1.583,22 Euro Nachzahlung hatte die Rentenversicherung bereits berechnet, ausgezahlt wurde der Betrag jedoch nicht. Eine Mutter von vier Kindern hatte vor dem Sozialgericht durchgesetzt, dass die Mütterrente II ihre Witwenrente erhöhen sollte. Doch die Rentenversicherung legte Berufung ein und bekam recht.
Die Kindererziehungszeiten waren Jahrzehnte zuvor dem Vater zugeordnet worden. Das hatte ihm überhaupt erst eine gesetzliche Altersrente ermöglicht und später auch seine Rente erhöht. Nach seinem Tod profitierte seine Frau davon über die Witwenrente.
Die Erziehungszeiten gingen an den Vater
Die vier Kinder des Ehepaars wurden 1959, 1960, 1962 und 1971 geboren. Im September 1987 erklärten die Eltern gemeinsam, dass die ersten zwölf Erziehungsmonate für jedes Kind dem Vater zugerechnet werden sollten. Er war als selbstständiger Landwirt tätig und erfüllte erst durch die Kindererziehungszeiten die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren. Ab März 1989 bezog er deshalb eine gesetzliche Altersrente.
Dank Mütterrente früherer Rentenanspruch – Tochter erstreitet vier Jahre Nachzahlung
Seine Frau erreichte diese Mindestversicherungszeit dagegen nicht. Als sie 65 Jahre alt war, ließ sie sich ihre wenigen eigenen Rentenbeiträge erstatten. Im Mai 2000 zahlte ihr die Rentenversicherung 169,21 DM aus. Mit dieser Beitragserstattung erloschen die Ansprüche aus ihren bis dahin zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Darauf hatte die Rentenversicherung im Bescheid ausdrücklich hingewiesen.
Die Entscheidung wirkte dauerhaft: Spätere Beitragszeiten, mit denen die Mutter einen eigenen gesetzlichen Altersrentenanspruch hätte aufbauen können, kamen nicht hinzu. Zusätzliche Leistungen für die Kindererziehung wollte sie deshalb über die Versicherung ihres Mannes erhalten.
Die erste Mütterrente erhöhte seine Rente
Mit der Mütterrente I wurden ab Juli 2014 die Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder aufgewertet. Bei bereits laufenden Renten gab es unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen zusätzlichen Entgeltpunkt je Kind. Maßgeblich war dabei die Zuordnung des zwölften Kalendermonats nach dem Geburtsmonat.
Bei dem Landwirt waren die Voraussetzungen erfüllt. Die Rentenversicherung berücksichtigte für seine vier Kinder insgesamt vier zusätzliche Rentenpunkte. Als er im Mai 2017 verstarb, floss diese Erhöhung in die anschließende Witwenrente ein. Die Frau behielt damit den Vorteil aus der ersten Reform, weil die bereits in seiner Rente enthaltenen Zuschläge bei der Hinterbliebenenrente geschützt waren.
Zwei weitere Rentenpunkte ab 2019
Die Mütterrente II brachte ab Januar 2019 eine weitere Anhebung für vor 1992 geborene Kinder. Bei laufenden Renten konnte ein zusätzlicher halber Rentenpunkt je Kind hinzukommen. Für die vier Kinder verlangte die Witwe deshalb insgesamt zwei weitere Entgeltpunkte bei der Berechnung ihrer Witwenrente.
Die Rentenversicherung lehnte ab. Für den neuen Zuschlag kam es auf eine im Rentenkonto angerechnete Berücksichtigungszeit im 24. Kalendermonat nach dem Geburtsmonat an. Solche Zeiten dokumentieren die Kindererziehung über die unmittelbar mit Rentenpunkten bewerteten Monate hinaus. Im Konto des verstorbenen Mannes waren sie aber nur für das erste Jahr der jeweiligen Kinder gespeichert.
Für die Witwe war die Ablehnung nicht nachvollziehbar: Die erste Mütterrente war dem Vater zugutegekommen und wurde in ihrer Witwenrente weiter berücksichtigt. Außerdem erhielt sie selbst keine gesetzliche Altersrente, in der der zusätzliche Zuschlag hätte ankommen können. Sie klagte gegen die Entscheidung.
1.583 Euro waren schon berechnet
Das Sozialgericht Bayreuth gab ihr mit Gerichtsbescheid vom 15. Oktober 2021 recht (Az. S 3 R 337/19). Es berief sich auf eine Sonderregelung für Renten, die schon vor 1992 begonnen hatten, und verpflichtete die Rentenversicherung, die Witwenrente mit vier zusätzlichen halben Rentenpunkten neu zu berechnen.
Während die Berufung der Rentenversicherung lief, setzte diese die Entscheidung zunächst um. Im Bescheid vom 8. August 2022 wies sie für Januar 2019 bis August 2022 eine Nachzahlung von 1.583,22 Euro aus, behielt diese aber vorläufig ein. Der monatliche Zahlbetrag sollte ab September 2022 insgesamt 506,81 Euro betragen.
Das Bayerische Landessozialgericht hob die Entscheidung am 21. Dezember 2022 auf (Az. L 19 R 548/21) und wies die Klage ab. Die Frau hatte nach seiner Beurteilung keinen Anspruch auf die zusätzlichen Rentenpunkte aus der Mütterrente II.
Mütterrente verweigert: Vater erstreitet Nachzahlung samt Zinsen
Warum die zweite Mütterrente ausblieb
Für das Landessozialgericht reichte es nicht aus, dass der Vater die erste Mütterrente erhalten hatte. Seine Altersrente war mit seinem Tod im Mai 2017 beendet. Die erst 2019 eingeführte zweite Verbesserung konnte seine Rente daher nicht mehr erhöhen. In die Witwenrente wurden über den Bestandsschutz nach § 307d Abs. 3 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 SGB VI die bereits erworbenen Zuschläge übernommen.
Auch die alte Erklärung der Eltern half der Witwe nicht weiter. Sie erfasste jeweils die ersten zwölf Erziehungsmonate. Für die Zuordnung weiterer Berücksichtigungszeiten zum Vater hätte das Ehepaar bis Ende 1996 eine zusätzliche gemeinsame Erklärung abgeben können. Das war nicht geschehen. Als die Frau 2017 weitere Zeiten im Konto ihres Mannes berücksichtigen lassen wollte, war diese gesetzliche Ausschlussfrist bereits abgelaufen.
Damit blieb es bei der in ihrer Witwenrente enthaltenen Mütterrente I. Die vom Sozialgericht zugesprochenen zusätzlichen zwei Rentenpunkte und die darauf beruhende Nachzahlung von 1.583,22 Euro konnte sie nach dem Berufungsurteil nicht beanspruchen. Eine Revision ließ das Landessozialgericht nicht zu.
