Mehr als neun Jahre hatte ein Mann eine volle Erwerbsminderungsrente bezogen, bis die Rentenversicherung die Weiterzahlung ablehnte. Er hielt sich weiterhin für zu krank zum Arbeiten und beantragte Arbeitslosengeld, während er gegen die Rentenablehnung vorging. Doch auch die Arbeitsagentur zahlte nicht. Im anschließenden Prozess kam es darauf an, was er im Antrag erklärt und nach einem persönlichen Gespräch bekräftigt hatte.
Nach neun Jahren endete die Rente
Der 1966 geborene Mann hatte zuletzt bis April 2009 in einem Arbeitsverhältnis gestanden und wegen Arbeitsunfähigkeit bereits seit September 2008 Krankengeld erhalten. Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen bewilligte ihm ab März 2009 eine volle Erwerbsminderungsrente. Diese war befristet, wurde aber mehrfach verlängert.
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Mit Bescheid vom 29. Mai 2018 lehnte die Rentenversicherung eine weitere Zahlung ab Juli ab. Nach ihrer Einschätzung war der Mann nicht länger erwerbsgemindert. Er widersprach und meldete sich am 5. Juni bei der Arbeitsagentur, um für die Zeit ab 1. Juli Arbeitslosengeld zu beantragen.
Dabei gab er gesundheitliche Einschränkungen und eine Pflegetätigkeit an. Zugleich verneinte er im Formular die Erklärung, alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen zu wollen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Die Arbeitsagentur erläuterte ihm am 18. Juni persönlich, dass unter diesen Umständen kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe. Er blieb dabei, sich für voll erwerbsgemindert zu halten, und verwies auf seinen Widerspruch gegen die Rentenablehnung.
Auch der zweite Antrag scheiterte
Die Arbeitsagentur lehnte den Antrag ab. Sie ging aufgrund der Ermittlungen der Rentenversicherung davon aus, dass der Mann mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könne, dazu aber trotz Aufklärung nicht bereit sei. Ab dem 18. Juni legte er durchgehend Krankschreibungen vor, die später bis November 2022 reichten.
Nachdem er vom 26. August bis 3. Oktober 2018 ohne Zustimmung der Arbeitsagentur ortsabwesend gewesen war, meldete er sich am 4. Oktober erneut arbeitslos. Wieder verwies er auf seine Krankschreibung und verneinte dieselbe Erklärung zur Bereitschaft, zumutbare Möglichkeiten zu nutzen. Auch diesen Antrag lehnte die Arbeitsagentur ab, diesmal unter Hinweis auf die durchgehende Arbeitsunfähigkeit.
Der Mann klagte gegen beide Ablehnungen. Das Sozialgericht Dortmund verband die Verfahren und wies die Klagen am 13. Juni 2022 ab (Az. S 23 AL 615/18). Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte dies am 9. November 2023 (Az. L 9 AL 145/22), weil es an der erforderlichen Arbeitsbereitschaft fehlte. Schließlich blieb auch seine Revision beim Bundessozialgericht mit Urteil vom 5. März 2026 erfolglos (Az. B 11 AL 4/24 R).
Versicherungszeiten waren erfüllt
Seine lange Zeit ohne Beschäftigung war dabei kein Hindernis: Durch den vorherigen Rentenbezug hatte der Mann die für Arbeitslosengeld erforderliche Versicherungszeit erfüllt. Auch persönlich arbeitslos gemeldet hatte er sich. Für einen Anspruch musste er jedoch zusätzlich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.
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Nach § 138 SGB III gehört dazu grundsätzlich, eine zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche ausüben zu können und zu wollen. Für Menschen mit längerfristigen gesundheitlichen Einschränkungen gibt es die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung. Sie kann Arbeitslosengeld ermöglichen, obwohl die körperliche oder psychische Leistungsfähigkeit für eine solche Beschäftigung fehlt.
Diese Regelung in § 145 SGB III soll verhindern, dass Versicherte zwischen Arbeitsagentur und Rentenversicherung ohne Leistung bleiben, weil beide ihre Erwerbsfähigkeit unterschiedlich beurteilen. Sie erfasst unter weiteren Voraussetzungen gesundheitliche Einschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate dauern. Die Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente schließt diesen Schutz für sich genommen nicht aus.
Die Bereitschaft zu zumutbarer Arbeit bleibt aber erforderlich. Darauf stützte das BSG seine Entscheidung: Der Mann hatte seine ablehnende Erklärung auch nach der persönlichen Aufklärung aufrechterhalten. Der laufende Widerspruch gegen die Rentenablehnung ersetzte diese Voraussetzung nicht.
Arbeitsbereitschaft trotz Krankheit
Das Gericht erkannte ausdrücklich den Konflikt für Menschen an, die sich selbst für voll erwerbsgemindert halten und gleichzeitig Arbeitslosengeld beantragen. Die verlangte Bereitschaft muss jedoch nur so weit reichen, wie die tatsächliche gesundheitliche Leistungsfähigkeit reicht. Zumutbar ist nach § 140 SGB III eine Beschäftigung, die dieser Arbeitsfähigkeit entspricht.
Im Antrag können deshalb gesundheitliche Einschränkungen angegeben und zugleich die Bereitschaft erklärt werden, sich im Rahmen des ärztlich festgestellten Leistungsvermögens vermitteln zu lassen. Wer seinen Rentenanspruch weiterverfolgt, kann sich auf dieser Grundlage dennoch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen. Gerade diese Verbindung zwischen gesundheitlichen Grenzen und Arbeitsbereitschaft hob das BSG hervor.
Erwerbsminderungsrente entzogen – dabei wollte er nur einen früheren Rentenbeginn
Krankschreibung allein genügte nicht
Auch die Fortzahlung von Arbeitslosengeld bei Krankheit half dem Kläger nicht. § 146 SGB III ermöglicht zwar eine Weiterzahlung für bis zu sechs Wochen. Dafür muss die Arbeitsunfähigkeit aber während eines bestehenden Anspruchs auf Arbeitslosengeld eintreten.
Der Mann war bereits ab dem 18. Juni 2018 durchgehend krankgeschrieben, während er Arbeitslosengeld erst ab dem 1. Juli beanspruchte. Ein vorheriger Zahlungsanspruch bestand damit nicht, an den die Fortzahlung hätte anknüpfen können.
