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Arbeitslos vor der Rente: Zwei Jahre können den abschlagsfreien Start verhindern

Bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld können älteren Beschäftigten nach dem Jobverlust helfen, die Zeit bis zur Rente zu überbrücken. Für die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren kann genau diese Zeit jedoch fehlen. Wer die letzten Monate fest eingeplant hat, muss dann unter Umständen später in Rente gehen oder dauerhafte Abschläge hinnehmen – obwohl die Arbeitsagentur weiter Rentenbeiträge zahlt.

Betroffen sind Versicherte, die beim Ende ihrer Beschäftigung die erforderlichen 540 Monate noch nicht erreicht haben. Bei ihnen hängt der geplante Rentenbeginn davon ab, welche Zeiten anschließend dazukommen. Arbeitslosengeld und Beiträge aus einer Beschäftigung behandelt die Rentenversicherung dabei unterschiedlich.

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Beiträge allein reichen nicht

Beim Arbeitslosengeld nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung übernimmt die Arbeitsagentur grundsätzlich auch Rentenbeiträge. Dafür legt sie in der Regel 80 Prozent des Arbeitsentgelts zugrunde, auf dem das Arbeitslosengeld beruht. Die spätere Rente wächst dadurch weiter, wenn auch schwächer als bei einer unveränderten Beschäftigung.

Für die Mindestversicherungszeit von 45 Jahren gilt zugleich eine besondere Grenze: Arbeitslosengeldzeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen grundsätzlich nicht mit. § 51 Abs. 3a SGB VI lässt Ausnahmen zu, wenn der Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde.

Eine betriebsbedingte Kündigung allein genügt dafür nicht. Auch der Verlust des eigenen Arbeitsplatzes durch eine Umstrukturierung ist etwas anderes als die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Ob die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängt, beantwortet deshalb noch nicht die Frage, ob die Monate später für diese Altersrente zählen.

Dem Kläger fehlten 15 Monate

Ein 1951 geborener Außendienstmitarbeiter scheiterte mit seinem Antrag genau an dieser Grenze. Nach dem Ende seiner Beschäftigung zum Jahreswechsel 2012/2013 hatte er zwei Jahre Arbeitslosengeld bezogen. Ab Januar 2015 wollte er die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhalten. Die Rentenversicherung erkannte jedoch nur 525 der notwendigen 540 Monate an.

Der Mann verwies auf wirtschaftliche Schwierigkeiten seines früheren Arbeitgebers und den Wegfall von Aufgaben. Das Unternehmen hatte seinen Betrieb aber umstrukturiert und fortgeführt. Zudem hatte es ihm eine andere Tätigkeit angeboten, die er nicht übernehmen wollte. Eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe lag nicht vor.

Das Hessische Landessozialgericht wies seine Berufung am 24. November 2017 zurück (Az. L 5 R 274/16) und bestätigte das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 14. Juni 2016 (Az. S 17 R 391/15). Die Arbeitslosengeldmonate schlossen die Lücke nicht. Dem Kläger war stattdessen eine andere, für seinen Jahrgang verfügbare Altersrente mit einem Abschlag von 7,2 Prozent bewilligt worden.

45 Jahre und das richtige Alter

Für die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren zählt außerdem das Geburtsjahr. Wer 1962 geboren wurde, erreicht die Altersgrenze mit 64 Jahren und acht Monaten, der Jahrgang 1963 mit 64 Jahren und zehn Monaten. Ab Jahrgang 1964 ist der früheste Beginn mit 65 Jahren möglich.

Wer diese Mindestversicherungszeit verfehlt, kann bei erfüllten 35 Versicherungsjahren ab 63 die Altersrente für langjährig Versicherte wählen. Bei einem vorzeitigen Beginn kostet sie dauerhaft 0,3 Prozent pro Monat. Für 1964 oder später Geborene bedeutet ein Start mit 65 statt mit 67 einen Abschlag von 7,2 Prozent. Bei gleichem Rentenbeginn hängt damit von den anerkannten Versicherungszeiten ab, ob die Rente mit oder ohne diesen Abzug ausgezahlt wird.

Vor einem vereinbarten Jobende sollte deshalb feststehen, wie viele Monate für die gewünschte Altersrente tatsächlich anerkannt sind. Gerade bei einem früheren Ende des Arbeitsverhältnisses müssen Kündigungstermin, möglicher Arbeitslosengeldbezug und Rentenbeginn zusammenpassen.

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Wann ein Minijob helfen kann

Eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung kann fehlende Monate auch innerhalb der letzten zwei Jahre liefern. Das gilt ebenso für einen Minijob neben dem Arbeitslosengeld: Besteht Rentenversicherungspflicht, zählt jeder Beschäftigungsmonat voll für die 45 Jahre. Wer sich dagegen von der Versicherungspflicht befreien lässt, erwirbt aus den pauschalen Arbeitgeberbeiträgen nur anteilige Wartezeitmonate.

Seit Juli 2026 lässt sich eine solche Befreiung einmalig rückgängig machen. Der Antrag muss schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber gestellt werden. Nach der Neuregelung zur Rentenversicherungspflicht im Minijob wirkt die Aufhebung grundsätzlich ab dem folgenden Monat, rückwirkend ist sie ausgeschlossen. Bereits verstrichene Monate werden dadurch also nicht nachträglich zu vollen Pflichtbeitragsmonaten.

Damit der Anspruch auf Arbeitslosengeld erhalten bleibt, muss die gesamte Arbeitszeit unter 15 Stunden pro Kalenderwoche liegen und die Beschäftigung vorab bei der Arbeitsagentur gemeldet werden. Für das Nebeneinkommen gilt grundsätzlich ein Freibetrag von 165 Euro monatlich. Ein höherer anrechenbarer Verdienst kann daher zwar zusätzliche Rentenbeiträge bringen, zugleich aber das Arbeitslosengeld mindern.

Freiwillige Rentenbeiträge bieten bei Arbeitslosigkeit dagegen keinen gleichwertigen Ersatz: Treffen sie in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn mit Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit zusammen, zählen sie ebenfalls nicht für die 45 Jahre. Wer noch Monate benötigt, muss daher vor einer Zahlung klären, ob damit gerade diese Mindestversicherungszeit erfüllt werden kann.