Wer Grundsicherungsgeld erhält und sich ehrenamtlich engagiert, wird auf der Website der Bundesagentur für Arbeit vor einer Anrechnung von Aufwandsentschädigungen über 200 Euro gewarnt. Diese Auskunft ist veraltet, wie die Behörde inzwischen selbst eingeräumt hat. Bei begünstigten Tätigkeiten können 2026 bis zu 3.300 Euro im Jahr zusätzlich bleiben. Trotzdem war der falsche Hinweis am 28. Oktober noch abrufbar.
Bundesagentur räumt den Fehler ein
Auf ihrer Seite „Jobchancen verbessern“ wirbt die Bundesagentur für ehrenamtliches Engagement. Es könne helfen, Fähigkeiten auszubauen, Kontakte zu knüpfen und wieder Arbeit zu finden. Direkt darunter steht jedoch eine Warnung zur Aufwandsentschädigung: „Beträgt sie mehr als 200 Euro, wird sie auf das Grundsicherungsgeld angerechnet.“ Wer sich daran orientiert, bekommt eine längst überholte Grenze genannt.
Vom Ehrenamt mit Bürgergeld zu 5.500 Euro brutto – Jobcenter soll das Gehalt finanzieren
Eine Anfrage über FragDenStaat vom 27. September 2026 brachte den Widerspruch zur Sprache. In ihrer öffentlich dokumentierten Antwort vom 16. Oktober bestätigte die Bundesagentur, dass die 200 Euro aus einer alten Rechtslage stammen. Sie verwies auf ihre Fachlichen Weisungen mit Stand vom Februar 2020 und kündigte eine Aktualisierung an.
Bereits vor der Umstellung auf eine Jahresgrenze hatte der monatliche Absetzbetrag zwischenzeitlich 250 Euro betragen. Seit Juli 2023 blieben dann begünstigte Einnahmen bis zu 3.000 Euro im Kalenderjahr unberücksichtigt. Für 2026 stieg die Grenze auf 3.300 Euro. Der Anfragesteller hakte am 22. Oktober nach und bat unter anderem um einen konkreten Korrekturtermin. Beim Abruf für diesen Artikel am 28. Oktober stand die 200-Euro-Angabe weiterhin auf der Seite.
Bis zu 3.300 Euro bleiben zusätzlich
Für die Berechnung des Grundsicherungsgeldes gilt § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II. Danach bleiben bestimmte steuerfreie Aufwandsentschädigungen und Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Einkommen unberücksichtigt. Die Vorschrift verweist für die Obergrenze auf die Übungsleiterpauschale im Einkommensteuergesetz. Steigt diese Pauschale, steigt damit auch die entsprechende Grenze im SGB II.
Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann die begünstigte Vergütung deshalb zusätzlich zum Grundsicherungsgeld behalten. Das Jobcenter darf sie innerhalb der maßgeblichen Grenze nicht vom Leistungsanspruch abziehen. Dafür muss allerdings die konkrete Tätigkeit unter eine der im Gesetz genannten Steuerbefreiungen fallen. Allein die Bezeichnung einer Zahlung als Aufwandsentschädigung reicht dafür nicht aus.
Welche Tätigkeit den Unterschied macht
Die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG beträgt 2026 bis zu 3.300 Euro im Jahr. Sie kommt etwa für nebenberufliche Trainer, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer infrage. Auch bestimmte künstlerische und pflegerische Tätigkeiten sind begünstigt. Der Einsatz muss den gesetzlichen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen und für einen entsprechend begünstigten Auftraggeber erfolgen, beispielsweise einen gemeinnützigen Sportverein oder eine öffentliche Einrichtung.
Andere Aufgaben können unter die Ehrenamtspauschale fallen, etwa die Arbeit als Vereinskassierer oder Platzwart. Hier liegt der steuerfreie Betrag bei 960 Euro jährlich. Weil die Freistellung beim Jobcenter an die Steuerfreiheit anknüpft, werden daraus nicht automatisch 3.300 Euro für jede ehrenamtliche Aufgabe. Die Minijob-Zentrale erläutert die unterschiedlichen Voraussetzungen der beiden Pauschalen.
Bürgergeld & Minijob: So viel bleibt anrechnungsfrei
Mehrere begünstigte Tätigkeiten erhöhen die gemeinsame Obergrenze nach § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II nicht. Wer beispielsweise als Trainer und zusätzlich als Vereinskassierer Geld erhält, muss die Einnahmen für diese Grenze zusammenrechnen. Die steuerliche Möglichkeit, bei unterschiedlichen Tätigkeiten beide Pauschalen zu nutzen, lässt sich deshalb nicht unbegrenzt auf die Berechnung des Grundsicherungsgeldes übertragen.
Es zählt das Kalenderjahr
Bei unregelmäßigen Zahlungen zählt ebenfalls die Jahressumme. Rechnet der Verein mehrere Monate auf einmal ab, kann auch eine entsprechend höhere Überweisung vollständig anrechnungsfrei bleiben. Entscheidend ist, dass die Einnahmen steuerlich begünstigt sind und die jeweils geltende Jahresgrenze eingehalten wird. Diese wird nicht anteilig gekürzt, wenn die Tätigkeit nur während eines Teils des Jahres ausgeübt wird.
Einnahmen nachweisen und Bescheid prüfen
Auch geschützte Einnahmen müssen dem Jobcenter mitgeteilt werden, damit es die Steuerbefreiung und die Jahressumme nachvollziehen kann. Dafür eignen sich die Vereinbarung mit dem Verein oder der Einrichtung, eine Beschreibung der Aufgaben sowie Abrechnungen und Zahlungsnachweise. Aus den Unterlagen sollte hervorgehen, wofür das Geld gezahlt wird und welche Steuerbefreiung angewendet wird.
Rechnet das Jobcenter eine solche Zahlung dennoch an, lohnt sich ein Blick in den Berechnungsbogen des Bescheids. Gegen eine fehlerhafte Anrechnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Begründung sollte die konkrete Tätigkeit, die bisherige Jahressumme und die einschlägige Befreiung benennen. Für die Entscheidung ist die gesetzliche Regelung maßgeblich, auch solange die Bundesagentur ihre Website noch nicht korrigiert hat.