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Schwerbehinderung wegen Schlafapnoe abgelehnt – BSG kippt Urteil

Ein Grad der Behinderung von 40 statt mindestens 50: Ein Mann mit Schlafapnoe kämpft um die Anerkennung als schwerbehindert. Seine nächtliche Atemstörung war mehrfach als hochgradig diagnostiziert worden, die Behandlung mit einer Atemmaske nicht möglich. Dennoch blieb seine Klage erfolglos. Das Bundessozialgericht hob das Urteil auf und verlangte eine erneute Prüfung seiner gesundheitlichen Einschränkungen.

Im Verfahren ging es auch um einen Widerspruch zwischen den medizinischen Befunden und den Angaben des Mannes: Bei seiner Arbeit als Kraftfahrer sei er voll konzentriert und habe keine Probleme. Zugleich berichtete er, nach der Arbeit zu Hause oft völlig erschöpft zu sein und früh schlafen zu gehen. Für das Bundessozialgericht war damit nicht ausreichend geklärt, wie stark ihn die Erkrankung tatsächlich beeinträchtigte.

GdB 40 statt Schwerbehinderung: Warum ein Widerspruch fast immer lohnt

Seit 2007 war GdB 40 anerkannt

Bei dem 1961 geborenen Mann war bereits 2007 ein Gesamt-GdB von 40 festgestellt worden. Damals standen psychische Beschwerden im Vordergrund, hinzu kamen Einschränkungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie am linken Knie. Im August 2018 beantragte er erneut eine höhere Einstufung. Sowohl seine Schlafapnoe als auch seine psychischen Beschwerden hätten sich verschlechtert.

Ein Hals-Nasen-Ohren-Arzt bestätigte nach Untersuchungen im Schlaflabor ein hochgradiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom. Seit Juli 2017 war eine nasale Überdruckbeatmung durchgeführt worden, zugleich wurde eine Unverträglichkeit der Maske berichtet. Bei dieser auch als CPAP bezeichneten Behandlung wird über eine Maske Luft mit Überdruck zugeführt, um die Atemwege während des Schlafs offen zu halten.

Die zuständige Behörde lehnte eine höhere Einstufung im Januar 2019 ab und blieb auch nach dem Widerspruch dabei. Für den Mann ging es um die Schwelle zur Schwerbehinderung: Sie beginnt nach § 2 Abs. 2 SGB IX bei einem GdB von 50. Eine Gleichstellung bei GdB 30 oder 40 vermittelt dagegen vor allem Schutz im Arbeitsleben und ersetzt die Anerkennung als schwerbehindert nicht.

GdB 30 und gleichgestellt: Gericht lehnt Schwerbehindertenausweis ab

Der Gutachter befürwortete GdB 50

Das Sozialgericht Bremen wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. Februar 2022 ab (Az. S 20 SB 117/19). Es bewertete die psychische Beeinträchtigung mit einem Einzel-GdB von 30 und die mittels Überdruckbeatmung behandelte Schlafapnoe mit 20. Zusammen mit den weiteren Leiden hielt es einen Gesamt-GdB von 40 für angemessen.

Im Berufungsverfahren änderte sich die medizinische Einschätzung. Nach einem nervenärztlichen Gutachten hatte sich die depressive Symptomatik gebessert. Nun stand die Schlafapnoe im Vordergrund, für die der Gutachter einen Einzel-GdB von 50 befürwortete. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen folgte diesem Vorschlag jedoch nicht und wies die Berufung am 14. Februar 2024 zurück (Az. L 13 SB 29/22).

Es verlangte dafür besonders schwere funktionelle Einschränkungen und zog einen Vergleich mit Narkolepsie heran, einer Erkrankung mit unter anderem ausgeprägter Tagesschläfrigkeit und Schlafattacken. Solche vergleichbar schweren Einschränkungen sah es beim Kläger nicht. Auch die übrigen Beschwerden rechtfertigten aus seiner Sicht insgesamt keinen GdB von 50.

Die Atemmaske war nur ein Teil der Prüfung

Der Mann berief sich vor dem Bundessozialgericht auf die Versorgungsmedizinischen Grundsätze zur Schlafapnoe. Deren Teil B Nr. 8.7 nennt bei notwendiger kontinuierlicher nasaler Überdruckbeatmung einen GdB von 20 und bei nicht durchführbarer Überdruckbeatmung einen Wert von 50. Daraus leitete er ab, dass ihm wegen der nicht möglichen Behandlung GdB 50 zustehe.

Das Bundessozialgericht hob das Berufungsurteil am 11. Juni 2026 auf (Az. B 9 SB 5/24 R). Für eine abschließende Bewertung fehlten jedoch schon grundlegende Feststellungen: Das Landessozialgericht hatte lediglich geschrieben, die Überdruckbeatmung sei „wohl“ notwendig. Ob die Behandlung medizinisch tatsächlich erforderlich war, hätte es eindeutig klären müssen.

Für die höhere Bewertung muss die Behandlung medizinisch notwendig sein. Zugleich kommt es darauf an, wie schwer die Erkrankung das Leben des Betroffenen beeinträchtigt. Das Bundessozialgericht bestätigte dafür den Vergleich mit den funktionellen Folgen einer Narkolepsie und verlangte insbesondere eine genauere Untersuchung der Tagesschläfrigkeit.

Widersprüchliche Befunde blieben ungeklärt

In einem Bericht über einen Schlaflaboraufenthalt vom 17. bis 19. Februar 2021 war nur noch eine leicht- bis mittelgradige Schlafapnoe beschrieben worden. Andere Unterlagen, auf die der HNO-Arzt im August 2023 verwies, bescheinigten dagegen eine hochgradige Erkrankung. Das Landessozialgericht hätte diese unterschiedlichen Befunde aufklären und prüfen müssen, ob zumindest für einen Teil des streitigen Zeitraums ein höherer GdB gerechtfertigt war.

Auch die Angaben des Kraftfahrers zu seiner Konzentrationsfähigkeit verlangten nach Auffassung des Bundessozialgerichts eine kritischere Prüfung. Der Senat hielt es für möglich, dass er eine Tagesschläfrigkeit bewusst oder unbewusst heruntergespielt hatte. Denn eine auffällige Tagesschläfrigkeit bei nicht erfolgreich behandelter Schlafapnoe könnte seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen infrage stellen und damit auch seine Berufstätigkeit gefährden. Das Gericht verlangte deshalb, diese Möglichkeit zusammen mit der geschilderten Erschöpfung nach der Arbeit und den Schlaflaborbefunden zu untersuchen.

Im bisherigen Gutachten war das konkrete Ausmaß einer Tagesschläfrigkeit nicht erschöpfend geklärt worden. Das Berufungsurteil enthielt weder Feststellungen zu entsprechenden Tests noch zu einer schlafmedizinischen Zusatzqualifikation des Gutachters. Für die neue Entscheidung muss das Landessozialgericht die medizinische Notwendigkeit der Therapie, den Schweregrad der Schlafapnoe und ihre tatsächlichen Folgen mit ausreichendem fachärztlichem Sachverstand aufklären.

Der Anspruch auf mindestens GdB 50 ab dem 29. August 2018 bleibt damit offen. Das Landessozialgericht muss erneut entscheiden und dabei auch prüfen, ob sich die Voraussetzungen im Verlauf des Verfahrens verändert haben.