Zum Inhalt springen

Vom Ehrenamt mit Bürgergeld zu 5.500 Euro brutto – Jobcenter soll das Gehalt finanzieren

Seit 2003 leitet sie das Theater ehrenamtlich. 2019 soll daraus ein echter Job werden: 5.500 Euro brutto im Monat, Vertrag unterschrieben, dazu ein Antrag auf Lohnkostenzuschuss beim Jobcenter. Die Behörde lehnt ab. Vor Gericht entscheidet am Ende weder die Höhe des Gehalts noch die lange Zeit im Ehrenamt.

Aus dem Ehrenamt soll eine Festanstellung werden

Die Frau ist ausgebildete Schauspielerin und Tänzerin. Am Theater führt sie neben der Leitung auch Regie, zugleich ist sie Vorstandsvorsitzende des Vereins, der die Bühne betreibt. Ihren Lebensunterhalt bestreitet sie seit Jahren mit Bürgergeld vom Jobcenter.

Im April 2019 will der Verein das ändern und beantragt einen Lohnkostenzuschuss nach § 16i SGB II. Die Förderung soll Menschen, die sehr lange auf das Bürgergeld angewiesen sind, den Weg in eine sozialversicherungspflichtige Stelle öffnen. Wenige Wochen später unterschreibt der Verein mit seiner Vorsitzenden einen Arbeitsvertrag: unbefristet als Regisseurin und Intendantin ab dem 1. Mai, 5.500 Euro brutto im Monat, dazu 80 Euro vermögenswirksame Leistungen.

Jobcenter verhindert Jobstart und fordert dann 6.816 Euro zurück

Das Jobcenter sagt Nein

Das Jobcenter lehnt ab. Das Gehalt nennt die Behörde dabei nicht als Ablehnungsgrund. Auch dass die Frau die persönlichen Voraussetzungen für die Förderung grundsätzlich erfüllt, stellt sie nicht infrage. Ihr Einwand zielt vielmehr auf die Stelle selbst. Die Festanstellung sei inhaltlich dieselbe Tätigkeit, die die Frau seit Jahren ehrenamtlich ausübt. Eine Perspektive auf eine spätere Arbeit ohne Förderung ergebe sich daraus nicht, zumal der Verein sonst niemanden sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Den Versuch, aus dem Ehrenamt eine bezahlte Stelle zu machen, hatte das Jobcenter bereits einmal mitgetragen. Von Januar 2017 bis Februar 2019 war die Frau deshalb von der Pflicht befreit, sich anderweitig zu bewerben. Daraus wurde nichts. Eine Vermittlung in andere Stellen sei zugleich an ihrer fehlenden Mitwirkung gescheitert, so die Behörde.

Auf den Ausgang des Widerspruchs will der Verein nicht warten und versucht, die Förderung im Eilverfahren durchzusetzen. Nach sieben Jahren ohne Vermittlung werde die damals 52-Jährige bei weiterem Warten wegen ihres Alters in keine andere Stelle mehr zu vermitteln sein. Das Sozialgericht Duisburg sieht keine Eilbedürftigkeit (Az. S 41 AS 3048/19 ER), und auch die Beschwerde beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bleibt ohne Erfolg (Az. L 19 AS 1516/19 B ER). Das Jobcenter bleibt bei seinem Nein und legt im Widerspruchsbescheid sogar nach: Der Verein sei gar kein Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes, und die Stelle sei nicht darauf angelegt, der Frau mittel- bis langfristig den Weg in eine ungeförderte Beschäftigung zu ebnen.

Damit landet der Fall im Hauptverfahren. 2020 klagt der Verein, knapp vier Jahre später weist das Sozialgericht Duisburg die Klage ab (Az. S 42 AS 1615/20). In der Berufung vor dem Landessozialgericht verteidigt der Verein sein Vorhaben auf ganzer Linie. Das Gehalt orientiere sich am Tarifwerk des Deutschen Bühnenvereins. Und eine bezahlte Festanstellung sei etwas grundlegend anderes als dieselbe Arbeit im Ehrenamt, denn die Förderung solle Menschen nicht etwas Neues beibringen, sondern sie dauerhaft aus dem Leistungsbezug holen. Das Jobcenter habe außerdem sein Ermessen gar nicht ausgeübt und nicht einmal eine Teilförderung geprüft.

Woran der Zuschuss tatsächlich scheiterte

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen weist die Berufung mit Urteil vom 29. Januar 2026 (Az. L 19 AS 369/24) zurück. Auf die Frage, ob bezahlte Regie etwas anderes ist als ehrenamtliche, kommt es dabei gar nicht an. Der Senat stellt auf den Wortlaut von § 16i Absatz 1 SGB II ab. Danach erhalten Arbeitgeber den Zuschuss für die Beschäftigung von Leistungsberechtigten, die ihnen das Jobcenter zugewiesen hat. Diese Zuweisung ist keine Formsache, sondern Voraussetzung der Förderung. Genau daran fehlte es, und das hatte schon das Sozialgericht so gesehen.

Das Gesetz sieht zwei Stufen vor. Zuerst entscheidet das Jobcenter per Bescheid über die Zuweisung. Darin prüft es, ob die Person förderbedürftig ist, wählt sie für die konkrete Stelle aus und legt fest, wie lange die Zuweisung gilt. Adressat dieses Bescheids ist die Arbeitnehmerin, nicht der Arbeitgeber. Erst auf der zweiten Stufe geht es um den Zuschuss für den Verein.

Im Fall des Theaters hatte das Jobcenter nur über den Förderantrag des Vereins entschieden. Eine Zuweisung der Frau gab es bis zum Widerspruchsbescheid nicht. Erzwingen konnte der Verein sie auch nicht, denn klagen könnte darauf nach Auffassung des Senats allein die Frau selbst. Daran änderte auch der längst unterschriebene Arbeitsvertrag nichts. Umgekehrt hätte eine Zuweisung noch kein Arbeitsverhältnis begründet. Sie ist ein konkretes Vermittlungsangebot des Jobcenters, einen Vertrag schließen müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin deshalb noch lange nicht.

Die Revision hat das Landessozialgericht nicht zugelassen. Dagegen wehrte sich der Verein zwar noch mit einer Beschwerde beim Bundessozialgericht, doch die scheiterte an der Form. Eingelegt hatte sie ein Rechtsbeistand, also kein Rechtsanwalt. Vor dem Bundessozialgericht reicht das nicht, dort dürfen nur Anwälte, bestimmte Hochschullehrer und einige Verbände auftreten. Das Gericht verwarf die Beschwerde deshalb am 8. Mai 2026 als unzulässig (Az. B 7 AS 23/26 B), damit ist das Urteil rechtskräftig. Ganz zu ist die Tür für den Verein trotzdem nicht. Sollte die Frau ihre Zuweisung noch erstreiten, kann er die Förderung neu beantragen.

Nicht am Gehalt gescheitert

Die 5.500 Euro, die den Fall so auffällig machen, spielten für das Urteil keine Rolle. Eine Gehaltsgrenze zieht der Senat nicht, und wie hoch ein Zuschuss für diese Stelle hätte ausfallen können, bleibt unbeantwortet. Weil schon die Zuweisung fehlte, äußert sich das Gericht auch zu den übrigen Streitpunkten nicht. Ob der Verein ein Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes ist, ob die bezahlte Regie dem Förderzweck entspricht und ob das Jobcenter sein Ermessen richtig ausgeübt hat, ist damit nicht entschieden.

Fest steht damit aber, wer am Zug gewesen wäre: Auf Zuweisung klagen konnte nach Auffassung des Senats nur die Frau selbst. Ob sie damit Erfolg gehabt hätte, ist offen. Ohne eine Zuweisung kommt ein Arbeitgeber, der jemanden aus dem Bürgergeld einstellen will, mit seinem Förderantrag nicht weiter, auch nicht mit unterschriebenem Arbeitsvertrag.