähig wurde. Er litt unter Depressionen und Ängsten, hinzu kamen Beschwerden an Hüfte, Schulter und Rücken. Nachdem ein erster Rentenantrag erfolglos geblieben war, beantragte er im September 2022 erneut eine Erwerbsminderungsrente. Wenige Monate zuvor hatte er sich wegen seiner psychischen Erkrankungen in einer Tagesklinik behandeln lassen.

Trotz positivem Gutachten keine Erwerbsminderungsrente mehr

Ärztin und Gutachterin widersprachen sich

Die Rentenversicherung lehnte den neuen Antrag ab. Im anschließenden Klageverfahren erklärte die behandelnde Ärztin, der Mann könne seit November 2017 keine drei Stunden täglich mehr arbeiten. Seine Psychotherapeutin bewertete seine Belastbarkeit ähnlich. Während des Prozesses wurde er vom 25. Januar bis zum 15. Februar 2024 zudem stationär behandelt. Der Klinikbericht nannte unter anderem eine schwere depressive Episode.

Die vom Sozialgericht beauftragte Gutachterin untersuchte ihn im August 2024 und hielt dagegen leichte Tätigkeiten für mindestens sechs Stunden täglich für möglich. Sie erkannte psychische Erkrankungen an, sah die depressive Episode zum Untersuchungszeitpunkt aber als abgeklungen an. Nach ihrer Einschätzung musste die Arbeit angepasst sein: ohne Nacht- oder Wechselschichten, hohe geistige Anforderungen und besonders konfliktträchtige Aufgaben.

Diese Unterscheidung war für den Rentenanspruch ausschlaggebend. Bei der Erwerbsminderungsrente kommt es nach § 43 SGB VI darauf an, wie lange ein Versicherter unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts noch arbeiten kann. Volle Erwerbsminderung setzt grundsätzlich ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich voraus, teilweise Erwerbsminderung eines von weniger als sechs Stunden. Das Sozialgericht Heilbronn folgte der Gutachterin und wies die Klage am 3. Dezember 2024 ab (Az. S 6 R 837/23).

Der gewählte Arzt unterstützte den Kläger

Der Mann legte Berufung ein und machte von seinem Recht Gebrauch, einen bestimmten Arzt als Gutachter zu benennen. § 109 SGG ermöglicht Versicherten eine solche zusätzliche Begutachtung im Gerichtsverfahren. Das Gericht holte deshalb auf seinen Antrag ein weiteres Gutachten ein.

Der ausgewählte Arzt kam im September 2025 zu dem Ergebnis, dass der Mann bereits seit mindestens Juni 2022 weniger als drei Stunden täglich arbeiten könne. Er beschrieb eine anhaltende depressive Erkrankung mit zusätzlichen depressiven Episoden sowie Ängste und Panikbeschwerden. Außerdem benötige der Versicherte Erholungspausen, die sich nicht zuverlässig planen ließen.

Damit unterstützte erstmals auch ein im laufenden Prozess beauftragter Gutachter die vom Kläger geltend gemachte zeitliche Einschränkung. Die Rentenversicherung widersprach jedoch: Der Arzt habe die Beschwerden des Mannes weitgehend übernommen, ohne sie ausreichend zu überprüfen. Das Landessozialgericht beauftragte daraufhin einen weiteren Sachverständigen mit der Untersuchung des Mannes, um zu klären, wie stark die Erkrankungen seine Arbeitsfähigkeit tatsächlich einschränkten.

Unbefristete Erwerbsminderungsrente gekippt – Gutachter kopierte seitenweise

Was die weitere Untersuchung ergab

Auch dieser Sachverständige stellte psychische Erkrankungen fest. In seinem Gutachten vom Februar 2026 beschrieb er jedoch nur leichte bis mäßige Einschränkungen und hielt leichte bis mittelschwere Tätigkeiten für mehr als sechs Stunden täglich für möglich.

Während der mehr als dreistündigen Untersuchung beobachtete er weder Ermüdung noch Erschöpfung oder ein Nachlassen der Konzentration. Der Mann blieb wach und orientiert, sprach flüssig und zeigte einen geordneten Gedankengang. Seine Stimmung war leicht gedrückt. Eine ausgeprägte Ängstlichkeit oder Antriebsstörung stellte der Sachverständige in der Untersuchung nicht fest. Ergänzend berücksichtigte er, dass der Mann seinen Haushalt versorgte, mit dem Hund hinausging und gelegentlich Gitarre spielte.

Für die abweichende Einschätzung des zuvor gewählten Arztes fehlten ihm dagegen ausreichende Untersuchungsbefunde. Dieser habe die Schwere der Ängste etwa aus dem geschilderten Vermeidungsverhalten abgeleitet. Große Teile seines Gutachtens befassten sich mit allgemeinen Diagnoseerläuterungen und früheren Berichten. Wie sich daraus eine dauerhafte Arbeitsfähigkeit von weniger als drei Stunden ergab, war nach Auffassung des späteren Sachverständigen nicht nachvollziehbar belegt.

Warum das Gericht die Rente ablehnte

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg schloss sich dieser Bewertung mit Urteil vom 23. Juli 2026 an (Az. L 10 R 47/25). Es hielt den zuletzt erhobenen Befund für überzeugend, auch weil er mit früheren Untersuchungen übereinstimmte. Ausschlaggebend waren die nachweisbaren Auswirkungen der Erkrankungen auf die Belastbarkeit. Die Bezeichnungen der Diagnosen unterschieden sich teilweise, die festgestellten Fähigkeiten dagegen kaum.

Volle Erwerbsminderungsrente zugesprochen – trotz Simulationsverdacht

Die Klinikberichte und die Einschätzungen der behandelnden Ärztin und Psychotherapeutin überzeugten das Gericht ebenfalls nicht. Nach seiner Bewertung stützten sie die angenommene Schwere der Einschränkungen zu stark auf die Angaben des Klägers. Die körperlichen Beschwerden begrenzten aus Sicht des Gerichts zwar die Auswahl geeigneter Arbeiten, etwa bei schwerem Heben oder häufigem Bücken. Zusammen mit den psychischen Erkrankungen rechtfertigten sie aber keine Verkürzung der täglichen Arbeitszeit auf unter sechs Stunden. Die Berufung blieb erfolglos, eine Revision ließ das LSG nicht zu.